Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Sailer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Dr. Christina K*****, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Februar 2005, GZ 1 R 35/05g-240, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 20. Jänner 2005, GZ 12 P 100/99d-237, teilweise bestätigt und teilweise der Rekurs der Betroffenen gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 20. November 1995 ein Sachwalter für finanzielle und rechtliche Angelegenheiten sowie zur Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt.
Die Betroffene beantragte, die Sachwalterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuheben. Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige Dr. Werner K***** teilte am 11. Jänner 2005 mit, er fühle sich befangen, weil sich aus dem Schreiben der Betroffenen vom Oktober 2004 ergebe, dass er selbst Teil ihres paranoiden Gedankeninhalts sei.
Das Erstgericht gab dieser Befangenheitsanzeige statt und enthob den Sachverständigen; an seiner Stelle bestellte es Univ. Prof. Dr. Eva K***** und erteilte ihr den Auftrag zur Gutachtenserstattung. Den Antrag der Betroffenen, die Sachwalterschaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuheben, wies das Erstgericht ab, weil die Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu umgehen sei, wenn der Anlass für ein Verfahren wegen Beendigung der Sachwalterschaft in einer behaupteten Änderung des psychischen Zustandes der Betroffenen liege; dies sei hier der Fall.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs, soweit er sich gegen die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Bestellung der Univ. Prof. Dr. K***** zum Sachverständigen richtet, nicht Folge und wies ihn im Übrigen zurück; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei auf Grund der eindeutigen Rechtslage mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 (im Folgenden nur AußStrG) nicht zuzulassen. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen sei auch auf Grund der Widersprüche des Erstgutachtens mit den von der Betroffenen vorgelegten Privatgutachten unumgänglich, die mit dem Fachwissen eines Richters nicht aufgeklärt werden könnten.Das Rekursgericht gab dem Rekurs, soweit er sich gegen die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und die Bestellung der Univ. Prof. Dr. K***** zum Sachverständigen richtet, nicht Folge und wies ihn im Übrigen zurück; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei auf Grund der eindeutigen Rechtslage mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG 2005 (im Folgenden nur AußStrG) nicht zuzulassen. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen sei auch auf Grund der Widersprüche des Erstgutachtens mit den von der Betroffenen vorgelegten Privatgutachten unumgänglich, die mit dem Fachwissen eines Richters nicht aufgeklärt werden könnten.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist nicht zulässig.
Da das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt, sind hier gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die Bestimmungen dieses Gesetzes abzuändern.Da das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt, sind hier gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG die Bestimmungen dieses Gesetzes abzuändern.
Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rsp fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rsp fehlt oder uneinheitlich ist.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht einmal behauptet. Ob im konkreten Fall vor Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft ein Sachverständiger zu bestellen ist, stellt keine vom Obersten Gerichtshof zu beurteilende Rechtsfrage dar; dies obliegt vielmehr den Vorinstanzen, denen eine Fehlbeurteilung der Rechtslage im konkreten Fall nicht vorzuwerfen ist.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00100.05K.0523.000
Dokumentnummer
JJT_20050523_OGH0002_0030OB00100_05K0000_000