Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 1005/92×

Entscheidung 3 Ob 1005/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1005/92

Entscheidungsdatum

12.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Gerhard T*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eva Maria T*****, vertreten durch Dr. Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO gegen einen betriebenen Unterhaltsanspruch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Oktober 1991, GZ 44 R 2047/91-44, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die in der Revision ins Treffen geführte Überschneidung mit dem in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fallenden öffentlichen Recht besteht nicht. Die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffen die rein privatrechtliche Frage, ob ein Teil der Beträge, die der Kläger an die Beklagte bezahlte, dazu bestimmt war, die Familienbeihilfe an die Beklagte weiterzuleiten. Die Vorinstanzen haben aber nicht darüber entschieden, wer Anspruch auf die Familienbeihilfe hatte und an wen eine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückzuzahlen ist. Die Lösung der von den Vorinstanzen entschiedenen Frage hängt, wie schon das Berufungsgericht zu Recht betonte, von der - vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren - Würdigung der aufgenommenen Beweise ab. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind dabei nicht zu lösen, zumal sich aus dem FLAG kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die vom Kläger geleisteten Zahlungen nach diesem Gesetz unzulässig gewesen sein könnten. Im übrigen hatte sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 21. November 1983, 3 Ob 183/83, mit einem im wesentlichen gleichgelagerten Fall zu beschäftigen; die Entscheidungen der Vorinstanzen stimmen mit dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes voll überein.

Anmerkung

E28022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01005.92.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19920212_OGH0002_0030OB01005_9200000_000