Die Bekämpfung des den Rekurs zurükweisenden Beschlusses des Rekursgerichtes ist zwar nicht jedenfalls unzulässig, doch fehlt es an der Voraussetzung des nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 1 EO, der jede Anfechtung eines Beschlusses des Rekursgerichtes davon abhängig macht, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit der dort umschriebenen erheblichen Bedeutung abhängt. Dies ist nicht der Fall, weil nach der Abberaumung des Versteigerungstermines vom 21. August 1991 das Rekursgericht in Beachtung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom Wegfall einer Beschwer ausgehen konnte (JBl 1961, 605; JBl 1977, 650; MietSlg 34.826; MietSlg 38.836 uva). Daß inzwischen ein neuer Termin zur Versteigerung der Liegenschaft anberaumt wurde, kann eine bloß theoretisch-abstrakte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des abberaumten Versteigerungstermines nicht rechtfertigen.Die Bekämpfung des den Rekurs zurükweisenden Beschlusses des Rekursgerichtes ist zwar nicht jedenfalls unzulässig, doch fehlt es an der Voraussetzung des nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, EO, der jede Anfechtung eines Beschlusses des Rekursgerichtes davon abhängig macht, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit der dort umschriebenen erheblichen Bedeutung abhängt. Dies ist nicht der Fall, weil nach der Abberaumung des Versteigerungstermines vom 21. August 1991 das Rekursgericht in Beachtung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom Wegfall einer Beschwer ausgehen konnte (JBl 1961, 605; JBl 1977, 650; MietSlg 34.826; MietSlg 38.836 uva). Daß inzwischen ein neuer Termin zur Versteigerung der Liegenschaft anberaumt wurde, kann eine bloß theoretisch-abstrakte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des abberaumten Versteigerungstermines nicht rechtfertigen.
Alle übrigen Revisionsrekurse sind, worauf das Rekursgericht zutreffend in seinem Ausspruch hingewiesen hat, jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht in diesen Fällen den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß jeweils zur Gänze bestätigt hat. Eine Ausnahme, daß dennoch ein weiterer Rechtszug nicht abgeschnitten ist, liegt nicht vor (§ 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Alle übrigen Revisionsrekurse sind, worauf das Rekursgericht zutreffend in seinem Ausspruch hingewiesen hat, jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht in diesen Fällen den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß jeweils zur Gänze bestätigt hat. Eine Ausnahme, daß dennoch ein weiterer Rechtszug nicht abgeschnitten ist, liegt nicht vor (Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
In der Entscheidung vom 28. August 1991 zu 3 Ob 85, 86/91 hat der Oberste Gerichtshof auf diese Verfahrensrechtslage und im besonderen darauf hingewiesen, daß der Rechtsmittelausschluß die Bekämpfung zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes abgesehen von den nicht vorliegenden Ausnahmen nicht gestattet.
Wenn der Verpflichtete ungeachtet dieser seiner Vertreterin am 19. September 1991 zugestellten Entscheidung und trotz Rechtsbelehrung darauf bestanden hat, daß am 17. Oktober 1991 erneut unzulässige Revisionsrekurse überreicht wurden, ist die Annahme gerechtfertigt, daß diese Rechtsmittel mutwillig und nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurden. Nach dem § 528 Abs 4 ZPO hat der Oberste Gerichtshof gegen den Rechtsmittelwerber auf eine angemessene Mutwillensstrafe zu erkennen.Wenn der Verpflichtete ungeachtet dieser seiner Vertreterin am 19. September 1991 zugestellten Entscheidung und trotz Rechtsbelehrung darauf bestanden hat, daß am 17. Oktober 1991 erneut unzulässige Revisionsrekurse überreicht wurden, ist die Annahme gerechtfertigt, daß diese Rechtsmittel mutwillig und nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurden. Nach dem Paragraph 528, Absatz 4, ZPO hat der Oberste Gerichtshof gegen den Rechtsmittelwerber auf eine angemessene Mutwillensstrafe zu erkennen.