Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.
Entgegen der von dieser für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses gegebenen Begründung wich sie, wie sie ohnehin in den Ausführungen zur Sache unmissverständlich zum Ausdruck brachte, in Ansehung der Rente des Verpflichteten von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gerade nicht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 3/03t = SZ 2003/94 ab. Dieser folgend änderte sie insoweit den Beschluss des Erstgerichts im Sinn einer Abweisung des Zusammenrechnungsantrags ab (Punkt I 6. seiner Entscheidung).
Der Verpflichtete, der durch die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses in Ansehung der Zusammenrechnung seiner österreichischen Bezüge mit denen aus der Schweiz beschwert wäre, erhob kein Rechtsmittel.
Die betreibende Partei dagegen, die den antragsabweisenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung bekämpft, macht als erhebliche Rechtsfrage - wie dargelegt zu Unrecht - ebenfalls nur ein angebliches Abweichen von der zitierten Entscheidung des erkennenden Senats geltend.
Damit sind aber erhebliche Rechtsfragen nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO konkret nicht zu beantworten. Gegen die - allenfalls aus grundsätzlichen Erwägungen in Frage zu stellende - Beurteilung, ob eine Zusammenrechnung durch die österreichischen Exekutionsgerichte nach ausländischen Normen über Pfändungsbeschränkungen zu erfolgen hat, wendet sich der Revisionsrekurswerber nicht, vielmehr billigt er diese Ansicht ausdrücklich. Demnach läuft seine Rechtsrüge darauf hinaus, die - wie dargelegt ohnehin im Einklang mit 3 Ob 3/03t vorgenommene - Auslegung ausländischen Rechts durch die Vorinstanz zu kritisieren. Dies geschieht noch dazu ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit Normen des liechtensteinischen Rechts und ohne Angabe von dazu ergangener Rechtsprechung oder Lehre schlicht durch Berufung auf die Rechtsansicht des Erstgerichts. Der zitierte § 210 liechtEO sagt zur Frage der Anrechnung unpfändbarer Bezüge auf den Freibetrag nichts. Eine inhaltliche Begründung für die Annahme einer mit dem österreichischen Recht, dem die liechtEO in weiten Bereichen fast wörtlich entspricht, nicht vergleichbaren Rechtslage in Liechtenstein findet sich im Rechtsmittel der betreibenden Partei nicht.Damit sind aber erhebliche Rechtsfragen nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO konkret nicht zu beantworten. Gegen die - allenfalls aus grundsätzlichen Erwägungen in Frage zu stellende - Beurteilung, ob eine Zusammenrechnung durch die österreichischen Exekutionsgerichte nach ausländischen Normen über Pfändungsbeschränkungen zu erfolgen hat, wendet sich der Revisionsrekurswerber nicht, vielmehr billigt er diese Ansicht ausdrücklich. Demnach läuft seine Rechtsrüge darauf hinaus, die - wie dargelegt ohnehin im Einklang mit 3 Ob 3/03t vorgenommene - Auslegung ausländischen Rechts durch die Vorinstanz zu kritisieren. Dies geschieht noch dazu ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit Normen des liechtensteinischen Rechts und ohne Angabe von dazu ergangener Rechtsprechung oder Lehre schlicht durch Berufung auf die Rechtsansicht des Erstgerichts. Der zitierte Paragraph 210, liechtEO sagt zur Frage der Anrechnung unpfändbarer Bezüge auf den Freibetrag nichts. Eine inhaltliche Begründung für die Annahme einer mit dem österreichischen Recht, dem die liechtEO in weiten Bereichen fast wörtlich entspricht, nicht vergleichbaren Rechtslage in Liechtenstein findet sich im Rechtsmittel der betreibenden Partei nicht.
Die Auslegung ausländischen Rechts wirft hier demnach keine erhebliche Rechtsfrage auf, ist es doch grundsätzlich nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (RIS-Justiz RS0042948 [T19]). Selbst wenn das Rekursgericht zu Recht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Bedachtnahme auf Schweizer Unpfändbarkeitsnormen in einer Entscheidung nach § 292 Abs 2 und 3 EO bejaht hätte, könnte das nicht zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führen, in dem - hier schon mangels Beschwer - diese Rechtsfrage nicht geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0080388 [T1]; RS0102059 [bes T2]).Die Auslegung ausländischen Rechts wirft hier demnach keine erhebliche Rechtsfrage auf, ist es doch grundsätzlich nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (RIS-Justiz RS0042948 [T19]). Selbst wenn das Rekursgericht zu Recht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Bedachtnahme auf Schweizer Unpfändbarkeitsnormen in einer Entscheidung nach Paragraph 292, Absatz 2, und 3 EO bejaht hätte, könnte das nicht zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führen, in dem - hier schon mangels Beschwer - diese Rechtsfrage nicht geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0080388 [T1]; RS0102059 [bes T2]).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.