Entscheidung 3 Ob 1010/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.03.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dr. Helmut B*****, vertreten durch Dr. Maria Schmegner, Rechtsanwältin in Rottenmann, wider die beklagte Partei Johanna B*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr ua, Rechtsanwälte in Liezen, wegen Einwendungen gegen die betriebenen Ansprüche, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 19. Jänner 1992, GZ R 1/92-25, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird, 1. soweit sie die Exekutionen E 5026/90 und E 5028/91 betrifft, gemäß § 502 Abs. 2 ZPO und 2. im übrigen gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO); da zur Abweisung des Klagebegehrens aus dem vom Berufungsgericht angenommenen verfahrensrechtlichen Grund eine ständige, schon vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung vorhanden ist und kein Anlaß besteht, hievon abzugehen, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der in der Revision bezeichneten Rechtsfrage des materiellen Rechts ab.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird, 1. soweit sie die Exekutionen E 5026/90 und E 5028/91 betrifft, gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO und 2. im übrigen gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); da zur Abweisung des Klagebegehrens aus dem vom Berufungsgericht angenommenen verfahrensrechtlichen Grund eine ständige, schon vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung vorhanden ist und kein Anlaß besteht, hievon abzugehen, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der in der Revision bezeichneten Rechtsfrage des materiellen Rechts ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01010.92.0325.000
Dokumentnummer
JJT_19920325_OGH0002_0030OB01010_9200000_000