Begründung:
Am 27.1.1984 errichtete ein öffentlicher Notar einen Notariatsakt, in welchem die Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen aus dem Schuldschein vom gleichen Tage, insbesondere der am 30.1.1984 fällig werdenden ersten Amortisationsrate von S 19.000,-- zur Abdeckung der Schuld aus einem gewährten Darlehen von S 1,500.000,--, der Zinsen, der ab dem 15.4.1989 fällig werdenden weiteren monatlichen Tilgungsraten von S 19.000,-- und des gesamten Schuldkapitals im Falle der Fälligstellung, wozu die Gläubigerin bei Verzug mit der Erfüllung einer im Schuldschein übernommenen Verbindlichkeit berechtigt sei, festgestellt wurde und die Verpflichtete ihre Zustimmung erteilte, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (§ 3 NotO).Am 27.1.1984 errichtete ein öffentlicher Notar einen Notariatsakt, in welchem die Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen aus dem Schuldschein vom gleichen Tage, insbesondere der am 30.1.1984 fällig werdenden ersten Amortisationsrate von S 19.000,-- zur Abdeckung der Schuld aus einem gewährten Darlehen von S 1,500.000,--, der Zinsen, der ab dem 15.4.1989 fällig werdenden weiteren monatlichen Tilgungsraten von S 19.000,-- und des gesamten Schuldkapitals im Falle der Fälligstellung, wozu die Gläubigerin bei Verzug mit der Erfüllung einer im Schuldschein übernommenen Verbindlichkeit berechtigt sei, festgestellt wurde und die Verpflichtete ihre Zustimmung erteilte, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Paragraph 3, NotO).
Am 1.2.1984 beantragte die betreibende Gläubigerin, ihr auf Grund dieses Notariatsaktes zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 1,500.000,-- samt 5,25 % Zinsen vom 27.1.1984 bis 31.3.1989 und 8,5 % Zinsen ab dem 15.4.1989 und einer Manipulationsgebühr die Exekution durch Pfändung des von der Verpflichteten betriebenen Apothekenunternehmens und der ihr erteilten Konzession zu bewilligen.
Die betreibende Partei behielt sich die Stellung eines Verwertungsantrages vor.
Am 7.2.1984 bewilligte das Erstgericht die Exekution durch Pfändung des Apothekenunternehmens und der Apothekenkonzession und gebot der Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das Unternehmen und die zugrunde liegende Konzession zu enthalten.
Als in der Folge kein Verwertungsantrag gestellt wurde, teilte das Erstgericht mit einem 'Beschluß' am 8.6.1984 der betreibenden Partei mit, es sei beabsichtigt, die Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen, weil die betreibende Partei durch eine unangemessen lange Zeit ohne hinreichenden Grund nichts zu Verwertung des gepfändeten Rechts unternommen habe. Die betreibende Partei werde daher aufgefordert, binnen vierzehn Tagen einen geeigneten Antrag zur Verwertung des gepfändeten Rechts zu stellen, widrigens ihr Einverständnis zur Einstellung der Exekution angenommen werde.Als in der Folge kein Verwertungsantrag gestellt wurde, teilte das Erstgericht mit einem 'Beschluß' am 8.6.1984 der betreibenden Partei mit, es sei beabsichtigt, die Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einzustellen, weil die betreibende Partei durch eine unangemessen lange Zeit ohne hinreichenden Grund nichts zu Verwertung des gepfändeten Rechts unternommen habe. Die betreibende Partei werde daher aufgefordert, binnen vierzehn Tagen einen geeigneten Antrag zur Verwertung des gepfändeten Rechts zu stellen, widrigens ihr Einverständnis zur Einstellung der Exekution angenommen werde.
Diese Aufforderung bakämpfte die betreibende Partei mit Rekurs, weil das Erstgericht entgegen dem Exekutionsbewilligungsbeschluß, wonach 'die Stellung des Verwertungsantrags der betreibenden Partei vorbehalten wird', unter Androhung der Exekutionseinstellung eine Frist zur Stellung des Verwertungsantrages gestellt habe. Ihrem Rechtsmittel ist zu entnehmen, daß es ihr nicht um die Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung sondern um deren Sicherung durch die Pfändung des Apothekenunternehmens und der Konzession ging und daß sie deren Aufrechterhaltung ohne Notwendigkeit einer Fortsetzung des Exekutionsverfahrens durch Verwertung des gepfändeten Rechtes anstrebe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht erblickte einen Verfahrensmangel im Unterbleiben der Einvernehmung der Parteien, um der betreibenden Partei Gelegenheit zu geben, eine die angedrohte Exekutionseinstellung ausschließende Erklärung für ihre Untätigkeit in der Stellung des Verwertungsantrages zu geben. Das Zuwarten des betreibenden Gläubigers mit einem Verwertungsantrag durch unangemessen lange Zeit könne allerdings zur amtswegigen Einstellung der Exekution auf das Gewerbe führen, weil Zweck dieser Exekution die Befriedigung nicht aber die Sicherstellung des Gläubigers sei. Es gehe nicht an, die Exekution als eine Art Sicherungsmittel aufrecht zu erhalten. Der Ansicht der betreibenden Partei, daß die Pfändung eines Apothekenunternehmens auch zur Sicherung der gegebenen Gründungs- und Betriebsmittelkredite zulässig sei, werde nicht geteilt. Sie sei auch nicht aus der Entscheidung SZ 15/80 = JB 45 neu zu entnehmen, weil dort nur die Bestimmung des § 341 Abs 1 Satz 2 EO als nicht anwendbar angesehen wurde. Der gegen den Aufhebungsbeschluß von der betreibenden Partei erhobene und vom Erstgericht vorgelegte Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht rechtskräftig mit dem Hinweis auf § 78 EO und § 527 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht erblickte einen Verfahrensmangel im Unterbleiben der Einvernehmung der Parteien, um der betreibenden Partei Gelegenheit zu geben, eine die angedrohte Exekutionseinstellung ausschließende Erklärung für ihre Untätigkeit in der Stellung des Verwertungsantrages zu geben. Das Zuwarten des betreibenden Gläubigers mit einem Verwertungsantrag durch unangemessen lange Zeit könne allerdings zur amtswegigen Einstellung der Exekution auf das Gewerbe führen, weil Zweck dieser Exekution die Befriedigung nicht aber die Sicherstellung des Gläubigers sei. Es gehe nicht an, die Exekution als eine Art Sicherungsmittel aufrecht zu erhalten. Der Ansicht der betreibenden Partei, daß die Pfändung eines Apothekenunternehmens auch zur Sicherung der gegebenen Gründungs- und Betriebsmittelkredite zulässig sei, werde nicht geteilt. Sie sei auch nicht aus der Entscheidung SZ 15/80 = JB 45 neu zu entnehmen, weil dort nur die Bestimmung des Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO als nicht anwendbar angesehen wurde. Der gegen den Aufhebungsbeschluß von der betreibenden Partei erhobene und vom Erstgericht vorgelegte Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht rechtskräftig mit dem Hinweis auf Paragraph 78, EO und Paragraph 527, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Das Erstgericht teilte nun der betreibenden Partei wieder mit, daß die Exekutionseinstellung beabsichtigt sei, weil die betreibende Partei durch eine unangemessen lange Zeit ohne hinreichenden Grund nichts zur Verwertung des gepfändeten Rechtes unternommen habe, und gab Gelegenheit zur öußerung.
In dieser rechtzeitig erstatteten öußerung verwies die betreibende Bank wieder darauf, sie entnehme der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11.4.1983, JB 45 neu = SZ 15/80, daß Apothekenunternehmen zur Sicherstellung der Forderungen der Apothekenkreditinstitute durch Pfändung des Unternehmens und der Konzession herangezogen werden können, weil Apotheker oft kein sonstiges Vermögen zur Erlangung von Kredit besitzen, und daß es nicht eines Verwertungsschrittes bedarf, weil sonst die gewährte Sicherstellung entzogen und das Pfandobjekt entwertet würde. Zu einer Verwertung habe die betreibende Bank überhaupt keinen Anlaß, weil die Verpflichtete 'alle' (!) übernommenen Leistungen pünktlich erbringe. Die angekündigte Exekutionseinstellung müßte der Verpflichteten nachteilig sein, weil die betreibende Partei dann die Fälligstellung ihrer Darlehensforderung in Erwägung ziehen müsse, wenn ihr Pfandrecht beseitigt werde.
Das Erstgericht beschloß nun die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 8 EO. Die von der betreibenden Partei vorgebrachten Erwägungen rechtfertigten die Säumnis bei Stellung eines Verwertungsantrages nicht. Nur die zwangsweise Pfandrechtsbegründung könne allein zu dem Zweck bewilligt werden, dem Gläubiger ein Pfandrecht am unbeweglichen Gut ohne unmittelbare Befriedigung seiner Geldforderung zu verschaffen. Die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Apothekenunternehmens könne, wenn die betreibende Partei eine Befriedigung ihrer Geldforderung gar nicht erreichen wolle, nicht aufrecht bleiben (Heller-Berger-Stix 2433; SZ 7/254; SZ 21/154; EvBl 1964/11).Das Erstgericht beschloß nun die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO. Die von der betreibenden Partei vorgebrachten Erwägungen rechtfertigten die Säumnis bei Stellung eines Verwertungsantrages nicht. Nur die zwangsweise Pfandrechtsbegründung könne allein zu dem Zweck bewilligt werden, dem Gläubiger ein Pfandrecht am unbeweglichen Gut ohne unmittelbare Befriedigung seiner Geldforderung zu verschaffen. Die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Apothekenunternehmens könne, wenn die betreibende Partei eine Befriedigung ihrer Geldforderung gar nicht erreichen wolle, nicht aufrecht bleiben (Heller-Berger-Stix 2433; SZ 7/254; SZ 21/154; EvBl 1964/11).
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Es teilte wie schon in seinem Aufhebungsbeschluß die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Aufrechterhaltung der bewilligten Exekutionsakte zur Sicherstellung der betreibenden Partei mit dem Ziel der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Geldforderung nicht in Einklang zu bringen sei und gerechtfertigte Gründe für das Zuwarten mit dem Verwertungsantrag nicht vorlägen. Das Judikat JB 45 neu = SZ 15/80 gestatte nur den Zugriff auf Apothekenunternehmen auch dann, wenn sie der Apothekeninhaber allein oder mit höchstens vier Hilfskräften betreibe (§ 341 Abs 1 EO), besage aber nicht, daß das Gesetz hier eine Sicherungsexekution besonderer Art zulasse.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Es teilte wie schon in seinem Aufhebungsbeschluß die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Aufrechterhaltung der bewilligten Exekutionsakte zur Sicherstellung der betreibenden Partei mit dem Ziel der Exekutionsführung zur Hereinbringung der Geldforderung nicht in Einklang zu bringen sei und gerechtfertigte Gründe für das Zuwarten mit dem Verwertungsantrag nicht vorlägen. Das Judikat JB 45 neu = SZ 15/80 gestatte nur den Zugriff auf Apothekenunternehmen auch dann, wenn sie der Apothekeninhaber allein oder mit höchstens vier Hilfskräften betreibe (Paragraph 341, Absatz eins, EO), besage aber nicht, daß das Gesetz hier eine Sicherungsexekution besonderer Art zulasse.
Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpft die betreibende Bank diese im bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht und beantragt, den Beschluß dahin abzuändern, daß der erstrichterliche Einstellungsbeschluß behoben wird. Das Erstgericht wies den Revisionsrekurs zurück, weil er sich gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richte, mit der der angefochtene Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde (§ 78 EO; § 528 Abs 1 Z 1 ZPO).Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpft die betreibende Bank diese im bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht und beantragt, den Beschluß dahin abzuändern, daß der erstrichterliche Einstellungsbeschluß behoben wird. Das Erstgericht wies den Revisionsrekurs zurück, weil er sich gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richte, mit der der angefochtene Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde (Paragraph 78, EO; Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO).
Das Rekursgericht gab dem gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs der betreibenden Partei durch dessen Aufhebung Folge und trug die Vorlage des Revisionsrekurses auf. Es seien die Voraussetzungen des nun auch im Revisionsrekursverfahren anzuwendenden § 502 Abs 3 ZPO gegeben, wonach der Beschluß des Rekursgerichtes nicht als bestätigend gilt, wenn im ersten Rechtsgang ein Beschluß ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache mit Ausspruch einer bindenden Rechtsansicht an dieses zur Ergänzung und Erneuerung zurückverwiesen wurde und das Erstgericht unter Bindung an die Rechtsansicht neuerlich entschieden und das Rekursgericht diesen Beschluß bestätigt hat (Fasching, Lehrbuch Rz 2017).Das Rekursgericht gab dem gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs der betreibenden Partei durch dessen Aufhebung Folge und trug die Vorlage des Revisionsrekurses auf. Es seien die Voraussetzungen des nun auch im Revisionsrekursverfahren anzuwendenden Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gegeben, wonach der Beschluß des Rekursgerichtes nicht als bestätigend gilt, wenn im ersten Rechtsgang ein Beschluß ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache mit Ausspruch einer bindenden Rechtsansicht an dieses zur Ergänzung und Erneuerung zurückverwiesen wurde und das Erstgericht unter Bindung an die Rechtsansicht neuerlich entschieden und das Rekursgericht diesen Beschluß bestätigt hat (Fasching, Lehrbuch Rz 2017).