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Entscheidung 3 Ob 100/02f×

Entscheidung 3 Ob 100/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob100/02f

Entscheidungsdatum

18.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Walter F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 15.505,82 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2002 wird dahin berichtigt, dass der Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einbeziehung der unangefochten gebliebenen Teile des Berufungsurteils insgesamt zu lauten hat:

"Die Klageforderung besteht mit 15.505,82 EUR sA zu Recht. Die eingewendete Gegenforderung besteht mit 13.214,38 EUR zu Recht. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 2.291,44 EUR samt 5 % Zinsen seit 23. Februar 1998 zu bezahlen und an Prozesskosten erster Instanz 621,90 EUR (Barauslagen) zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Prozesskosten erster Instanz 6.582,09 EUR (darin 1.087,96 EUR USt und 54,36 EUR umsatzsteuerfreie Barauslagen) und an Kosten des Rechtsmittelverfahrens 1.387,28 EUR (darin 102,13 EUR USt und 774,53 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 22,18 EUR (darin 3,70 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die beklagte Partei richtig aufzeigt, liegt in der Kostenentscheidung über das Verfahren erster Instanz eine offenbare Unrichtigkeit infolge Vertauschung der Parteien vor. Der wahre Entscheidungswille ist in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Es ist daher die Entscheidung vom 23. Oktober 2002 wie aus dem Spruch ersichtlich zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO). Der beklagten Partei stehen 70 % der Kosten ihres Berichtigungsantrags (auf Basis der Differenz der von der Berichtigung allein betroffenen Kostenbeträge) zu.

Anmerkung

E68407 3Ob100.02f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00100.02F.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20021218_OGH0002_0030OB00100_02F0000_000