Begründung:
Aufgrund des - im Besitzstörungsprozeß der verpflichteten Parteien gegen den Erstbetreibenden vor dem Erstgericht am 15.12.1993 geschlossenen - Vergleiches (Punkt 2.) sind die betreibenden Parteien (und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks 64/1 der EZ ***** KG D*****) berechtigt, einen Grundstücksstreifen (entlang der Dachtraufe des auf ihrem Grundstück 64/1 befindlichen Gebäudekomplexes) in einer Breite von 70 cm auf dem Grundstück 67/2 (der EZ ***** KG D*****) der verpflichteten Parteien (und deren Rechtsnachfolger) zu benützen und diesen Grundstückstreifen zu diesem Zweck instandzusetzen und instandzuhalten. Zum Zwecke der Durchführung dieser Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sind die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 64/1 verpflichtet, die verpflichteten Parteien bzw deren Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks 67/2 vorher zu verständigen, worauf diese sich verpflichten, den (betreibenden Parteien den) Zugang zu ermöglichen.
Mit der Behauptung, der Erstbetreibende habe am 30.Mai 1995, um 7.30 Uhr bei den verpflichteten Parteien angerufen und ersucht, das Gittertor zu öffnen, damit der Grundstücksstreifen zur Räumung betreten werden könne, die verpflichteten Parteien hätten aber den Zutritt verwehrt, beantragten die betreibenden Parteien am 16. (bei Gericht eingelangt am 23.)Juni 1995, ihnen die Exekution "zur Erwirkung des Zutritts zu dem genannten Grundstücksstreifen...."
durch Androhung einer Geldstrafe zu bewilligen, ferner den verpflichteten Parteien die Bezahlung einer Sicherheit von S 10.000 für den durch künftiges Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufzutragen und ihnen zur Hereinbringung der Kosten der Exekution die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht gab diesem Antrag statt und drohte den verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von S 1.000 an.
Das Gericht zweiter Instanz wies infolge Rekurses der verpflichteten Parteien den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus dem vorliegenden Vergleich (Exekutionstitel) sei nicht ersichtlich, auf welche Weise die verpflichteten Parteien den Zugang zum fraglichen Grundstücksstreifen ermöglichen sollten, ob etwa durch Beseitigung eines Hindernisses (Öffnen/Aufsperren eines Gittertores?) oder durch Unterlassung von behindernden Handlungen. Den betreibenden Parteien wäre daher oblegen, im Exekutionsantrag die "Verwehrung des Zutritts" so genau zu beschreiben, daß beurteilt hätte werden können, ob eine vertretbare Handlung erwirkt und welche Ermächtigung den betreibenden Parteien erteilt hätte werden sollen, oder ob es sich um eine unvertretbare Handlung der verpflichteten Parteien handle. Sollten die betreibenden Parteien aber Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung nach § 355 EO begehren, dann hätte es (ebenfalls) einer genauen Beschreibung des Zuwiderhandelns (Verwehrens des Zutritts) und eines entsprechenden Exekutionsantrages bedurft. Das Fehlen dieser Angaben führe zur Abweisung des Exekutionsantrages.Das Gericht zweiter Instanz wies infolge Rekurses der verpflichteten Parteien den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus dem vorliegenden Vergleich (Exekutionstitel) sei nicht ersichtlich, auf welche Weise die verpflichteten Parteien den Zugang zum fraglichen Grundstücksstreifen ermöglichen sollten, ob etwa durch Beseitigung eines Hindernisses (Öffnen/Aufsperren eines Gittertores?) oder durch Unterlassung von behindernden Handlungen. Den betreibenden Parteien wäre daher oblegen, im Exekutionsantrag die "Verwehrung des Zutritts" so genau zu beschreiben, daß beurteilt hätte werden können, ob eine vertretbare Handlung erwirkt und welche Ermächtigung den betreibenden Parteien erteilt hätte werden sollen, oder ob es sich um eine unvertretbare Handlung der verpflichteten Parteien handle. Sollten die betreibenden Parteien aber Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung nach Paragraph 355, EO begehren, dann hätte es (ebenfalls) einer genauen Beschreibung des Zuwiderhandelns (Verwehrens des Zutritts) und eines entsprechenden Exekutionsantrages bedurft. Das Fehlen dieser Angaben führe zur Abweisung des Exekutionsantrages.