Entscheidung 3 Ob 1011/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei DDr.Johann N*****, als Masseverwalter im Konkurs der F***** GmbH, ***** wider die verpflichtete Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen kridamäßiger Versteigerung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 4.November 1994, GZ 19 R 436, 442/94-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn der Erstrichter - wie dies vom Rekursgericht und von der verpflichteten Partei trotz Fehlens jeglicher Beschlußbegründung angenommen wird - Punkt I des Beschlusses ON 3 mit dem (unzutreffenden - siehe dazu die im Akt liegende Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 19.10.1994, 3 R 151/94; auch 5 Ob 72, 73/71) Entscheidungswillen, an die vom Konkursgericht angeordnete Verwendung des im Konkursverfahren erstatteten Schätzungsgutachtens gebunden zu sein, gefaßt haben sollte, so wurde durch die Ausschaltung dieser Anordnung mit der oben genannten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz, die den Parteien bekannt ist und auf welche erwiesen wird, der erstrichterliche Entscheidungswille auf die inhaltsleere "Anordnung der kridamäßigen Versteigerung" verdünnt. Der Erstrichter wird erst im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung des § 142 Abs 3 EO eine konkrete Entscheidung im Sinne der §§ 142 EO, 119 Abs 2 Z 5 KO zu treffen haben, ob er dem Versteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaften EZZ 432, 461, 437, 407, 450 und 408 je KG Suetschach das im Konkursverfahren - innerhalb der Jahresfrist das § 142 Abs 1 EO - erstattete Gutachten zugrundelegen oder auch hinsichtlich dieser Liegenschaften eine neuerliche Schätzung anordnen wird.Selbst wenn der Erstrichter - wie dies vom Rekursgericht und von der verpflichteten Partei trotz Fehlens jeglicher Beschlußbegründung angenommen wird - Punkt römisch eins des Beschlusses ON 3 mit dem (unzutreffenden - siehe dazu die im Akt liegende Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 19.10.1994, 3 R 151/94; auch 5 Ob 72, 73/71) Entscheidungswillen, an die vom Konkursgericht angeordnete Verwendung des im Konkursverfahren erstatteten Schätzungsgutachtens gebunden zu sein, gefaßt haben sollte, so wurde durch die Ausschaltung dieser Anordnung mit der oben genannten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz, die den Parteien bekannt ist und auf welche erwiesen wird, der erstrichterliche Entscheidungswille auf die inhaltsleere "Anordnung der kridamäßigen Versteigerung" verdünnt. Der Erstrichter wird erst im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung des Paragraph 142, Absatz 3, EO eine konkrete Entscheidung im Sinne der Paragraphen 142, EO, 119 Absatz 2, Ziffer 5, KO zu treffen haben, ob er dem Versteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaften EZZ 432, 461, 437, 407, 450 und 408 je KG Suetschach das im Konkursverfahren - innerhalb der Jahresfrist das Paragraph 142, Absatz eins, EO - erstattete Gutachten zugrundelegen oder auch hinsichtlich dieser Liegenschaften eine neuerliche Schätzung anordnen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01011.95.0125.000
Dokumentnummer
JJT_19950125_OGH0002_0030OB01011_9500000_000