Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die
angefochtene Entscheidung vorhandener und aufrecht zu haltender
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgt. Das Vorbringen in
der Klage nach § 37 EO, aus welchem sich das erworbene dingliche
Recht des Bauführers ergeben soll, kann nur dahin verstanden werden,
daß der Bauführung eine Vereinbarung mit dem späteren Gemeinschuldner
zugrunde lag, die den Exszindierungskläger zur Aufführung des
Bauwerks berechtigte. Ob die Vereinbarung dahin ging, daß der
Bauführer später rechtsgeschäftlich Eigentümer der Liegenschaft
werde, oder ob das Gebäude ins Eigentum des Grundeigentümers
übergehen sollte, wurde zwar noch nicht vorgebracht. In beiden
Fällen scheidet ein Eigentumserwerb des Bauführer nach § 418 Satz 3
ABGB aus. Das rechtlich entscheidende Moment für den Eigentumserwerb
durch den redlichen Bauführer ist die Unredlichkeit des
Grundeigentümers, die im Falle einer Vereinbarung über die Bauführung
fehlt (SZ 14/174; SZ 32/137; SZ 50/141; JBl 1985/741 = NZ 1986,
226 = MietSlg 36.031; SZ 58/12; SZ 59/38 uva). Daß der
Grundeigentümer seine Übereignungspflicht nicht erfüllte (vgl
Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 418; SZ 50/123; SZ 59/38
ua), wurde gar nicht behauptet.
Die Aufschiebung der Zwangsversteigerung ist nicht zu verfügen, wenn die Klageführung des Aufschiebungswerbers mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtlos zu beurteilen ist (RdW 1989, 160; 3 Ob 113/91 uva), sie hat aber jedenfalls bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens zu unterbleiben, weil die Exekution fortgesetzt werden kann, ohne daß dies für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Bei der Zwangsversteigerung droht die Gefahr nicht in der Anfangsphase des Verfahrens sondern erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Versteigerung (RZ 1990/60; 3 Ob 1074/91; 3 Ob 113/91). Die Vornahme der Schätzung und des bis zur Erlassung des Versteigerungsediktes anschließenden Verfahrens kann für den Aufschiebungswerber keinen Vermögensnachteil bewirken.