Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe gemäß § 55a EheG vor dem Bezirksgericht Mödling den Vergleich vom 31. 5. 1995, 2 C 141/92k-65. Nach dessen Punkt 1.) verzichten die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not. In PunktDie Streitteile schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe gemäß Paragraph 55 a, EheG vor dem Bezirksgericht Mödling den Vergleich vom 31. 5. 1995, 2 C 141/92k-65. Nach dessen Punkt 1.) verzichten die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not. In Punkt
2.) werden Vereinbarungen über ein im Miteigentum der Ehegatten stehenden Mehrfamilienhaus in P***** getroffen. Der Kläger verpflichtete sich in Punkt 3.) dieses Vergleichs, der Beklagten einen monatlichen Betrag von S 5.000,-- (wertgesichert) an jedem Monatsersten, die 1. Zahlung beginnend am 1. 9. 1995, die letzte Zahlung am 1.6.2000 zu bezahlen. In Punkt 4.) wird die Aufteilung der Hausrats- und Einrichtungsgegenstände geregelt. Laut Punkt 5.) sind mit Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche ein für allemal verglichen und bereinigt; es wird wechselseitig auf eine Antragstellung gemäß § 81 f EheG verzichtet; ausgenommen davon sind alle aufgrund dieses Vergleichs wechselseitig noch zu erfüllenden Verpflichtungen.2.) werden Vereinbarungen über ein im Miteigentum der Ehegatten stehenden Mehrfamilienhaus in P***** getroffen. Der Kläger verpflichtete sich in Punkt 3.) dieses Vergleichs, der Beklagten einen monatlichen Betrag von S 5.000,-- (wertgesichert) an jedem Monatsersten, die 1. Zahlung beginnend am 1. 9. 1995, die letzte Zahlung am 1.6.2000 zu bezahlen. In Punkt 4.) wird die Aufteilung der Hausrats- und Einrichtungsgegenstände geregelt. Laut Punkt 5.) sind mit Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche ein für allemal verglichen und bereinigt; es wird wechselseitig auf eine Antragstellung gemäß Paragraph 81, f EheG verzichtet; ausgenommen davon sind alle aufgrund dieses Vergleichs wechselseitig noch zu erfüllenden Verpflichtungen.
Die Beklagte führt aufgrund dieses Vergleichs zu 10 E 4500/96k des Erstgerichtes Gehaltsexekution zur Hereinbringung eines rückständigen Unterhalts von S 5.000,-- für März 1996 und der weiteren Zahlungen von S 5.000,-- monatlich ab 1. 4. 1996 bis zur letzten Zahlung am 1. 6. 2000.
Der Kläger beantragt mit der am 2. 7. 1996 zu Protokoll gegebenen Oppositionsklage das Urteil, die Ansprüche aufgrund des Punktes 3.) dieses Vergleichs, zu deren Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, seien erloschen; die Exekution sei unzulässig. Seine Einwendungen stützte er darauf, er habe die Zahlungen von monatlich S 5.000,-- geleistet. Es handle sich nicht um Unterhaltszahlungen, sondern um eine Abschlagszahlung für den Anteil der Beklagten an der Ehewohnung, den sie dem Kläger ins Eigentum übereignet habe. Seit März 1996 habe er diese Zahlungen ausgesetzt, weil er mit einer Gegenforderung von S 15.000,-- aufgerechnet habe. Er habe Ende März 1995 Mietern einer Wohnung in diesem Haus eine Kaution von S 60.000,-- zurückgezahlt; auf die Beklagte entfielen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil S 15.000,--. Seine Tochter Christa F*****, die die Zahlung geleistet habe, habe ihm ihren Anspruch gegen die Beklagte abgetreten. Weiters seien dem Kläger Kosten von S 5.000,-- entstanden; ab August 1996 beabsichtige er wieder die monatlichen S 5.000,-- zu bezahlen.
Im Exekutionsantrag sei unrichtig angegeben worden, daß es sich um Unterhaltszahlungen handle; daher werde fortlaufend sein Gehalt in Höhe von S 5.000,-- einbehalten.
Weiters sei der Kläger davon ausgegangen, die S 5.000,-- monatlich seien nur zu bezahlen, wenn er einen Mieter habe; dies sei derzeit nicht der Fall; auch deshalb bestehe der Anspruch der Beklagten auf S 5.000,-- nicht.
Die Beklagte wendete ein, die Rückzahlung der Kaution Ende März 1995 sei von der Generalklausel des Scheidungsvergleichs umfaßt. Die Exekutionsführung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die monatlichen Zahlungen von S 5.000,-- durchaus Unterhaltscharakter hätten. Die Kaution sei nur dem Kläger zugutegekommen; er müsse sie daher auch selber zurückzahlen. Unrichtig sei, daß S 5.000,-- nur zu zahlen seien, wenn die Wohnung vermietet ist.
Das Erstgericht wies die Klage ab; es stellte fest, die Regelung im Punkt 3.) des Scheidungsvergleichs stelle keinen Unterhaltsanspruch für die Beklagte dar, wie sich dies schon aus dem Unterhaltsverzicht Punkt 1.) ergebe. Die Begründung von Wohnungseigentum sei bis heute nicht erfolgt. Der Kläger sei daher weiter zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 Liegenschaftseigentümer. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (31. 5. 1995) seien die Wohnungen im Mehrfamilienhaus nicht vermietet gewesen. Zuvor sei eine Wohneinheit des Mehrfamilienhauses an japanische Mieter vermietet gewesen, die beim Einzug eine Kaution von S 60.000,-- erlegt hätten. Diese Kaution sei auf ein Konto des Klägers eingezahlt worden, über das auch die Beklagte verfügungsberechtigt gewesen sei, wenn sie auch tatsächlich kaum darüber verfügt habe. Von diesem Konto seien die Ausgaben für die ganze Familie, also auch für die Beklagte getragen worden. Im März 1995 hätten die japanischen Mieter anläßlich ihres Auszugs die Kaution von S 60.000,-- zurückverlangt. Da der Kläger in Geldschwierigkeiten gewesen sei, habe ihm seine Tochter Christa F***** angeboten, die S 60.000,-- an die Mieter zurückzuzahlen. Der Kläger sollte ihr das Geld bei Gelegenheit zurückgeben. Christa F***** habe den Betrag von S 60.000,-- am 27. 3. 1995 den japanischen Mietern überwiesen. Ein Leistung für oder im Namen der Beklagten sei dabei von Christa F***** nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr sei die Gewährung eines Darlehens an den Kläger beabsichtigt und vereinbart gewesen. Die Beklagte habe erst im Zuge dieses Verfahrens erfahren, daß Christa F***** S 60.000,-- ausgelegt habe. Im Sommer 1996, nach Schulende, sei der Kläger an Christa F***** herangetreten und habe ihm mitgeteilt, daß sie einen Teil der S 60.000,--, nämlich S 15.000,--, von der Beklagten zurückfordern könne. Christa F***** habe ihm dies überlassen ("wenn es so sein sollte"), weil sie der Ansicht gewesen sei, daß sie von der Beklagten kein Geld zurückfordern könne, das sie ihr nicht einmal persönlich gegeben habe. Schon vor Abschluß des Scheidungsvergleichs habe der Kläger die Beklagte auf die Rückzahlung der Kaution angesprochen, die Beklagte habe sich jedoch geweigert etwas zu zahlen. Beim Vergleichsabschluß selbst sei über die Kaution speziell nicht gesprochen worden. Die Beklagte sei der Ansicht gewesen, dies sei von der Generalklausel umfaßt. Der Kläger habe die Forderung nicht geltend gemacht, weil er auf eine mögliche Aussöhnung zwischen der Beklagten und ihm gehofft habe. Da er nunmehr erfahren habe, daß die Beklagte jetzt einen Freund habe, habe er sich entschlossen, diese Forderung geltend zu machen. Da sich die Beklagte über Aufforderung geweigert habe, S 15.000,-- zu zahlen, habe der Kläger diese Forderung zuzüglich S 5.000,-- an Kosten, die ihm durch die Exekution der Beklagten erwuchsen, gegen die monatlichen Zahlungen von S 5.000,-- an die Beklagte aufgerechnet. Er habe daher ab März 1996 die Zahlungen von S 5.000,-- monatlich an die Beklagte eingestellt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Christa F***** habe das Darlehen nur dem Kläger gewährt. Sie habe daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte. Ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung (Ende März 1995) seien dem Kläger daher S 60.000,-- zur Verfügung gestanden; er habe zu diesem Zeitpunkt darüber sowie über einen allfälligen gegenüber der Beklagten bestehenden Rückforderungsanspruch verfügen können. Folglich habe er bei Abschluß des Scheidungsvergleichs (31. 5. 1995) auch über diesen Anspruch verfügen können. Die Parteien hätten in dem Vergleich auf alle wechselseitigen Ansprüche verzichtet. Dieser Verzicht umfasse auch die damals schon bestehenden allfälligen Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen der geleisteten Kaution. Auch der Einwand des Klägers, er müsse die S 5.000,-- monatlich nur zahlen, wenn die Wohneinheit tatsächlich vermietet sei, gehe ins Leere. Wenn dies Wille der Parteien gewesen wäre, wäre dies wohl im Vergleich ausdrücklich festgehalten worden, umsomehr als die Wohnung bei Vergleichsabschluß nicht vermietet gewesen sei. Die Beklagte hätte sich wohl auch kaum auf eine ohnehin nur befristete Zahlung von S 5.000,-- eingelassen, die noch dazu von der Tatsache abhängig sein sollte, daß die Wohnung auch tatsächlich vermietet ist.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, aus dem Scheidungsvergleich, in dessen Punkt 1.) ein Unterhaltsverzicht festgehalten sei, ergebe sich, daß es sich bei der betriebenen Forderung um keine Unterhaltsforderung handle.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, aus dem Scheidungsvergleich, in dessen Punkt 1.) ein Unterhaltsverzicht festgehalten sei, ergebe sich, daß es sich bei der betriebenen Forderung um keine Unterhaltsforderung handle.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Scheidungsvergleichs sei die nunmehr im Oppositionsstreit geltend gemachte Forderung dem Kläger bereits zugestanden, sodaß es sich nicht um einen nach Entstehung des exekutiv betriebenen Anspruchs entstandenen und diesen aufhebenden Anspruch handle. Gemäß § 35 Abs 1 Satz 2 EO könne eine Tatsache nicht als Oppositionsgrund herangezogen werden, von der der Kläger im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Auch der Umstand, daß es sich bei dem betriebenen Anspruch nicht um eine Unterhaltsforderung handle, wie im Exekutionsantrag behauptet, stelle keine nach Titelschaffung entstandene anspruchsaufhebende Tatsache dar, sondern sei ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution hinsichtlich der künftig fällig werdenden Forderungen. Dies hätte aber im Exekutionsverfahren mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden müssen. Im Zeitpunkt der Einbringung der Oppositionsklage am 2. 7. 1996 sei die Rekursfrist längst abgelaufen gewesen. Obwohl die Exekution zur Hereinbringung der künftigen Forderungen nicht hätte bewilligt werden dürfen, müsse dennoch der Oppositionsklage der Erfolg versagt bleiben.Im Zeitpunkt des Abschlusses des Scheidungsvergleichs sei die nunmehr im Oppositionsstreit geltend gemachte Forderung dem Kläger bereits zugestanden, sodaß es sich nicht um einen nach Entstehung des exekutiv betriebenen Anspruchs entstandenen und diesen aufhebenden Anspruch handle. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Satz 2 EO könne eine Tatsache nicht als Oppositionsgrund herangezogen werden, von der der Kläger im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. Auch der Umstand, daß es sich bei dem betriebenen Anspruch nicht um eine Unterhaltsforderung handle, wie im Exekutionsantrag behauptet, stelle keine nach Titelschaffung entstandene anspruchsaufhebende Tatsache dar, sondern sei ein Hindernis für die Bewilligung der Exekution hinsichtlich der künftig fällig werdenden Forderungen. Dies hätte aber im Exekutionsverfahren mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden müssen. Im Zeitpunkt der Einbringung der Oppositionsklage am 2. 7. 1996 sei die Rekursfrist längst abgelaufen gewesen. Obwohl die Exekution zur Hereinbringung der künftigen Forderungen nicht hätte bewilligt werden dürfen, müsse dennoch der Oppositionsklage der Erfolg versagt bleiben.