Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 101/26p×

Entscheidung 3 Ob 101/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob101/26p (3Ob102/26k)

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 9.600,03 EUR sA, römisch eins. über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. April 2026, GZ 4 R 52/26k-156, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21. Mai 2025, GZ 244 E 115/18w-128, bestätigt wurde, sowie römisch zwei. über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. April 2026, GZ 4 R 228/25s-155, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.:

[1] Das Erstgericht verwies den Verpflichteten mit seinem Antrag auf Einstellung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 40, EO auf den Rechtsweg.

[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.

[3]           Der vom Verpflichteten dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen vergleiche dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19] – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]).

[5]           2. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Zu römisch zwei.:

[6] Mit Beschluss vom 4. September 2025, ON 142, wies das Erstgericht einen (weiteren) Aufschiebungsantrag des Verpflichteten ab. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten mit Beschluss vom 8. Jänner 2026, GZ 4 R 228/25s-149, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.

[7] Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen diese Entscheidung erhobenen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO, Paragraph 78, EO) samt dem damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs, außerordentlichen Revisionsrekurs und „vollen Rekurs“ als jedenfalls unzulässig zurück.

[8]           Der dagegen erhobene Rekurs des Verpflichteten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[9] 1. Der in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO, Paragraph 78, EO) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen dieses die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RS0115271). Erfolgte die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels – wie im vorliegenden Fall – deshalb, weil dieses nicht zulässig sei, so ist der Beschluss hingegen ohne die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins und des Paragraph 528, ZPO bekämpfbar (RS0112034).

[10]       2. Der Verpflichtete setzt sich mit der zutreffenden Begründung des Rekursgerichts nicht auseinander, sondern erstattet lediglich Vorbringen zur angeblich bereits erfolgten gänzlichen Befriedigung des Betreibenden.

[11]       3. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Textnummer

E147895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00101.26P.0623.000

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260623_OGH0002_0030OB00101_26P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002321 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Auch wenn man aus § 65 EO ableiten könnte, dass die Frage, ob wider die im Exekutionsverfahren …
RS0012387 Rechtssatz 10.11.1993Zivilrecht
Von der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des § 83 Abs 3 EO, § 239 Abs 3 EO und § 402 Abs 1 letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rek …
RS0112034 Rechtssatz 28.05.1999Zivilrecht
Die Zurückweisung eines Antrages auf Änderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht, weil es auf Grund des unter 52.000 Schilling liegenden Wertes des Entscheidungsgegenstandes an den gesetzlichen Vorauss …
RS0115271 Rechtssatz 27.06.2001Zivilrecht
Der im § 508 Abs 4 ZPO (idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss betrifft nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im S …
RS0132903 Rechtssatz 23.10.2019Zivilrecht
Von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO macht die EO nur in den Fällen des § 402 Abs 1 letzter Satz (Entscheidung im Provisorialverfahren), § 411 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und § 418 Abs 4 …