Aus der Begründung:
Zu I. Mit Unrecht bezweifelt die Republik Österreich die Befugnis der Z. zur Anfechtung. Richtig ist, daß diese gegen die Berücksichtigung der Forderung keinen Widerspruch erhoben hat. Die Bestimmung, daß mehr als drei Jahre rückständige Grundsteuerbeträge nicht vorzugsweise zu befriedigen sind, gehört aber zu den zwingenden Verteilungsgrundsätzen, die stets von Amts wegen zu beachten sind (SZ. XXV 166, ZBl. 1936 Nr. 261 u. a.).Zu römisch eins. Mit Unrecht bezweifelt die Republik Österreich die Befugnis der Z. zur Anfechtung. Richtig ist, daß diese gegen die Berücksichtigung der Forderung keinen Widerspruch erhoben hat. Die Bestimmung, daß mehr als drei Jahre rückständige Grundsteuerbeträge nicht vorzugsweise zu befriedigen sind, gehört aber zu den zwingenden Verteilungsgrundsätzen, die stets von Amts wegen zu beachten sind (SZ. römisch 25 166, ZBl. 1936 Nr. 261 u. a.).
Die Republik Österreich meint, es hätte ihr jedenfalls das gesamte Meistbot der EZ. 555, KG. T. im Betrag von 600 S zugewiesen werden müssen. Gemäß §§ 12 ff. insbesondere § 14 (2) GrundsteuerG., BGBl. Nr. 149/1955, sei eine Zerlegung der Einheitswerte nicht immer zwingend vorgeschrieben, so daß eine Aufschlüsselung nicht stets erfolgen könne. Mehrere Objekte hafteten dann simultan für die Grundsteuer.Die Republik Österreich meint, es hätte ihr jedenfalls das gesamte Meistbot der EZ. 555, KG. T. im Betrag von 600 S zugewiesen werden müssen. Gemäß Paragraphen 12, ff. insbesondere Paragraph 14, (2) GrundsteuerG., Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, sei eine Zerlegung der Einheitswerte nicht immer zwingend vorgeschrieben, so daß eine Aufschlüsselung nicht stets erfolgen könne. Mehrere Objekte hafteten dann simultan für die Grundsteuer.
Zunächst stellt es eine unbeachtliche Neuerung dar, daß für die EZ. 555, KG. T. kein gesonderter Einheitswert vorhanden sei. Abgesehen davon, läßt sich aus den angeführten Gesetzesstellen nichts für den Standpunkt der Republik Österreich ableiten. Es handelt sich dort bloß um die Frage der Zerlegung zwecks Aufteilung der Steuererträgnisse auf die beteiligten Gemeinden. Eine Simultanhaftung mehrerer Grundbuchskörper wird nirgends ausgesprochen. Das Unhaltbare dieser Ansicht ist im vorliegenden Fall besonders klar. Das Meistbot für die zuletzt genannte Liegenschaft macht nicht einmal ein Sechstausendstel des Gesamterlöses aus. Der Eigentümer müßte da für eine Steuer aufkommen die ein Vielfaches des Wertes seines Besitzes beträgt.
Der unbegrundete Revisionsrekurs mußte daher erfolglos bleiben.
Zu II. Das Rekursgericht begrundet seine Entscheidung damit, daß in die maßgebliche Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 27. Oktober 1958 nicht die Bestimmung aufgenommen wurde, daß die Nebengebührensicherstellung für alle nicht gleichen Rang mit dem Kapital genießenden Nebengebühren hafte. Es könnten daher nur Beträge für Kosten zugewiesen werden, welche die Schuldnerin in der Urkunde ausdrücklich übernommen habe. Hiezu gehörten die der Errichtung der Urkunde, doch habe der Gläubiger nicht nachgewiesen, daß er die Kosten dafür bezahlt habe und die Urkunde von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet worden sei.Zu römisch zwei. Das Rekursgericht begrundet seine Entscheidung damit, daß in die maßgebliche Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 27. Oktober 1958 nicht die Bestimmung aufgenommen wurde, daß die Nebengebührensicherstellung für alle nicht gleichen Rang mit dem Kapital genießenden Nebengebühren hafte. Es könnten daher nur Beträge für Kosten zugewiesen werden, welche die Schuldnerin in der Urkunde ausdrücklich übernommen habe. Hiezu gehörten die der Errichtung der Urkunde, doch habe der Gläubiger nicht nachgewiesen, daß er die Kosten dafür bezahlt habe und die Urkunde von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet worden sei.
Der Begriff der Nebengebührensicherstellung ist im Gesetz nicht geregelt. Sie wird für die verschiedensten Arten von Nebengebühren bestellt. Ohne eine diesbezügliche Vertragsbestimmung entbehrt sie des Rechtsgrundes (§ 26 GBG. 1955) und ist daher inhaltsleer. Wird wenigstens bedungen, daß sie zur Deckung aller nicht gleichen Rang mit dem Kapital genießender Nebengebühren (§ 217 (1) EO.) dient, so können mehr als drei Jahre rückständige Zinsen zugewiesen werden. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist die Zuweisung abzulehnen (Ehrenzweig[2] 1/2 S. 404, Klang[2] II S. 421, GlUNF. Nr. 3017 u. a.). Bei Beträgen, die nach dem Gesetz auch nicht nach Befriedigung aller Buchberechtigter zu befriedigen sind, kann eine Zuweisung nur erfolgen, wenn diese genannt werden und bestimmt ist, daß die Nebengebührensicherstellung ihrer Deckung dient. Ansonsten fehlt es an der Verpfändung der Liegenschaft für diese Forderungen. Im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes reicht also die bloße Übernahme von Verpflichtungen nicht aus. Kosten der Vertragserrichtung sind also hier nicht aus der Nebengebührensicherstellung zuzuweisen.Der Begriff der Nebengebührensicherstellung ist im Gesetz nicht geregelt. Sie wird für die verschiedensten Arten von Nebengebühren bestellt. Ohne eine diesbezügliche Vertragsbestimmung entbehrt sie des Rechtsgrundes (Paragraph 26, GBG. 1955) und ist daher inhaltsleer. Wird wenigstens bedungen, daß sie zur Deckung aller nicht gleichen Rang mit dem Kapital genießender Nebengebühren (Paragraph 217, (1) EO.) dient, so können mehr als drei Jahre rückständige Zinsen zugewiesen werden. Fehlt eine solche Bestimmung, so ist die Zuweisung abzulehnen (Ehrenzweig[2] 1/2 S. 404, Klang[2] römisch zwei S. 421, GlUNF. Nr. 3017 u. a.). Bei Beträgen, die nach dem Gesetz auch nicht nach Befriedigung aller Buchberechtigter zu befriedigen sind, kann eine Zuweisung nur erfolgen, wenn diese genannt werden und bestimmt ist, daß die Nebengebührensicherstellung ihrer Deckung dient. Ansonsten fehlt es an der Verpfändung der Liegenschaft für diese Forderungen. Im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes reicht also die bloße Übernahme von Verpflichtungen nicht aus. Kosten der Vertragserrichtung sind also hier nicht aus der Nebengebührensicherstellung zuzuweisen.
Der unbegrundete Revisionsrekurs mußte daher erfolglos bleiben.