Aus der Begründung:
Der von der betreibenden Gläubigerin gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist begrundet.
Den Ausführungen der betreibenden Gläubigerin ist darin zu folgen, daß die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung des Verpflichteten mit "20% seiner Nebeneinnahmen" nicht die Exekutionsfähigkeit des Titels hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbetrages von "35% seines Gehaltes" beeinträchtigt. Wesentlich für die Exekution nach § 10a EO ist, daß auf Grund des Bruchteilstitels und der vorzulegenden oder einzuholenden Dienstgeberauskunft der geschuldete Unterhaltsbetrag ziffernmäßig eindeutig zu bestimmen ist. Im vorliegenden Fall ist deutlich zwischen dem vom Gehalt, sohin von einem Dienst- und Arbeitseinkommen zu berechnenden Unterhalt und dem vom Nebeneinkommen zu leistenden Betrag unterschieden. Die betreibende Gläubigerin führt auch lediglich zur Hereinbringung des vom Gehalt zu errechnenden Unterhalts Exekution.Den Ausführungen der betreibenden Gläubigerin ist darin zu folgen, daß die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung des Verpflichteten mit "20% seiner Nebeneinnahmen" nicht die Exekutionsfähigkeit des Titels hinsichtlich des monatlichen Unterhaltsbetrages von "35% seines Gehaltes" beeinträchtigt. Wesentlich für die Exekution nach Paragraph 10 a, EO ist, daß auf Grund des Bruchteilstitels und der vorzulegenden oder einzuholenden Dienstgeberauskunft der geschuldete Unterhaltsbetrag ziffernmäßig eindeutig zu bestimmen ist. Im vorliegenden Fall ist deutlich zwischen dem vom Gehalt, sohin von einem Dienst- und Arbeitseinkommen zu berechnenden Unterhalt und dem vom Nebeneinkommen zu leistenden Betrag unterschieden. Die betreibende Gläubigerin führt auch lediglich zur Hereinbringung des vom Gehalt zu errechnenden Unterhalts Exekution.
Dem Rekursgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Bezüge, von denen der Verpflichtete einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 35% zu leisten hat, durch den Begriff "Gehalt" nicht eindeutig bestimmt sind. Unter "Gehalt" ist im allgemeinen jener Betrag zu verstehen, der dem Verpflichteten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und nach Abzug der Familienbeihilfe tatsächlich ausbezahlt wird, sohin der Nettogehalt. Wäre als Bemessungsgrundlage für den in Prozenten ausgedrückten Unterhalt entweder der Bruttogehalt oder der um weitere Zahlungen verringerte Gehalt - das Rekursgericht verweist auf Gewerkschaftsbeiträge oder Prämien für eine Zusatzversicherung - anzunehmen, müßte dies im Exekutionstitel zum Ausdruck gebracht werden. Der Exekutionstitel ist daher nicht unbestimmt. Da die betreibende Gläubigerin der Unterhaltsverpflichtung des Verpflichteten den Nettogehalt zugrunde legte, ist der Exekutionsantrag durch den Titel gedeckt.
Den Ausführungen des Verpflichteten in dessen Rekurs gegen die erstrichterliche Exekutionsbewilligung, daß kein Unterhaltsrückstand bestehe und daher auch die Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsleistungen nicht zu bewilligen wäre ist entgegenzuhalten, daß dem Verpflichteten, der der Ansicht ist, daß nicht all seine geleisteten Unterhaltszahlungen bei Berechnung des Rückstandes berücksichtigt wurden, der Weg nach § 40 EO, allenfalls nach § 35 EO offensteht.Den Ausführungen des Verpflichteten in dessen Rekurs gegen die erstrichterliche Exekutionsbewilligung, daß kein Unterhaltsrückstand bestehe und daher auch die Exekution zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsleistungen nicht zu bewilligen wäre ist entgegenzuhalten, daß dem Verpflichteten, der der Ansicht ist, daß nicht all seine geleisteten Unterhaltszahlungen bei Berechnung des Rückstandes berücksichtigt wurden, der Weg nach Paragraph 40, EO, allenfalls nach Paragraph 35, EO offensteht.
Mit Recht bemängelt jedoch das Rekursgericht, daß der Erstrichter keine Feststellungen über die Nettobezüge des Verpflichteten getroffen und den von der betreibenden Gläubigerin behaupteten Unterhaltsrückstand nicht errechnet hat. Diese Mangelhaftigkeit mußte zur Aufhebung der beiden Entscheidungen der Vorinstanzen führen. Zutreffend verweist das Rekursgericht auch auf die Verschiedenheit der im Exekutionsantrag und im Titel angeführten Fälligkeitsdaten.