Begründung:
Laut Pfändungsprotokoll des Bezirksgerichtes Wildon E 588/59 wurden zugunsten der betreibenden Partei William M. H*****, E 1200/59 des Bezirksgerichtes Wildon, wegen S 438.000 am 10. 11. 1959 folgende Pfändungen vorgenommen:
a) durch Nachpfändung gemäß § 257 EOa) durch Nachpfändung gemäß Paragraph 257, EO
PZ 1 ein Dieselöltank 30.000 l,
PZ 2 ein LKW-Anhänger zweirädrig,
blau St.Nr.20.727,
PZ 3 drei Öltankkessel a 10.000 l,
PZ 4 ein Feuerlöschgerät (fahrbar);
b) durch Neupfändung an
PZ 4a ein Lieferwagen "Goliath" St.Nr.20.581,
mit 5 Barells
PZ 5 ein PKW "Goliath" W 464.856,
PZ 6 ein PKW "Goliath" W 476.206,
PZ 7 ein LKW-Hanomag, St.Nr.20.686,
PZ 8 ein LKW Steyr 380, 4 to.
PZ 9 ein Tankwagen, DAF 8000 l, St.Nr. 20.478,
PZ 10 ein Tankwagenanhänger, 13.000 l, Nr. M N 84.896.
Die Firma A*****, Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H. erhob mit dem am 11. 11. 1959 überreichten Schriftsatz ON 3a gegen diese Pfändung bezüglich der Postzahlen 1, 3, 5, 7 bis 10 Beschwerde gemäß § 68 EO, weil sich diese gepfändeten Gegenstände im Zeitpunkt der Pfändungsvornahme in ihrer Gewahrsame befunden hätten. Der Beschwerdeantrag geht dahin, die Pfandrechte bezüglich der Fahrnisse aufzuheben, die sich in der Gewahrsame der Beschwerdeführerin befanden.Die Firma A*****, Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H. erhob mit dem am 11. 11. 1959 überreichten Schriftsatz ON 3a gegen diese Pfändung bezüglich der Postzahlen 1, 3, 5, 7 bis 10 Beschwerde gemäß Paragraph 68, EO, weil sich diese gepfändeten Gegenstände im Zeitpunkt der Pfändungsvornahme in ihrer Gewahrsame befunden hätten. Der Beschwerdeantrag geht dahin, die Pfandrechte bezüglich der Fahrnisse aufzuheben, die sich in der Gewahrsame der Beschwerdeführerin befanden.
Das Erstgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. 11. 1959, ON 5, ab, weil eine ausschließliche Gewahrsame der Beschwerdeführerin an den gepfändeten Gegenständen nicht festgestellt worden sei. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 19. 11. 1959, ON 7, wurde die Exekution bezüglich der Postzahlen 4a (ohne Barells), 5, 6, 7, 9, 10 mit Zustimmung der betreibenden Partei gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt. Mit weiterem Beschluss vom 23. 11. 1959, ON 8, wurde die Exekution auch bezüglich der Postzahl 1, ferner bezüglich zweier Öltankkessel der Postzahl 3 und bezüglich der 5 Barells der Postzahl 4a gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 27. 11. 1959, ON 12, erfolgte die gleiche Exekutionseinstellung auch bezüglich des dritten Tankkessels der Postzahl 3 und bezüglich der Postzahl 8. Es blieben somit nur die Postzahl 2 (LKW-Anhänger) und Postzahl 4 (Feuerlöschgerät) offen, die aber von der Beschwerde ON 3a nicht betroffen sind.Das Erstgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. 11. 1959, ON 5, ab, weil eine ausschließliche Gewahrsame der Beschwerdeführerin an den gepfändeten Gegenständen nicht festgestellt worden sei. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 19. 11. 1959, ON 7, wurde die Exekution bezüglich der Postzahlen 4a (ohne Barells), 5, 6, 7, 9, 10 mit Zustimmung der betreibenden Partei gemäß Paragraph 39, Ziffer 6, EO eingestellt. Mit weiterem Beschluss vom 23. 11. 1959, ON 8, wurde die Exekution auch bezüglich der Postzahl 1, ferner bezüglich zweier Öltankkessel der Postzahl 3 und bezüglich der 5 Barells der Postzahl 4a gemäß Paragraph 39, Ziffer 6, EO eingestellt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 27. 11. 1959, ON 12, erfolgte die gleiche Exekutionseinstellung auch bezüglich des dritten Tankkessels der Postzahl 3 und bezüglich der Postzahl 8. Es blieben somit nur die Postzahl 2 (LKW-Anhänger) und Postzahl 4 (Feuerlöschgerät) offen, die aber von der Beschwerde ON 3a nicht betroffen sind.
Das Rekursgericht wies in seinem Beschluss den Rekurs der Beschwerdeführerin A*****, Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H. gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 12. 11. 1959, ON 5, zurück. Die Exekution sei bezüglich sämtlicher Gegenstände, die von der Vollzugsbeschwerde betroffen sind, nach der erstgerichtlichen Beschlussfassung über die Vollzugsbeschwerde gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt worden, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Erledigung des Rekurses bestehe. Dies gelte auch für den Kostenpunkt. Im Übrigen wäre der Rekurs auch sachlich nicht begründet, weil nach den vorliegenden Umständen der äußere Tatbestand nicht eindeutig für eine Gewahrsame der Rekurswerberin im Zeitpunkt der Pfändungsvornahme spreche.Das Rekursgericht wies in seinem Beschluss den Rekurs der Beschwerdeführerin A*****, Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H. gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 12. 11. 1959, ON 5, zurück. Die Exekution sei bezüglich sämtlicher Gegenstände, die von der Vollzugsbeschwerde betroffen sind, nach der erstgerichtlichen Beschlussfassung über die Vollzugsbeschwerde gemäß Paragraph 39, Ziffer 6, EO eingestellt worden, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Erledigung des Rekurses bestehe. Dies gelte auch für den Kostenpunkt. Im Übrigen wäre der Rekurs auch sachlich nicht begründet, weil nach den vorliegenden Umständen der äußere Tatbestand nicht eindeutig für eine Gewahrsame der Rekurswerberin im Zeitpunkt der Pfändungsvornahme spreche.
Dagegen richtet sich der Rekurs, richtig Revisionsrekurs, der A***** Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H.