Entscheidung 3 Ob 101/02b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.08.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helmut S*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die verpflichtete Partei Aurelia S*****, vertreten durch Dr. Werner Russek, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen EUR 20.952,62 (= 288.314,30 S) sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. Oktober 2001, GZ 3 R 382/01p-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der betreibende Gläubiger und Revisionsrekurswerber ist zur Frage der Prüfung der Erfolgsaussicht des den Aufschiebungsgrund bildenden Rechtsbehelfs auf die umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofs dazu (Nachweise bei Jakusch in Angst, EO § 42 Rz 66; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 42 Rz 20) und darauf zu verweisen, dass die von ihm - ungeachtet der Behauptung einer uneinheitlichen Rechtsprechung - als einzige angeführte Entscheidung 3 Ob 42/98t nicht nur im Internet in der kostenfrei zugänglichen Datenbank RIS-Justiz im Volltext nachzulesen und somit auch veröffentlicht ist, sondern in den wesentlichen Teilen auch in EFSlg 88.234 und 88.439.Der betreibende Gläubiger und Revisionsrekurswerber ist zur Frage der Prüfung der Erfolgsaussicht des den Aufschiebungsgrund bildenden Rechtsbehelfs auf die umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofs dazu (Nachweise bei Jakusch in Angst, EO Paragraph 42, Rz 66; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 42, Rz 20) und darauf zu verweisen, dass die von ihm - ungeachtet der Behauptung einer uneinheitlichen Rechtsprechung - als einzige angeführte Entscheidung 3 Ob 42/98t nicht nur im Internet in der kostenfrei zugänglichen Datenbank RIS-Justiz im Volltext nachzulesen und somit auch veröffentlicht ist, sondern in den wesentlichen Teilen auch in EFSlg 88.234 und 88.439.
Anmerkung
E66692
3Ob101.02b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00101.02B.0830.000
Dokumentnummer
JJT_20020830_OGH0002_0030OB00101_02B0000_000