Der von der zweiten Instanz nachträglich zugelassene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Beschluss nicht zulässig.
Die zweite Instanz sieht - folgend der betreibenden Partei - die erhebliche Rechtsfrage darin, wie der Fall zu behandeln sei, in dem die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung der von der Verpflichteten erhobenen Einwendungen aufgeschoben worden, die Rechtskraft (und damit der Endpunkt der Aufschiebung) vorerst eingetreten, aber durch eine erfolgreiche Vorstellung wiederum beseitigt worden sei.
Im vorliegenden Fall hat die Tiroler Landesregierung bereits mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 der Vorstellung der Verpflichteten gegen den Bescheid des Gemeindevorstands betreffend Verweigerung der Erstattung von Getränkesteuer Folge gegeben und diesen Bescheid aufgehoben.
Das Erstgericht hatte - wie sich aus der Begründung klar ergibt - die Exekution bis zu dieser Entscheidung der Tiroler Landesregierung aufgeschoben. Der Ansicht des Rekursgerichts, die Aufschiebung sei nur bis zur rechtskräftigen Erledigung der von der Verpflichteten bei der betreibenden Gemeinde erhobenen Einwendungen erfolgt, kann nicht gefolgt werden. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ergibt sich nämlich klar, dass diese Entscheidung des Gemeindevorstands bereits vorliegt. Es kann daher dem Erstgericht der vom Rekursgericht angenommene Entscheidungswille nicht unterstellt werden.
Nach Vorliegen der Entscheidung der Tiroler Landesregierung ist aber die Frist, bis zu der die Aufschiebung beantragt wurde, weggefallen, sodass die betreibende Partei durch den angefochtenen Aufschiebungsbeschluss nicht mehr beschwert ist (vgl Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 14; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 65-67 Rz 30, je mwN).Nach Vorliegen der Entscheidung der Tiroler Landesregierung ist aber die Frist, bis zu der die Aufschiebung beantragt wurde, weggefallen, sodass die betreibende Partei durch den angefochtenen Aufschiebungsbeschluss nicht mehr beschwert ist vergleiche Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 14; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 65 -, 67, Rz 30, je mwN).
Das Rekursgericht musste diesen bereits vor Einbringen des Rekurses aktenkundigen Umstand sehr wohl wahrnehmen. Die Beschwer, die auch im Exekutionsverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Rekurs darstellt, muss nämlich sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses gegeben sein als auch danach noch vorliegen. Selbst wenn Umstände, die den Wegfall der Beschwer bewirken, erst nach Erhebung des Rekurses eingetreten sind, ist der Rekurs zurückzuweisen (Jakusch aaO Rz 13 mwN).
Da somit das Rekursgericht im Ergebnis zutreffend den Rekurs der betreibenden Partei zurückgewiesen hat, steht die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht mehr zur Entscheidung an. Das Erstgericht wird nun über den Einstellungsantrag der Verpflichteten zu entscheiden haben.