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Entscheidung 3 Ob 10/22z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob10/22z

Entscheidungsdatum

26.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Sascha Verovnik, Rechtsanwalt in Graz, dieser vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Gunther Leodolter, Rechtsanwalt in Graz, wegen Wiederaufnahme eines Ehescheidungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. November 2021, GZ 2 R 279/21w-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die vom Wiederaufnahmskläger aufgezeigte Divergenz zwischen der älteren Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen werden dürfe vergleiche RS0044586), und der neueren Judikatur, wonach dies schon mangels Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit der Klage zu geschehen habe vergleiche RS0111662), begründet hier schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil das Rekursgericht einen davon unabhängigen weiteren Zurückweisungsgrund bejaht hat. Mit der Argumentation des Rekursgerichts, wonach auch unter der Prämisse der Richtigkeit des Klagevorbringens von vornherein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO vorliege, setzt sich der Revisionsrekurswerber aber nicht einmal ansatzweise auseinander.

Textnummer

E134183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00010.22Z.0126.000

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220126_OGH0002_0030OB00010_22Z0000_000