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Entscheidung 3 Ob 10/26f×

Entscheidung 3 Ob 10/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob10/26f

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. S* D*, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. R* D*, Rechtsanwalt, *, wegen 70.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 5. Dezember 2025, GZ 1 R 234/25d-48, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Das Rekursgericht wies den vom Verpflichteten gegen das vom Erstgericht erlassene Versteigerungsedikt erhobenen Rekurs zurück. Die Versteigerungstagsatzung sei abberaumt worden und dem Verpflichteten fehle daher die Beschwer. Außerdem habe der Verpflichtete, der nur beanstandet habe, dass die Grundstücksgröße im Versteigerungsedikt nicht angegeben worden sei, den Widerspruchsgrund nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2, EO geltend gemacht, auf den ein Rekurs nicht gestützt werden könne. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[2]                 In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[3]         1. Mit der bloßen Behauptung, das Rekursgericht sei von der Judikatur zum Fortbestehen der Beschwer abgewichen, legt der Verpflichtete weder dar, welche Rechtsgrundsätze für seinen Standpunkt sprechen, noch zeigt er auf, inwiefern sich das Rekursgericht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch gesetzt hätte vergleiche RS0043654 [T5, T12]).

[4]         2.1 Nach der Rechtsprechung ist das Versteigerungsedikt als bloße öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar. Anderes gilt nur dann, wenn darin auch Teile enthalten sind, in denen das Exekutionsgericht erstmals eine Anordnung oder Festlegung trifft, und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben vergleiche RS0118675; Höllwerth in Garber/Simotta, EO, Paragraph 168, Rz 26; Angst in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 170, Rz 11).

[5]         2.2 Mit der Begründung des Rekursgerichts zum Widerspruchsgrund des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 170, Ziffer 4, EO (Mängel bei der Bezeichnung des Exekutionsobjekts) setzt sich das Rechtsmittel nicht auseinander. Insbesondere tritt der Verpflichtete der Beurteilung nicht entgegen, dass die im Versteigerungsedikt unterbliebene, aus anderen Grundlagen hervorgehende Angabe der Grundstücksgröße keinen anfechtbaren konstitutiven Beschlussinhalt bildet.

[6]              3. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb dieser zurückzuweisen ist.

Textnummer

E147227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00010.26F.0325.000

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0030OB00010_26F0000_000