Aus den Entscheidungsgründen:
Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Klägerin zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles mit der Prämienzahlung im Verzug war. Die Meinung des Berufungsgerichtes, die vorläufige Deckungszusage der Beklagten trete bei nicht rechtzeitiger Bezahlung gemäß § 1 Abs. 2 AKB. rückwirkend außer Kraft, geht an der neueren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorbei, nach welcher diese Bestimmung unwirksam ist, da sie zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht (JBl. 1959 S. 456, ZVR. 1960 Nr. 208). Der Ansicht des Erstgerichtes kann nicht beigepflichtet werden, daß die Rechtswirkungen der Empfangnahme der Polizze durch das Einlegen in das Schließfach nicht eingetreten seien. Es handelt sich hier nicht, wie das Erstgericht meint, um eine Zustellung zu Handen eines Postbevollmächtigten, sondern um die Benützung einer Abholeinrichtung (§ 192 PostO., BGBl. Nr. 110/1957). Nach dieser Bestimmung sind in das Schließfach nichtbescheinigte Briefsendungen einzulegen. Wer also ein solches Fach hält, stimmt damit zu, daß alles, was auf diese Weise zugeschickt wird, in das Fach kommt. Er erklärt sich durch Haltung des Faches damit einverstanden. Versicherungspolizzen werden durch nichtbescheinigte Briefsendungen zugestellt. Dies war der Klägerin bekannt, da sie ja in ihrer Parteiaussage selbst angegeben hat, Kurt P. habe es abgelehnt, die Polizze rekommandiert abschicken zu lassen. Die Zusendung dieser Urkunde durch Einlegen in das Schließfach wurde damit von der Klägerin genehmigt. Mit diesem Zeitpunkt, und nicht mit dem der Entleerung des Faches, begann die Verpflichtung der Klägerin zur unverzüglichen Zahlung der Prämie (§ 35 VersVG. 1958). Die Klägerin konnte durch Unterlassung der Entleerung des Faches diesen Zeitpunkt nicht willkürlich verschieben.Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Klägerin zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles mit der Prämienzahlung im Verzug war. Die Meinung des Berufungsgerichtes, die vorläufige Deckungszusage der Beklagten trete bei nicht rechtzeitiger Bezahlung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AKB. rückwirkend außer Kraft, geht an der neueren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorbei, nach welcher diese Bestimmung unwirksam ist, da sie zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht (JBl. 1959 S. 456, ZVR. 1960 Nr. 208). Der Ansicht des Erstgerichtes kann nicht beigepflichtet werden, daß die Rechtswirkungen der Empfangnahme der Polizze durch das Einlegen in das Schließfach nicht eingetreten seien. Es handelt sich hier nicht, wie das Erstgericht meint, um eine Zustellung zu Handen eines Postbevollmächtigten, sondern um die Benützung einer Abholeinrichtung (Paragraph 192, PostO., Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957,). Nach dieser Bestimmung sind in das Schließfach nichtbescheinigte Briefsendungen einzulegen. Wer also ein solches Fach hält, stimmt damit zu, daß alles, was auf diese Weise zugeschickt wird, in das Fach kommt. Er erklärt sich durch Haltung des Faches damit einverstanden. Versicherungspolizzen werden durch nichtbescheinigte Briefsendungen zugestellt. Dies war der Klägerin bekannt, da sie ja in ihrer Parteiaussage selbst angegeben hat, Kurt P. habe es abgelehnt, die Polizze rekommandiert abschicken zu lassen. Die Zusendung dieser Urkunde durch Einlegen in das Schließfach wurde damit von der Klägerin genehmigt. Mit diesem Zeitpunkt, und nicht mit dem der Entleerung des Faches, begann die Verpflichtung der Klägerin zur unverzüglichen Zahlung der Prämie (Paragraph 35, VersVG. 1958). Die Klägerin konnte durch Unterlassung der Entleerung des Faches diesen Zeitpunkt nicht willkürlich verschieben.
Als der gemäß § 35 VersVG. 1958 maßgebliche Zeitpunkt der Aushändigung der Polizze gilt also der Tag des Einlegens der Sendung in das Schließfach. Nun hat das Erstgericht allerdings nur festgestellt, daß die Beklagte die Sendung am 7. Oktober 1959 zur Post gab, nicht aber, wann die Einlegung in das Fach erfolgte. In den Rechtsausführungen findet sich jedoch die Bemerkung, daß nach normalem Postablauf die Polizze spätestens am 10. Oktober 1959 im Fach eingelangt sein mußte. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Einlegung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß dies spätestens am 10. Oktober 1959 der Fall war- Die Klägerin war daher zur Zeit des Versicherungsfalles bereits 14 Tage im Verzug. Gemäß § 38 Abs. 2 VersVG. 1958 ist die Beklagte also leistungsfrei. Überdies war der Klägerin am Abend des 24. Oktober 1959 bekannt, daß die Polizze bereits im Abholfach lag, ebenso wußte sie, daß die Prämie seit 14 Tagen fällig war. Sie hätte es daher unbedingt unterlassen müssen, vor der Zahlung der Prämie eine Fahrt mit dem PKW., auf den sich die Versicherung bezieht, zu unternehmen.Als der gemäß Paragraph 35, VersVG. 1958 maßgebliche Zeitpunkt der Aushändigung der Polizze gilt also der Tag des Einlegens der Sendung in das Schließfach. Nun hat das Erstgericht allerdings nur festgestellt, daß die Beklagte die Sendung am 7. Oktober 1959 zur Post gab, nicht aber, wann die Einlegung in das Fach erfolgte. In den Rechtsausführungen findet sich jedoch die Bemerkung, daß nach normalem Postablauf die Polizze spätestens am 10. Oktober 1959 im Fach eingelangt sein mußte. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Einlegung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß dies spätestens am 10. Oktober 1959 der Fall war- Die Klägerin war daher zur Zeit des Versicherungsfalles bereits 14 Tage im Verzug. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VersVG. 1958 ist die Beklagte also leistungsfrei. Überdies war der Klägerin am Abend des 24. Oktober 1959 bekannt, daß die Polizze bereits im Abholfach lag, ebenso wußte sie, daß die Prämie seit 14 Tagen fällig war. Sie hätte es daher unbedingt unterlassen müssen, vor der Zahlung der Prämie eine Fahrt mit dem PKW., auf den sich die Versicherung bezieht, zu unternehmen.
Die beiden anderen Einwendungen, daß nämlich die Prämie einerseits durch den Agenten P., andererseits durch die in die Polizze aufgenommenen Worte "bis 16. Dezember 1959" gestundet worden wäre, hat die Klägerin in der Revision nicht mehr geltend gemacht.
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen nicht. Die von der Beklagten unter Berufung auf § 14 AKB. erhobene Prozeßeinrede stellt sich in Wirklichkeit als die materiellrechtliche Einwendung des Schiedsmannvertrages dar (JBl. 1957 S. 218), die niemals zur Zurückweisung der Klage, sondern höchstens zur Abweisung des Zahlungsbegehrens führen kann. Da nun die Klage aus anderen Gründen abgewiesen wird, war es nicht notwendig, sich mit der Einwendung weiter zu befassen.Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen nicht. Die von der Beklagten unter Berufung auf Paragraph 14, AKB. erhobene Prozeßeinrede stellt sich in Wirklichkeit als die materiellrechtliche Einwendung des Schiedsmannvertrages dar (JBl. 1957 S. 218), die niemals zur Zurückweisung der Klage, sondern höchstens zur Abweisung des Zahlungsbegehrens führen kann. Da nun die Klage aus anderen Gründen abgewiesen wird, war es nicht notwendig, sich mit der Einwendung weiter zu befassen.