[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [4] Die außerordentliche Revision der Beklagten dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[5] 1.1 Nach Auflösung eines Vertrags durch Anfechtung oder Wandlung hat gemäß § 877 iVm §§ 1435 ff ABGB jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden (RS0016321). [5] 1.1 Nach Auflösung eines Vertrags durch Anfechtung oder Wandlung hat gemäß Paragraph 877, in Verbindung mit Paragraphen 1435, ff ABGB jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, so brauchen diese nur Zug um Zug erfüllt zu werden (RS0016321).
[6] 1.2 Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten (RS0107733 [T1]; RS0020997 [T11]). Die Einfügung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung der klagenden Partei durch das Gericht ist nur dann unzulässig, wenn die klagende Partei die Erbringung der Gegenleistung endgültig verweigert hat (RS0020973 [T13]; vgl auch RS0020948). Die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – weder unzureichend noch „widersprüchlich auslegbar“. [6] 1.2 Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten (RS0107733 [T1]; RS0020997 [T11]). Die Einfügung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung der klagenden Partei durch das Gericht ist nur dann unzulässig, wenn die klagende Partei die Erbringung der Gegenleistung endgültig verweigert hat (RS0020973 [T13]; vergleiche auch RS0020948). Die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – weder unzureichend noch „widersprüchlich auslegbar“.
[7] 2.1 Die Kläger brachten vor, dass das Fahrzeug schon seit der Untersuchung durch die Kriminalpolizei für sie nicht mehr verwendbar gewesen sei. Eine Weigerung, den Pkw Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises (abzüglich des Nutzungsentgelts) herauszugeben, lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass die Kläger die Einwände der Beklagten, die unter anderem auch eine Zug-um-Zug-Einrede enthielten, pauschal bestritten, ist eine derartige Weigerung – entgegen der Behauptung der Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision – nicht abzuleiten.
[8] 2.2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der erwähnten Rechtsprechung im Einklang. Zu den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen besteht kein Widerspruch: In dem zu 2 Ob 126/13p beurteilten Fall hatte die dortige Klägerin nach entsprechendem Einwand ihre Zug-um-Zug-Leistungsverpflichtung ausdrücklich bestritten und vorgebracht, das Klagebegehren bestehe unabhängig von einer solchen Leistung. Nach der Entscheidung 5 Ob 139/17b ist eine Zug-um-Zug-Verurteilung (nur) dann unzulässig, wenn der Kläger die Erbringung seiner Gegenleistung endgültig verweigert, bzw seine Bereitwilligkeit, auch die Gegenleistung zu erbringen, weder dem Parteienvorbringen noch wenigstens den Verfahrensergebnissen entnommen werden kann. Zu 7 Ob 139/15i hielt der Oberste Gerichtshof – mit Hinweis auf 8 Ob 55/02z (= RS0020973 [T10]) – fest, dass die (bloße) Bestreitung der von der Beklagten behaupteten Forderung im Zusammenhang mit der Zug-um-Zug-Einrede nicht als endgültige Weigerung der Klägerin anzusehen sei, einen zu Recht bestehenden Teil der bestrittenen Forderung zu zahlen. Ähnlich (und mit demselben Hinweis) hat der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 8/21s ausgeführt, dass eine von Seiten der Beklagten beantragte Zug-um-Zug-Verpflichtung durch das Gericht (nur) dann unzulässig sei, wenn die klagende Partei die Erbringung der Gegenleistung endgültig verweigert habe, und dass aber ein bloßes Bestreiten der von der Beklagten behaupteten Forderung nicht als endgültige Weigerung anzusehen sei, eine dann vom Gericht als zu Recht bestehend erkannte Forderung zu zahlen.
[9] 3. Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, für eine Minderung des Rückzahlungsanspruchs der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes wegen unterlassener Amtshaftungsansprüche für angeblich durch die kriminaltechnische Untersuchung verursachte Schäden am Fahrzeug bestehe keine Rechtsgrundlage, ist nicht korrekturbedürftig. Es steht nämlich fest, dass das Fahrzeug bei der Übergabe an die Kläger nur mehr Wrackwert hatte, sodass ein zusätzlicher Schaden durch die kriminaltechnische Untersuchung nicht entstehen konnte.
[10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).