Begründung:
Am 13. Juni 1985 erhob Ing. Gerald W*** gegen Dr. Gunter W*** beim Erstgericht zu 3 Cg 152/85 die Klage mit dem Begehren, der Beklagte sei schuldig, über seinen Drittelanteil an der Liegenschaft EZ 513 KG Klosterneuburg mit dem Kläger einen Kaufvertrag mit dem im einzelnen bezeichneten Inhalt abzuschließen, weil er sich in einem Vergleich verpflichtet habe, seinen Anteil an den Kläger um S 393.500,- zu verkaufen, der Aufforderung zur Unterfertigung des vorbereiteten Kaufvertrages aber nicht nachgekommen sei. Die Sendung mit der Gleichschrift der Klage und der Ladung zur ersten Tagsatzung für den 31. Juli 1985 wurde dem Beklagten nach § 21 Abs.2 und § 17 ZustG zu eigenen Handen durch die Hinterlegung beim Postamt 3400 Klosterneuburg zugestellt. Die Sendung galt mit dem 22. Juli 1985 als zugestellt (§ 17 Abs.3 ZustG). Auf Antrag der zur ersten Tagsatzung allein erschienenen klagenden Partei erkannte das Erstgericht durch Versäumungsurteil und gab dem Klagebegehren statt (§ 396 ZPO). Eine Ausfertigung dieses Versäumungsurteiles wurde nach § 17 ZustG dem Beklagten durch Hinterlegung beim Postamt 3400 Klosterneuburg zugestellt. Die Abholfrist begann am 23. August 1985. Die hinterlegte Sendung galt nach § 17 Abs.3 ZustG mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt.Am 13. Juni 1985 erhob Ing. Gerald W*** gegen Dr. Gunter W*** beim Erstgericht zu 3 Cg 152/85 die Klage mit dem Begehren, der Beklagte sei schuldig, über seinen Drittelanteil an der Liegenschaft EZ 513 KG Klosterneuburg mit dem Kläger einen Kaufvertrag mit dem im einzelnen bezeichneten Inhalt abzuschließen, weil er sich in einem Vergleich verpflichtet habe, seinen Anteil an den Kläger um S 393.500,- zu verkaufen, der Aufforderung zur Unterfertigung des vorbereiteten Kaufvertrages aber nicht nachgekommen sei. Die Sendung mit der Gleichschrift der Klage und der Ladung zur ersten Tagsatzung für den 31. Juli 1985 wurde dem Beklagten nach Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 17, ZustG zu eigenen Handen durch die Hinterlegung beim Postamt 3400 Klosterneuburg zugestellt. Die Sendung galt mit dem 22. Juli 1985 als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Auf Antrag der zur ersten Tagsatzung allein erschienenen klagenden Partei erkannte das Erstgericht durch Versäumungsurteil und gab dem Klagebegehren statt (Paragraph 396, ZPO). Eine Ausfertigung dieses Versäumungsurteiles wurde nach Paragraph 17, ZustG dem Beklagten durch Hinterlegung beim Postamt 3400 Klosterneuburg zugestellt. Die Abholfrist begann am 23. August 1985. Die hinterlegte Sendung galt nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt.
Die beiden Sendungen, die durch Hinterlegung zugestellt aber nicht abgeholt wurden, sind von der Post an das Gericht zurückgestellt worden (§ 19 ZustG).Die beiden Sendungen, die durch Hinterlegung zugestellt aber nicht abgeholt wurden, sind von der Post an das Gericht zurückgestellt worden (Paragraph 19, ZustG).
Das Erstgericht, dem offenbar unbekannt geblieben war, daß der Beklagte Dr. Gunter Wolfram W*** am 19. September 1985 in seiner Wohnung Kierlinger-Straße 25 in Klosterneuburg tot aufgefunden worden war (Sterbebucheintrag Nr. 608/1985 des Standesamtes Klosterneuburg, A 743/85-1 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg), bestätigte am 25. September 1985 in seinen Akten, daß das Versäumungsurteil vom 31. Juli 1985, 3 Cg 152/85-2, rechtskräftig und vollstreckbar sei.Das Erstgericht, dem offenbar unbekannt geblieben war, daß der Beklagte Dr. Gunter Wolfram W*** am 19. September 1985 in seiner Wohnung Kierlinger-Straße 25 in Klosterneuburg tot aufgefunden worden war (Sterbebucheintrag Nr. 608 aus 1985, des Standesamtes Klosterneuburg, A 743/85-1 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg), bestätigte am 25. September 1985 in seinen Akten, daß das Versäumungsurteil vom 31. Juli 1985, 3 Cg 152/85-2, rechtskräftig und vollstreckbar sei.
Im Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Gunter Wolfram W*** gab sein unehelicher Sohn mj. Michael O*** auf Grund des Testamentes vom 14. September 1980 zum gesamten Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab. Das Abhandlungsgericht nahm die Erbserklärung an und überließ dem durch die Mutter als Vormünderin vertretenen minderjährigen Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg GZ A 743/85-18).
Am 20. März 1986 beantragte Ing. Gerald W*** beim Prozeßgericht, ihm gegen die verpflichtete Verlassenschaft nach dem am 19. September 1985 tot aufgefundenen Dr. Gunter W*** auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles vom 31. Juli 1985, GZ 3 Cg 152/85-2, des Staatsbürgerschaftsnachweises, der Baulandbescheinigung, des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes vom 27. November 1985 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 14. März 1986 die Exekution nach § 350 EO durch Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem Drittelanteil der Liegenschaft EZ 513 KG Klosterneuburg mit dem Haus in der Albrechtsstraße 58 und den Grundstücken 727/1 Garten und 727/2 Baufläche für den betreibenden Ing. Gerald W*** zuAm 20. März 1986 beantragte Ing. Gerald W*** beim Prozeßgericht, ihm gegen die verpflichtete Verlassenschaft nach dem am 19. September 1985 tot aufgefundenen Dr. Gunter W*** auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles vom 31. Juli 1985, GZ 3 Cg 152/85-2, des Staatsbürgerschaftsnachweises, der Baulandbescheinigung, des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes vom 27. November 1985 und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 14. März 1986 die Exekution nach Paragraph 350, EO durch Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem Drittelanteil der Liegenschaft EZ 513 KG Klosterneuburg mit dem Haus in der Albrechtsstraße 58 und den Grundstücken 727/1 Garten und 727/2 Baufläche für den betreibenden Ing. Gerald W*** zu
bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte als nach § 4 Abs.1 Z 1 EO dafür zuständiges Titelgericht die beantragte Exekution und ersuchte das Bezirksgericht Klosterneuburg als Grundbuchs- und Exekutionsgericht um den Vollzug und die Verständigung der Beteiligten. Dieses Gericht ordnete am 7. April 1986 an, daß die grundbücherliche Eintragung zu vollziehen sei.Das Erstgericht bewilligte als nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EO dafür zuständiges Titelgericht die beantragte Exekution und ersuchte das Bezirksgericht Klosterneuburg als Grundbuchs- und Exekutionsgericht um den Vollzug und die Verständigung der Beteiligten. Dieses Gericht ordnete am 7. April 1986 an, daß die grundbücherliche Eintragung zu vollziehen sei.
Gegen den an die gesetzliche Vertreterin des mit der Verwaltung und Besorgung der Verlassenschaft nach Dr. Gunter W*** betrauten minderjährigen erbserklärten Erben am 14. April 1986 zugestellten Exekutionsbewilligungsbeschluß gab die Verlassenschaft am 21. April 1986 den Rekurs zur Post, in welchem unter anderem geltend gemacht wurde, das Erstgericht sei zur "Prüfung des hypothetischen Parteiwillens zur Lösung der anstehenden, im Exekutionstitel nicht geregelten Frage, wie vorzugehen sei, wenn der Verkäufer wegen seines vermutlich schon vor dem 19. September 1985 eingetretenen Ablebens den Kaufvertrag nicht mehr unterfertigen könne", verpflichtet gewesen; es habe zu Unrecht die Exekution bewilligt, obwohl die Zug-um-Zug vorgesehene Erbringung der Gegenleistung in der Form des Treuhanderlages des Kaufpreises von S 393.500,- beim Gerichtskommissär nicht nachgewiesen sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge, änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wird, und sprach aus, daß der Wert des "Beschwerdegegenstandes" (= Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat) S 300.000,- übersteigt. Das Rekursgericht verstand Punkt II des nach dem urteilsmäßigen Leistungsauftrag abzuschließenden und daher mit Rechtskraft des Urteils abgeschlossenen (§ 367 Abs.1 EO) Kaufvertrages dahin, daß der Kaufpreis jedenfalls vor der Einverleibung des Eigentums des Käufers auf dem Liegenschaftsanteil zu zahlen sei, weil dort vorgesehen sei, daß der Kaufpreis nach Unterfertigung und Übergabe der Kaufvertragsurkunde an den Käufer aber gleichzeitig mit der Übergabe des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zur Zahlung fällig werde. Dem Grundbuchsgesuch müsse der Rangordnungsanmerkungsbeschluß beigelegt werden. Die betreibende Partei habe die Erfüllung der ihr obliegenden Vorleistung nicht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen (§ 7 Abs.2 EO). Deshalb sei ihr Exekutionsantrag abzuweisen, auch wenn die Vorschrift des § 367 Abs.2 EO nicht zur Anwendung komme, weil die Verpflichtung zum Abschluß des Kaufvertrages im Titel nicht von der Kaufpreiszahlung als Gegenleistung abhängig sei sondern der Kaufpreis nach Unterfertigung des Kaufvertrages fällig geworden sei. Der Kaufvertrag sei nach § 367 Abs.1 EO abgeschlossen, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt habe.Gegen den an die gesetzliche Vertreterin des mit der Verwaltung und Besorgung der Verlassenschaft nach Dr. Gunter W*** betrauten minderjährigen erbserklärten Erben am 14. April 1986 zugestellten Exekutionsbewilligungsbeschluß gab die Verlassenschaft am 21. April 1986 den Rekurs zur Post, in welchem unter anderem geltend gemacht wurde, das Erstgericht sei zur "Prüfung des hypothetischen Parteiwillens zur Lösung der anstehenden, im Exekutionstitel nicht geregelten Frage, wie vorzugehen sei, wenn der Verkäufer wegen seines vermutlich schon vor dem 19. September 1985 eingetretenen Ablebens den Kaufvertrag nicht mehr unterfertigen könne", verpflichtet gewesen; es habe zu Unrecht die Exekution bewilligt, obwohl die Zug-um-Zug vorgesehene Erbringung der Gegenleistung in der Form des Treuhanderlages des Kaufpreises von S 393.500,- beim Gerichtskommissär nicht nachgewiesen sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge, änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wird, und sprach aus, daß der Wert des "Beschwerdegegenstandes" (= Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat) S 300.000,- übersteigt. Das Rekursgericht verstand Punkt römisch zwei des nach dem urteilsmäßigen Leistungsauftrag abzuschließenden und daher mit Rechtskraft des Urteils abgeschlossenen (Paragraph 367, Absatz eins, EO) Kaufvertrages dahin, daß der Kaufpreis jedenfalls vor der Einverleibung des Eigentums des Käufers auf dem Liegenschaftsanteil zu zahlen sei, weil dort vorgesehen sei, daß der Kaufpreis nach Unterfertigung und Übergabe der Kaufvertragsurkunde an den Käufer aber gleichzeitig mit der Übergabe des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zur Zahlung fällig werde. Dem Grundbuchsgesuch müsse der Rangordnungsanmerkungsbeschluß beigelegt werden. Die betreibende Partei habe die Erfüllung der ihr obliegenden Vorleistung nicht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen (Paragraph 7, Absatz 2, EO). Deshalb sei ihr Exekutionsantrag abzuweisen, auch wenn die Vorschrift des Paragraph 367, Absatz 2, EO nicht zur Anwendung komme, weil die Verpflichtung zum Abschluß des Kaufvertrages im Titel nicht von der Kaufpreiszahlung als Gegenleistung abhängig sei sondern der Kaufpreis nach Unterfertigung des Kaufvertrages fällig geworden sei. Der Kaufvertrag sei nach Paragraph 367, Absatz eins, EO abgeschlossen, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt habe.
Gegen den abändernden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der betreibende Gläubiger mit seinem nach § 78 EO, § 528 Abs.2 und § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässigen Revisionsrekurs.Gegen den abändernden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der betreibende Gläubiger mit seinem nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen Revisionsrekurs.