Begründung:
Das Ende des Protokolles vom 18. 5. 1998 über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften des Verpflichteten lautet wie folgt:
"Der Richter macht die Anwesenden aufmerksam, daß die Versteigerung zu schließen ist, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb von 5 Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Da ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb von 5 Minuten nach der zweiten Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird als das Angebot der Bietergemeinschaft Ingrid H***** und Mag. Dr. Alfred B***** im Betrag von S 913.000, gibt der Richter das letzte Angebot bekannt und erklärt sodann die Versteigerung um 11.40 Uhr für geschlossen.
Festgestellt wird, daß die Bieterin Sandra T***** nach Ablauf der Fünfminutenfrist, nämlich um 11.40 Uhr - in die Feststellung der Richterin hinein, daß innerhalb von 5 Minuten nach der zweiten Aufforderung kein höheres Angebot abgegeben wird als das Anbot der Bietergemeinschaft H*****/B***** - ein Anbot auf S 918.000 stellte."
Mit seinem mit 20. 5. 1998 datierten Beschluß ON 28 schlug das Erstgericht die versteigerten Liegenschaften der Bietergemeinschaft um das Meistbot von insgesamt S 913.000 zu. Den dagegen von der Mitbieterin Sandra T***** erhobenen Widerspruch wies es zurück.
Diese Entscheidung bekämpfte Sandra T***** mit Rekurs, mit dem sie deren Abänderung dahin begehrte, der Bietergemeinschaft den Zuschlag zu versagen und ihr den Zuschlag um das Meistbot von S 918.000 zu erteilen.
Diesem Rekurs gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß (teilweise) dahin Folge, daß es in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zwar der Bietergemeinschaft den Zuschlag versagte, jedoch auch den Antrag auf Zuschlagserteilung an die Rekurswerberin abwies. Es sprach auch aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die Rekurswerberin noch rechtzeitig ein höheres Angebot als die Bietergemeinschaft abgegeben habe und somit zu Recht Widerspruch gemäß § 184 Abs 1 Z 5 EO erhoben habe. Den Zulassungsausspruch begründete es damit, daß zur Frage, zu welchem Zeitpunkt während der Tagsatzung zur Zwangsversteigerung ein Anbot letztmalig abgegeben werden kann, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, daß die Rekurswerberin noch rechtzeitig ein höheres Angebot als die Bietergemeinschaft abgegeben habe und somit zu Recht Widerspruch gemäß Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, EO erhoben habe. Den Zulassungsausspruch begründete es damit, daß zur Frage, zu welchem Zeitpunkt während der Tagsatzung zur Zwangsversteigerung ein Anbot letztmalig abgegeben werden kann, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Diese Entscheidung bekämpft Sandra T***** mit ihrem Revisionsrekurs insoweit, als nicht ihr der Zuschlag erteilt wurde. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, es sei inkonsequent, ihr nicht den Zuschlag zu erteilen, obwohl kein Überbot (gemeint offenbar: kein weiteres höheres Anbot) erfolgt sei.