Der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist nur zu einem geringen Teil berechtigt.
Gemäß § 54 Abs 1 Z 2 EO hat der Antrag auf Exekutionsbewilligung u.a. auch die bestimmte Angabe des Anspruchs, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels zu enthalten. Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei, die die Hereinbringung eines Kapitals- und eines summierten Kostenbetrags durch Zwangsversteigerung begehrt, jenen Beschluss als Exekutionstitel angeführt, mit dem im Range der Einleitung eines früheren Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 208 EO auf ihren Antrag ein exekutives Pfandrecht auf die nunmehr in Exekution gezogene Liegenschaftsanteile einverleibt wurde. Wie sich aus diesem Beschluss ergibt, war Exekutionstitel ein Versäumungsurteil eines Gerichtshofs erster Instanz vom 21. Juni 1995 über eine Kapitalforderung von 116.774 S samt Anhang. Weiters ergibt sich aus der genannten Entscheidung, dass die Einverleibung des Pfandrechts u. a. auch für die Kosten des darauf abzielenden Antrags von 4.713,80 S bewilligt wurde. Nun kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei diesem Beschluss - sieht man von den zuletzt genannten Kosten ab - keinesfalls um einen Exekutionstitel handelt, auf Grund dessen die Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen bewilligt werden könnte. Auch der Umstand, dass der mit der EO-Nov 2000 (unter teilweiser Übernahme des § 138 EO alt) geschaffene § 135 EO unter bestimmten Umständen eine Exekutionsbewilligung ohne Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels erlaubt, kann nichts daran ändern, dass der Beschluss über die Einverleibung des für die vollstreckbare Forderung schon auf der Liegenschaft begründeten Pfandrechts nicht den Exekutionstitel für das Kapital und die bereits früher entstandenen Kosten bildet. Eine Stellungnahme zu § 135 EO idF der EO-Nov 2000 ist somit insoweit nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO hat der Antrag auf Exekutionsbewilligung u.a. auch die bestimmte Angabe des Anspruchs, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels zu enthalten. Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei, die die Hereinbringung eines Kapitals- und eines summierten Kostenbetrags durch Zwangsversteigerung begehrt, jenen Beschluss als Exekutionstitel angeführt, mit dem im Range der Einleitung eines früheren Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 208, EO auf ihren Antrag ein exekutives Pfandrecht auf die nunmehr in Exekution gezogene Liegenschaftsanteile einverleibt wurde. Wie sich aus diesem Beschluss ergibt, war Exekutionstitel ein Versäumungsurteil eines Gerichtshofs erster Instanz vom 21. Juni 1995 über eine Kapitalforderung von 116.774 S samt Anhang. Weiters ergibt sich aus der genannten Entscheidung, dass die Einverleibung des Pfandrechts u. a. auch für die Kosten des darauf abzielenden Antrags von 4.713,80 S bewilligt wurde. Nun kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei diesem Beschluss - sieht man von den zuletzt genannten Kosten ab - keinesfalls um einen Exekutionstitel handelt, auf Grund dessen die Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen bewilligt werden könnte. Auch der Umstand, dass der mit der EO-Nov 2000 (unter teilweiser Übernahme des Paragraph 138, EO alt) geschaffene Paragraph 135, EO unter bestimmten Umständen eine Exekutionsbewilligung ohne Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels erlaubt, kann nichts daran ändern, dass der Beschluss über die Einverleibung des für die vollstreckbare Forderung schon auf der Liegenschaft begründeten Pfandrechts nicht den Exekutionstitel für das Kapital und die bereits früher entstandenen Kosten bildet. Eine Stellungnahme zu Paragraph 135, EO in der Fassung der EO-Nov 2000 ist somit insoweit nicht erforderlich.
Anderes gilt nur im Umfang der für diesen Antrag nach § 208 EO der betreibenden Partei (gegenüber der Voreigentümerin der Liegenschaftsanteile) zuerkannten Kosten. Diese finden in dem global angesprochenen betriebenen Kostenbetrag jedenfalls Deckung. Daraus folgt aber, dass das Rekursgericht in diesem Umfang den Exekutionsantrag zu Unrecht abgewiesen hat. Auf die Frage, ob nach der neu gefassten Regel des § 135 EO - was an sich absurd wäre und die Erleichterung gleichsam durch die Hintertür wiederum zunichte machen würde - die neu ins Gesetz aufgenommene Pflicht zum Nachweis der Identität der Forderung erst recht wieder die Vorlage des Exekutionstitels nötig machen würde, kommt es insoweit aber ebenfalls nicht an, wurde doch dieser, wenn auch nicht mit einer Vollstreckungsklausel versehene Exekutionstitel ohnehin vom betreibenden Gläubiger vorgelegt. Somit kann an der Identität der Kostenforderung über 4.713,80 S (= 342,57 EUR) nach dem Exekutionstitel, für den ein Pfandrecht besteht, mit der betriebenen Teilkostenforderung von 342,57 EUR kein Zweifel bestehen. Zu Recht wurde auch bereits vom Rekursgericht ausgeführt, es sei unerheblich, dass der Kostentitel gegenüber der Voreigentümerin ergangen ist (§ 88 Abs 3 EO). Das gilt auch für Pfandrechte nach § 208 EO (Angst in Angst, EO, § 208 Rz 5 mwN). Auf einen allfälligen gutgläubigen Erwerb durch die nunmehr Verpflichtete kann schon wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht eingegangen werden (§ 84 Abs 2 Z 2 EO e contrario; stRsp, RIS-Justiz RS0002371). Auch wenn eine Verbesserung des Exekutionsantrags an sich möglich wäre, weil sich ausgehend von den Behauptungen der betreibenden Partei durch ein Verbesserungsverfahren keine Rangverschiebung ergeben könnte, ist doch bereits ein Zwangspfandrecht einverleibt (SZ 48/6; Heller/Berger/Stix, EO4, 615; aA Angst in Angst, EO, § 133 Rz 10 [im Hinblick auf die Möglichkeit, schon auf Grund der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Exekution gegen einen späteren Erwerber fortzuführen]), kommt eine Verbesserung schon deshalb nicht in Frage, weil nicht iSd § 54 Abs 3 EO ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen fehlt, sondern nur ein unrichtiger Exekutionstitel angeführt wurde.Anderes gilt nur im Umfang der für diesen Antrag nach Paragraph 208, EO der betreibenden Partei (gegenüber der Voreigentümerin der Liegenschaftsanteile) zuerkannten Kosten. Diese finden in dem global angesprochenen betriebenen Kostenbetrag jedenfalls Deckung. Daraus folgt aber, dass das Rekursgericht in diesem Umfang den Exekutionsantrag zu Unrecht abgewiesen hat. Auf die Frage, ob nach der neu gefassten Regel des Paragraph 135, EO - was an sich absurd wäre und die Erleichterung gleichsam durch die Hintertür wiederum zunichte machen würde - die neu ins Gesetz aufgenommene Pflicht zum Nachweis der Identität der Forderung erst recht wieder die Vorlage des Exekutionstitels nötig machen würde, kommt es insoweit aber ebenfalls nicht an, wurde doch dieser, wenn auch nicht mit einer Vollstreckungsklausel versehene Exekutionstitel ohnehin vom betreibenden Gläubiger vorgelegt. Somit kann an der Identität der Kostenforderung über 4.713,80 S (= 342,57 EUR) nach dem Exekutionstitel, für den ein Pfandrecht besteht, mit der betriebenen Teilkostenforderung von 342,57 EUR kein Zweifel bestehen. Zu Recht wurde auch bereits vom Rekursgericht ausgeführt, es sei unerheblich, dass der Kostentitel gegenüber der Voreigentümerin ergangen ist (Paragraph 88, Absatz 3, EO). Das gilt auch für Pfandrechte nach Paragraph 208, EO (Angst in Angst, EO, Paragraph 208, Rz 5 mwN). Auf einen allfälligen gutgläubigen Erwerb durch die nunmehr Verpflichtete kann schon wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht eingegangen werden (Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO e contrario; stRsp, RIS-Justiz RS0002371). Auch wenn eine Verbesserung des Exekutionsantrags an sich möglich wäre, weil sich ausgehend von den Behauptungen der betreibenden Partei durch ein Verbesserungsverfahren keine Rangverschiebung ergeben könnte, ist doch bereits ein Zwangspfandrecht einverleibt (SZ 48/6; Heller/Berger/Stix, EO4, 615; aA Angst in Angst, EO, Paragraph 133, Rz 10 [im Hinblick auf die Möglichkeit, schon auf Grund der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Exekution gegen einen späteren Erwerber fortzuführen]), kommt eine Verbesserung schon deshalb nicht in Frage, weil nicht iSd Paragraph 54, Absatz 3, EO ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen fehlt, sondern nur ein unrichtiger Exekutionstitel angeführt wurde.
Somit hat es abgesehen von der Exekution zur Hereinbringung des Kostenbetrags von 342,57 EUR bei der abweisenden Entscheidung des Rekursgerichts zu bleiben.
Die Entscheidung führt zu einer gegenüber der des Erstgerichts geänderten Kostenentscheidung nach § 74 EO. Die Normalkosten betragen ausgehend von einer Forderung von nur 342,57 EUR demnach nur 110,82 EUR. Auch die nach § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO zuzusprechenden Kosten des Revisionsrekurses sind von der niedrigeren Basis zu berechnen, somit von einem Ansatz nach TP 2 RATG von 86,80 EUR. Mangels Sonderbestimmungen für den Revisionsrekurs steht nur der einfache Einheitssatz von 60 % zu.Die Entscheidung führt zu einer gegenüber der des Erstgerichts geänderten Kostenentscheidung nach Paragraph 74, EO. Die Normalkosten betragen ausgehend von einer Forderung von nur 342,57 EUR demnach nur 110,82 EUR. Auch die nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO zuzusprechenden Kosten des Revisionsrekurses sind von der niedrigeren Basis zu berechnen, somit von einem Ansatz nach TP 2 RATG von 86,80 EUR. Mangels Sonderbestimmungen für den Revisionsrekurs steht nur der einfache Einheitssatz von 60 % zu.