[2] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[3] 1. Mit der bloßen Behauptung, das Rekursgericht sei von der Judikatur zum Fortbestehen der Beschwer abgewichen, legt der Verpflichtete weder dar, welche Rechtsgrundsätze für seinen Standpunkt sprechen, noch zeigt er auf, inwiefern sich das Rekursgericht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch gesetzt hätte (vgl RS0043654 [T5, T12]). 1. Mit der bloßen Behauptung, das Rekursgericht sei von der Judikatur zum Fortbestehen der Beschwer abgewichen, legt der Verpflichtete weder dar, welche Rechtsgrundsätze für seinen Standpunkt sprechen, noch zeigt er auf, inwiefern sich das Rekursgericht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch gesetzt hätte vergleiche RS0043654 [T5, T12]).
[4] 2.1 Nach der Rechtsprechung ist das Versteigerungsedikt als bloße öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar. Anderes gilt nur dann, wenn darin auch Teile enthalten sind, in denen das Exekutionsgericht erstmals eine Anordnung oder Festlegung trifft, und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben (vgl RS0118675; Höllwerth in Garber/Simotta, EO, § 168 Rz 26; Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 170 Rz 11). 2.1 Nach der Rechtsprechung ist das Versteigerungsedikt als bloße öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar. Anderes gilt nur dann, wenn darin auch Teile enthalten sind, in denen das Exekutionsgericht erstmals eine Anordnung oder Festlegung trifft, und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben vergleiche RS0118675; Höllwerth in Garber/Simotta, EO, Paragraph 168, Rz 26; Angst in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 170, Rz 11).
[5] 2.2 Mit der Begründung des Rekursgerichts zum Widerspruchsgrund des § 184 Abs 1 Z 2 iVm § 170 Z 4 EO (Mängel bei der Bezeichnung des Exekutionsobjekts) setzt sich das Rechtsmittel nicht auseinander. Insbesondere tritt der Verpflichtete der Beurteilung nicht entgegen, dass die im Versteigerungsedikt unterbliebene, aus anderen Grundlagen hervorgehende Angabe der Grundstücksgröße keinen anfechtbaren konstitutiven Beschlussinhalt bildet. 2.2 Mit der Begründung des Rekursgerichts zum Widerspruchsgrund des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 170, Ziffer 4, EO (Mängel bei der Bezeichnung des Exekutionsobjekts) setzt sich das Rechtsmittel nicht auseinander. Insbesondere tritt der Verpflichtete der Beurteilung nicht entgegen, dass die im Versteigerungsedikt unterbliebene, aus anderen Grundlagen hervorgehende Angabe der Grundstücksgröße keinen anfechtbaren konstitutiven Beschlussinhalt bildet.
[6] 3. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb dieser zurückzuweisen ist.