Begründung:
Zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen mehrerer betreibender Gläubiger wurde die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 934 KG Petronell bewilligt. Bei der grundstücksweisen Ausbietung im Versteigerungstermin am 9. Mai 1985 wurden für einzelne Grundstücke und für den Grundbuchskörper als Ganzes keine Anbote gemacht. Der Zuschlag wurde nur für einen Teil der Grundstücke des Grundbuchskörpers erteilt, in Ansehung der übrigen Grundstücke wurde das Versteigerungsverfahren mangels Anbots nach § 151 EO eingestellt. Zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen mehrerer betreibender Gläubiger wurde die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 934 KG Petronell bewilligt. Bei der grundstücksweisen Ausbietung im Versteigerungstermin am 9. Mai 1985 wurden für einzelne Grundstücke und für den Grundbuchskörper als Ganzes keine Anbote gemacht. Der Zuschlag wurde nur für einen Teil der Grundstücke des Grundbuchskörpers erteilt, in Ansehung der übrigen Grundstücke wurde das Versteigerungsverfahren mangels Anbots nach Paragraph 151, EO eingestellt.
Zur Verteilung des Meistbots für die versteigerten Grundstücke im Betrag von insgesamt S 1,745.000,-- meldete die Hypothekargläubigerin AVA-B*** Gesellschaft mbH ihre Forderung an und beantragte die Feststellung und Einverleibung einer Ersatzhypothek, falls sie damit wegen einer nicht verhältnismäßigen Befriedigung der ihr vorgehenden Pfandgläubiger nicht volle Deckung finde.
Das Erstgericht verteilte das Meistbot, wies der mj. Marion A*** auf ihre in COZ 2a einverleibte Forderung von S 220.000,-- samt Zinsen den Betrag von S 253.000,-- und der führenden betreibenden Partei DIE E*** Ö*** S***-C***-B*** auf ihre in COZ 4a sichergestellte Forderung von S 3,500.000,-- samt Zinsen den Meistbotsrestbetrag von S 1,492.000,-- zur teilweisen Berichtigung zu, stellte im Punkt II. des Meistbotsverteilungsbeschlusses nach § 222 Abs 3 und Abs 4 EO den Ersatzanspruch der nicht zum Zuge kommenden nachstehenden Berechtigten AVA-B*** Gesellschaft mbH mit S 88.107,15 fest und verfügte im Punkt III., daß nach Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses auf Antrag die Einverleibung des Pfandrechtes für die Ersatzforderung auf den nicht versteigerten Grundstücken im Range des Pfandrechtes COZ 2a einzuverleiben sein werde.Das Erstgericht verteilte das Meistbot, wies der mj. Marion A*** auf ihre in COZ 2a einverleibte Forderung von S 220.000,-- samt Zinsen den Betrag von S 253.000,-- und der führenden betreibenden Partei DIE E*** Ö*** S***-C***-B*** auf ihre in COZ 4a sichergestellte Forderung von S 3,500.000,-- samt Zinsen den Meistbotsrestbetrag von S 1,492.000,-- zur teilweisen Berichtigung zu, stellte im Punkt römisch zwei. des Meistbotsverteilungsbeschlusses nach Paragraph 222, Absatz 3 und Absatz 4, EO den Ersatzanspruch der nicht zum Zuge kommenden nachstehenden Berechtigten AVA-B*** Gesellschaft mbH mit S 88.107,15 fest und verfügte im Punkt römisch drei., daß nach Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses auf Antrag die Einverleibung des Pfandrechtes für die Ersatzforderung auf den nicht versteigerten Grundstücken im Range des Pfandrechtes COZ 2a einzuverleiben sein werde.
Nur diesen Punkt III. hat die führende betreibende Partei mit ihrem auf ersatzlose Aufhebung abzielenden Rekurs angefochten, weil sie meint, § 222 Abs 4 EO sei dann nicht anzuwenden, wenn (vorerst) nur einzelne Grundstücke der Liegenschaft versteigert wurden, auf der ihr Pfandrecht und das der ihr im Range nachgehenden AVA-B*** Gesellschaft mbH in derselben Rangfolge einverleibt seien. Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel zurück und sprach aus, daß der Wert des davon betroffenen Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs gegen die Zurückweisung nicht zulässig sei, weil bei der klaren Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht gegeben seien. Der angefochtene Punkt III. des Meistbotsverteilungsbeschlusses enthalte nur eine Mitteilung oder Absichtserklärung und gestalte das Verfahren nicht. Es handle sich daher nicht um eine gerichtliche Entscheidung, die einer Anfechtung unterliege. Es fehle an der Beschwer der Rekurswerberin. Mit ihrem außerordentlichen Rekurs wendet sich die führende betreibende Partei gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels. Sie sei dadurch beschwert, daß das Erstgericht der in schlechterem Rang stehenden Hypothekargläubigerin auf den unverkauft gebliebenen Grundstücken ein ihr im Rang vorgehendes Pfandrecht zuerkenne.Nur diesen Punkt römisch drei. hat die führende betreibende Partei mit ihrem auf ersatzlose Aufhebung abzielenden Rekurs angefochten, weil sie meint, Paragraph 222, Absatz 4, EO sei dann nicht anzuwenden, wenn (vorerst) nur einzelne Grundstücke der Liegenschaft versteigert wurden, auf der ihr Pfandrecht und das der ihr im Range nachgehenden AVA-B*** Gesellschaft mbH in derselben Rangfolge einverleibt seien. Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel zurück und sprach aus, daß der Wert des davon betroffenen Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs gegen die Zurückweisung nicht zulässig sei, weil bei der klaren Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht gegeben seien. Der angefochtene Punkt römisch drei. des Meistbotsverteilungsbeschlusses enthalte nur eine Mitteilung oder Absichtserklärung und gestalte das Verfahren nicht. Es handle sich daher nicht um eine gerichtliche Entscheidung, die einer Anfechtung unterliege. Es fehle an der Beschwer der Rekurswerberin. Mit ihrem außerordentlichen Rekurs wendet sich die führende betreibende Partei gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels. Sie sei dadurch beschwert, daß das Erstgericht der in schlechterem Rang stehenden Hypothekargläubigerin auf den unverkauft gebliebenen Grundstücken ein ihr im Rang vorgehendes Pfandrecht zuerkenne.