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Entscheidung 3 Ob 102/03a×

Entscheidung 3 Ob 102/03a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob102/03a

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der Antragstellerin T*****, Niederlande, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 2,225.653,25 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2003, GZ 46 R 463/02g-48, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte ein Urteil des (englischen) "High Court of Justice, Queen`s Bench Division/Commercial Court", für vollstreckbar. Das Rekursgericht unterbrach vorerst gemäß Paragraph 84, Absatz 5, EO das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, gegen das die Antragsgegnerin das "House of Lords" angerufen hatte, um die "Erlaubnis zur Berufung" gegen dieses Urteil zu erlangen. Nach Vorliegen (jeweils in Kopie mit beglaubigter Übersetzung) der Mitteilung des Vorprüfungsausschusses (Appeal Commitee) des "House of Lords" und des Protokolls der Sitzung des "House of Lords", wonach die "Erlaubnis, Berufung erheben zu dürfen", abgewiesen wurde, fasste das Rekursgericht den nun von der Antragsgegnerin mit außerordentlichen Revisionsrekurs angefochtenen Beschluss auf Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Antragsgegnerin bezeichnete Rechtsfrage, ob nicht nur das Original des ausländischen Exekutionstitels, sondern auch Originale aller sonstigen Urkunden vorgelegt werden müssen oder insoweit Kopien genügten, ist nicht als erheblich anzusehen. Dass die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden nicht echt wären, behauptet die Antragsgegnerin nicht. In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass auch unbeglaubigte Kopien von gemäß Artikel 47, Nr 1 LGVÜ vorzulegenden Urkunden ausreichen (3 Ob 179/00w = SZ 73/146). Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem noch Artikel 47, Ziffer eins, EuGVÜ unbestritten anzuwenden ist.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E70296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00102.03A.0625.000

Im RIS seit

25.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030625_OGH0002_0030OB00102_03A0000_000

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