Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Slobodna P*****, ***** vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei V**********, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand J.Lanker und Mag.Eva Wiedenig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen US-Dollar 1,627.031,12 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 15. November 1995, GZ 3 R 206,250/95-15, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.September 1995, GZ 21 Nc 23/95y-10, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die von der betreibenden Partei vorgelegte beglaubigte Ablichtung eines Teiles des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages das Erfordernis des Art IV Abs 1 lit b iVm Art II Abs 2 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/206 nicht erfüllt, entspricht der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die vorgelegte Urkunde, wenn die Schiedsabrede nicht in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, von beiden Parteien unterschrieben sein muß (SZ 52/160; SZ 51/18).Eindeutig ist ferner, daß die von der betreibenden Partei vorgelegten Ablichtungen zweier Telekopien, in denen jede der Parteien einen Schiedsrichter namhaft macht, keine "schriftliche Vereinbarung" im Sinn des Art II Abs 1 und 2 des angeführten Übereinkommens sein kann, weil sie nicht von den Parteien, sondern von dritten Personen stammen, deren Bevollmächtigung aber nicht nachgewiesen wurde, und weil überdies daraus die Grundlage für die Bestellung des dritten am Schiedsspruch beteiligten Schiedsrichters nicht hervorgeht. Der Lösung dieser Frage kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO zu. Die angeführten Umstände bedeuten, daß der Revisionsrekurs wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung unzulässig und daher zurückzuweisen ist (§ 78 EO iVm § 528 a und § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die von der betreibenden Partei vorgelegte beglaubigte Ablichtung eines Teiles des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages das Erfordernis des Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche BGBl 1961/206 nicht erfüllt, entspricht der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die vorgelegte Urkunde, wenn die Schiedsabrede nicht in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, von beiden Parteien unterschrieben sein muß (SZ 52/160; SZ 51/18).Eindeutig ist ferner, daß die von der betreibenden Partei vorgelegten Ablichtungen zweier Telekopien, in denen jede der Parteien einen Schiedsrichter namhaft macht, keine "schriftliche Vereinbarung" im Sinn des Artikel römisch zwei, Absatz eins und 2 des angeführten Übereinkommens sein kann, weil sie nicht von den Parteien, sondern von dritten Personen stammen, deren Bevollmächtigung aber nicht nachgewiesen wurde, und weil überdies daraus die Grundlage für die Bestellung des dritten am Schiedsspruch beteiligten Schiedsrichters nicht hervorgeht. Der Lösung dieser Frage kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu. Die angeführten Umstände bedeuten, daß der Revisionsrekurs wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung unzulässig und daher zurückzuweisen ist (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, a und Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB00010.96.0221.000
Dokumentnummer
JJT_19960221_OGH0002_0030OB00010_9600000_000