Aus der Begründung:
Der Rechtsmittelwerber bekämpft zunächst die Legitimation der Nacherbin sowohl zur Antragstellung, als auch zur Erhebung eines Rechtsmittels mit der Begründung, daß in ihre Eigentumsrechte nicht eingegriffen werde. Da nämlich die Zwangsverwaltung noch zu Lebzeiten der Verpflichteten bewilligt und damit begonnen wurde, müsse die Nacherbin das Substitutionsvermögen mit der bestehenden Zwangsverwaltung übernehmen.
Diese Ausführungen sind nicht richtig. Wie das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der Lehre (Weiss in Klangs Komm.[2], III. S. 420) und Rechtsprechung (3 Ob 379/60) ausführte, gebühren dem Nacherben vom Zeitpunkt des Nacherbfalles, das ist mit dem Ableben des Vorerben die stehenden Früchte. Dieses Recht kann durch die vor dem Ableben des Vorerben gegen diesen beantragte Exekution nicht berührt werden. In dieses Recht der Nacherbin könnte durch die Fortführung der Zwangsverwaltung eingegriffen werden. Sie hat daher die Stellung einer Beteiligten. Belanglos ist der Umstand, daß die Nacherbin gegen die Exekutionsbewilligung ein Rechtsmittel nicht ergriffen hat. Vielmehr setzt die Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 129 (2) EO. die Bewilligung der Exekution voraus (Neumann - Lichtblau, zu § 129 EO., Entscheidung RZ. 1935 S. 99).Diese Ausführungen sind nicht richtig. Wie das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der Lehre (Weiss in Klangs Komm.[2], römisch drei. S. 420) und Rechtsprechung (3 Ob 379/60) ausführte, gebühren dem Nacherben vom Zeitpunkt des Nacherbfalles, das ist mit dem Ableben des Vorerben die stehenden Früchte. Dieses Recht kann durch die vor dem Ableben des Vorerben gegen diesen beantragte Exekution nicht berührt werden. In dieses Recht der Nacherbin könnte durch die Fortführung der Zwangsverwaltung eingegriffen werden. Sie hat daher die Stellung einer Beteiligten. Belanglos ist der Umstand, daß die Nacherbin gegen die Exekutionsbewilligung ein Rechtsmittel nicht ergriffen hat. Vielmehr setzt die Einstellung der Zwangsverwaltung nach Paragraph 129, (2) EO. die Bewilligung der Exekution voraus (Neumann - Lichtblau, zu Paragraph 129, EO., Entscheidung RZ. 1935 S. 99).
Der Rechtsmittelwerber macht ferner geltend, daß in den Wintermonaten November und Dezember 1962 und auch in den folgenden Monaten 1963 durch Wind- und Schneebruch Bäume entwurzelt und gebrochen seien und daß diese Früchte keinesfalls der Nacherbin zufallen, sondern durch den Zwangsverwalter aufzuarbeiten und zu verwerten sind.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Wohl gehören gemäß § 119 (2) EO. zu den Erträgnissen der Zwangsverwaltung alle dem Verpflichteten gebührenden Nutzungen der Liegenschaft, und zwar auch die zur Zeit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte. Das besagt aber nicht, daß dann, wenn künftige Erträgnisse nicht mehr zu erwarten sind, wegen des Vorhandenseins von abgesonderten Früchten allein die Zwangsverwaltung der Liegenschaft durchgeführt werden kann. Denn dies würde dem Wesen und Zweck der Zwangsverwaltung widersprechen, die auf Erzielung und Verwertung künftiger Erträgnisse gerichtet ist. Bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Zwangsverwalter abgesonderte Früchte könnten nur im Wege der Fahrnisexekution erfaßt werden. Selbst bei Richtigkeit der Ausführungen des Rechtsmittelwerbers stunde dies der Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 129 (2) EO. nicht im Wege.Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Wohl gehören gemäß Paragraph 119, (2) EO. zu den Erträgnissen der Zwangsverwaltung alle dem Verpflichteten gebührenden Nutzungen der Liegenschaft, und zwar auch die zur Zeit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte. Das besagt aber nicht, daß dann, wenn künftige Erträgnisse nicht mehr zu erwarten sind, wegen des Vorhandenseins von abgesonderten Früchten allein die Zwangsverwaltung der Liegenschaft durchgeführt werden kann. Denn dies würde dem Wesen und Zweck der Zwangsverwaltung widersprechen, die auf Erzielung und Verwertung künftiger Erträgnisse gerichtet ist. Bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Zwangsverwalter abgesonderte Früchte könnten nur im Wege der Fahrnisexekution erfaßt werden. Selbst bei Richtigkeit der Ausführungen des Rechtsmittelwerbers stunde dies der Einstellung der Zwangsverwaltung nach Paragraph 129, (2) EO. nicht im Wege.