Entscheidung 3 Ob 1007/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.02.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut J*****, vertreten durch Dr. Karl Zingher ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien
1.) Maria Theresa A*****, 2.) Dr. Haide E*****, 3.) Dr. Nikolaus S*****, 4.) Dr. Johannes M*****, und 5.) Marie ***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Unzulässigerklärung einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 11. September 1991, GZ 41 R 285/91-13, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
1. eine Klageführung nach § 37 EO ausgeschlossen ist;1. eine Klageführung nach Paragraph 37, EO ausgeschlossen ist;
der Kläger ist im Räumungsverfahren Verpflichteter und sohin nicht Dritter iS des § 37 EO;der Kläger ist im Räumungsverfahren Verpflichteter und sohin nicht Dritter iS des Paragraph 37, EO;
2. der Feststellungsklage gegen die im Verfahren
48 C 183/89z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien als kündigende (klagende) Partei aufgetretene Erstbeklagte entgegensteht, daß der Kläger schon im Vorprozeß Partei war (Einantwortungsurkunde vom 9.6.1989; Schluß der Verhandlung
die Behauptung, daß das zu 48 C 183/89z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergangene Urteil hinsichtlich der zweit- bis fünftbeklagten Partei nicht wirksam sei, weil die Erstbeklagte Minderheitseigentümerin sei, eine unzulässige Neuerung darstellt; diese Behauptung ist überdies unrichtig (die Erstbeklagte ist lt. vorliegendem Grundbuchsauszug Mehrheitseigentümerin).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01007.92.0212.000
Dokumentnummer
JJT_19920212_OGH0002_0030OB01007_9200000_000