Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 1009/88×

Entscheidung 3 Ob 1009/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1009/88

Entscheidungsdatum

20.04.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhold P***, Angestellter, Wien 2., Vorgartenstraße 158/2/3/8, vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Christian P***, Student, Wien 6., Gumpendorferstraße 114, vertreten durch Dr. Alfred Holzberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO gegen einen Unterhaltsanspruch von 4.600 S monatlich, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Dezember 1987, GZ 43 R 1078/87-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn das Berufungsgericht einen geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht zum Zwecke eines ergänzenden Vorbringens über den Stand und die Lebensverhältnisse der Eltern) verneint hat, kann derselbe Mangel nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (EFSlg 49387). Aus welchen Gründen das Berufungsgericht den Mangel verneinte, spielt keine Rolle, sodaß nicht zu dem in der Revision angeschnittenen Problem der Eventualmaxime im Oppositionsprozeß Stellung genommen werden muß.

Ob ein Unterhaltsberechtigter nach Erlangung des Magisteriums der Rechtswissenschaft schon selbsterhaltungsfähig ist oder wegen Fortsetzung des Studiums durch Absolvierung eines Doktoratsstudiums noch auf die Unterhaltsleistungen angewiesen ist, gehört zum Komplex der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 502, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (EFSlg 47163), welcher Rechtsmittelausschluß auch für Oppositionsklagen gilt (SZ 49/68). Wegen des gänzlichen Rechtsmittelausschlusses ist nicht zu untersuchen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben sind.

Andere Rechtsfragen werden in der außerordentlichen Revision nicht angeschnitten.

Anmerkung

E13774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB01009.88.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19880420_OGH0002_0030OB01009_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung