Begründung:
Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 13.800,-- sowie der ab 1.11.1987 fälligen Unterhaltsbeiträge von monatlich S 6.000,-- die Gehaltsexekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei als Pensionist gegen den Drittschuldner Sozialversicherungsanstalt ***** angeblich zustehenden Bezüge und Überweisung zur Einziehung bewilligt. Die Exekutionsbewilligung wurde dem Drittschuldner zugestellt, der in der Folge auch Abzüge vornahm.
Am 1.12.1992 stellte die betreibende Partei den Antrag, den Drittschuldner gemäß § 307 EO zu verpflichten, die gepfändete Forderung (Pension) nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten der betreibenden Partei beim Erstgericht zu erlegen; vom Erlag ausgenommen sollte der Hilflosenzuschuß und 75 % des unpfändbaren Grundbetrages gemäß §§ 291a Abs 1 Z 1, 291b Abs 2 EO sein. Zur Begründung brachte die betreibende Partei vor, daß der Drittschuldner zu Unrecht für Beitragsrückstände und Kostenanteile aufgrund von Aufrechnungen Beträge einbehalten habe. Die Forderungen, die zur Aufrechnung herangezogen worden seien, seien erst nach der Pfändung Überweisung entstanden.Am 1.12.1992 stellte die betreibende Partei den Antrag, den Drittschuldner gemäß Paragraph 307, EO zu verpflichten, die gepfändete Forderung (Pension) nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten der betreibenden Partei beim Erstgericht zu erlegen; vom Erlag ausgenommen sollte der Hilflosenzuschuß und 75 % des unpfändbaren Grundbetrages gemäß Paragraphen 291 a, Absatz eins, Ziffer eins, 291 b, Absatz 2, EO sein. Zur Begründung brachte die betreibende Partei vor, daß der Drittschuldner zu Unrecht für Beitragsrückstände und Kostenanteile aufgrund von Aufrechnungen Beträge einbehalten habe. Die Forderungen, die zur Aufrechnung herangezogen worden seien, seien erst nach der Pfändung Überweisung entstanden.
Der Drittschuldner sprach sich gegen diesen Antrag aus. Da die Hinterlegung einer Leistung die Inanspruchnahme dieser Leistung durch Dritte voraussetze, gehe der Antrag ins Leere.
Das Erstgericht gab dem Antrag mit Einschränkungen statt.
Auf Rekurs des Drittschuldners änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag abgewiesen werde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Der Erlag könne nur stattfinden, wenn mehrere Personen als angebliche Gläubiger oder Berechtigte in Frage kämen. Zum Kreis der Erlagsgegner zählten Pfandgläubiger, dritte Berechtigte und unter Umständen auch der Verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Erlag lägen also nur vor, wenn neben dem betreibenden Gläubiger andere Personen behaupteten, sie seien Gläubiger des Drittschuldners. Mangels anderer Prätendenten könne der Überweisungsgläubiger hingegen nur den Drittschuldner auf Zahlung klagen. Daraus gehe hervor, daß der Drittschuldner, auch wenn er Ansprüche auf die gepfändete und überwiesene Forderung erhebe, nicht zu den anderen Personen im Sinn des § 307 Abs 1 EO zähle.Auf Rekurs des Drittschuldners änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag abgewiesen werde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Der Erlag könne nur stattfinden, wenn mehrere Personen als angebliche Gläubiger oder Berechtigte in Frage kämen. Zum Kreis der Erlagsgegner zählten Pfandgläubiger, dritte Berechtigte und unter Umständen auch der Verpflichtete. Die Voraussetzungen für einen Erlag lägen also nur vor, wenn neben dem betreibenden Gläubiger andere Personen behaupteten, sie seien Gläubiger des Drittschuldners. Mangels anderer Prätendenten könne der Überweisungsgläubiger hingegen nur den Drittschuldner auf Zahlung klagen. Daraus gehe hervor, daß der Drittschuldner, auch wenn er Ansprüche auf die gepfändete und überwiesene Forderung erhebe, nicht zu den anderen Personen im Sinn des Paragraph 307, Absatz eins, EO zähle.