Das Rechtsmittel, das nach § 78 EO und § 528 Abs.2 Satz 2 ZPO nur als außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig sein könnte, ist auch dann verspätet, wenn sich der Verpflichtete vom 20. bis 27.9.1985 in Bonn aufgehalten hat.Das Rechtsmittel, das nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Satz 2 ZPO nur als außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig sein könnte, ist auch dann verspätet, wenn sich der Verpflichtete vom 20. bis 27.9.1985 in Bonn aufgehalten hat.
Daß der Zusteller beim Zustellversuch am 24.9.1985 nicht Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 17 Abs.1 ZustellG), wurde vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet und ist auch nicht zu vermuten, da es sich beim Tag des Zustellversuches, einem Dienstag, wegen des zustellfreien Wochenendes höchstens um den 3.Zustelltag handelte, an dem der Empfänger von der Abgabestelle abwesend war. Weil der Zusteller am 24.9.1985 Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, war nach § 17 Abs.1 bis 3 ZustellG vorzugehen, was auch geschah. Da der Verpflichtete nach seinen bescheinigten Angaben vom 20. bis 27.9.1985 von der Abgabestelle abwesend war, gilt die während dieser Abwesenheit am 24.9.1985 hinterlegte Sendung nicht nach § 17 Abs.3 Satz 2 ZustellG mit dem erwähnten Tag als dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt. Sie gilt vielmehr nach dem 3. Satz des letztzitierten Absatzes nicht als zugestellt, doch wurde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der mindestens bis 8.10.1985 dauernden Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, also am Montag, dem 30.9.1985, als dem ersten Werktag nach dem der Seminarwoche in Bonn folgenden Wochenende (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 537 und 538; EvBl.1984/101, 1985/24 ua).Daß der Zusteller beim Zustellversuch am 24.9.1985 nicht Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG), wurde vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet und ist auch nicht zu vermuten, da es sich beim Tag des Zustellversuches, einem Dienstag, wegen des zustellfreien Wochenendes höchstens um den 3.Zustelltag handelte, an dem der Empfänger von der Abgabestelle abwesend war. Weil der Zusteller am 24.9.1985 Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, war nach Paragraph 17, Absatz eins bis 3 ZustellG vorzugehen, was auch geschah. Da der Verpflichtete nach seinen bescheinigten Angaben vom 20. bis 27.9.1985 von der Abgabestelle abwesend war, gilt die während dieser Abwesenheit am 24.9.1985 hinterlegte Sendung nicht nach Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 ZustellG mit dem erwähnten Tag als dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt. Sie gilt vielmehr nach dem 3. Satz des letztzitierten Absatzes nicht als zugestellt, doch wurde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der mindestens bis 8.10.1985 dauernden Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, also am Montag, dem 30.9.1985, als dem ersten Werktag nach dem der Seminarwoche in Bonn folgenden Wochenende vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 537 und 538; EvBl.1984/101, 1985/24 ua).
Da die Rekursfrist am 8.11.1985, als der Verpflichtete seinen außerordentlichen Revisionsrekurs vor dem Erstgericht zu Protokoll gab, bereits abgelaufen war, hat der Oberste Gerichtshof das ihm vorgelegte verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 78 EO und § 526 Abs.2 Satz 1 ZPO).Da die Rekursfrist am 8.11.1985, als der Verpflichtete seinen außerordentlichen Revisionsrekurs vor dem Erstgericht zu Protokoll gab, bereits abgelaufen war, hat der Oberste Gerichtshof das ihm vorgelegte verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).