Die Revision ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 10.000 S nicht übersteigt. Das Erstgericht hat dem Kläger lediglich 8.254,08 S zugesprochen, das Mehrbegehren aber abgewiesen. Da der Kläger dieses Urteil nicht angefochten hat, hat der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, 10.000 S nicht überstiegen.Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil bestätigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes die Revision unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 10.000 S nicht übersteigt. Das Erstgericht hat dem Kläger lediglich 8.254,08 S zugesprochen, das Mehrbegehren aber abgewiesen. Da der Kläger dieses Urteil nicht angefochten hat, hat der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, 10.000 S nicht überstiegen.
Die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO findet allerdings dann keine Anwendung, wenn das Urteil erster Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz aufgehoben hat, gefällt worden ist und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluss ausgegangen ist, angefochten ist (§ 502 Abs 5 ZPO). Nun hat das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss eine bindende Rechtsansicht ausgesprochen, welche das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Allein diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wurde vom Beklagten in keiner Weise bekämpft. Der Beklagte legt seinen Revisionsausführungen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die übrigens durchaus zutreffend ist, zugrunde. Er führt nur aus, dass unter Berücksichtigung dieser Rechtsansicht das Urteil rechtsirrig sei, weil die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Da also die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die in dem aufhebenden Beschluss ausgesprochen wurde, nicht bekämpft wird, liegen die Voraussetzungen des § 503 Abs 5 ZPO nicht vor. Die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO ist vielmehr anwendbar. Die Revision war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.Die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO findet allerdings dann keine Anwendung, wenn das Urteil erster Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz aufgehoben hat, gefällt worden ist und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluss ausgegangen ist, angefochten ist (Paragraph 502, Absatz 5, ZPO). Nun hat das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss eine bindende Rechtsansicht ausgesprochen, welche das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Allein diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wurde vom Beklagten in keiner Weise bekämpft. Der Beklagte legt seinen Revisionsausführungen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die übrigens durchaus zutreffend ist, zugrunde. Er führt nur aus, dass unter Berücksichtigung dieser Rechtsansicht das Urteil rechtsirrig sei, weil die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Da also die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die in dem aufhebenden Beschluss ausgesprochen wurde, nicht bekämpft wird, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 503, Absatz 5, ZPO nicht vor. Die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist vielmehr anwendbar. Die Revision war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.