Entscheidung 3 Ob 1008/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.01.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Martha LORENZ, Hausfrau, Wien 23., Khekgasse 25, vertreten durch Dr. Helmut König, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei HUMMEL und SEIDLING OHG, Wien 11., Simmeringer Hauptstraße 263, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8. November 1990, GZ 41 R 789/90-22, den
Rechtliche Beurteilung
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil auch wenn die Exekution durch das Titelgericht bewilligt wird (§ 4 Abs 1 Z 1 EO) damit ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird; die unrichtige Parteienbezeichnung im Beschluß des Erstgerichtes ändert daran nichts; und durch den Eintritt der formellen Rechtskraft - hier infolge der auch durch Wiedereinsetzung nicht sanierbaren Verspätung des Rekurses - die Wahrnehmbarkeit einer allfälligen Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht ausgeschlossen wird (JBl. 1978, 604 ua).Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil auch wenn die Exekution durch das Titelgericht bewilligt wird (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EO) damit ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird; die unrichtige Parteienbezeichnung im Beschluß des Erstgerichtes ändert daran nichts; und durch den Eintritt der formellen Rechtskraft - hier infolge der auch durch Wiedereinsetzung nicht sanierbaren Verspätung des Rekurses - die Wahrnehmbarkeit einer allfälligen Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht ausgeschlossen wird (JBl. 1978, 604 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:003OB001008.91.0123.000
Dokumentnummer
JJT_19910123_OGH0002_003OB001008_9100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung