Der Revisionsrekurs ist unbegründet.
Auch schon vor dem Inkrafttreten des IRöG hatte der Ausgleichsverwalter gemäß § 31 Abs 1 AO i.d.F. vor dem IRöG (jetzt § 30 Abs 1 AO) dafür zu sorgen, daß das Vermögen des Schuldners nicht geschmälert wird. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Billigung der Lehre wiederholt ausgesprochen, daß dem Ausgleichsverwalter ungeachtet der durchaus fortbestehenden Prozeßfähigkeit des Ausgleichsschuldners im erforderlichen Maße ausnahmsweise ein Rekursrecht gegen unberechtigte Exekutionsführungen zustehe (SZ 13/277, ZBl. 1936/116, Bartsch-Pollak 3 , Anm.12 zu § 32 AO).Auch schon vor dem Inkrafttreten des IRöG hatte der Ausgleichsverwalter gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AO in der Fassung vor dem IRöG (jetzt Paragraph 30, Absatz eins, AO) dafür zu sorgen, daß das Vermögen des Schuldners nicht geschmälert wird. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Billigung der Lehre wiederholt ausgesprochen, daß dem Ausgleichsverwalter ungeachtet der durchaus fortbestehenden Prozeßfähigkeit des Ausgleichsschuldners im erforderlichen Maße ausnahmsweise ein Rekursrecht gegen unberechtigte Exekutionsführungen zustehe (SZ 13/277, ZBl. 1936/116, Bartsch-Pollak 3 , Anm.12 zu Paragraph 32, AO).
Durch das IRöG wurde die Rechtsstellung des Ausgleichsverwalters in verschiedenen Punkten verstärkt. So hat er jetzt gemäß § 30 Abs 1 AO an Stelle des Schuldners tätig zu werden, soweit diesen Verfügungsbeschränkungen treffen. Gemäß § 30 Abs 2 AO hat er jetzt gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Gemäß § 30 Abs 5 AO stehen dem Ausgleichsverwalter jetzt im Verhältnis zu Dritten in bezug auf vorgenommene Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen die Befugnisse des Masseverwalters nach § 83 KO zu. Seit dem Inkrafttreten des IRöG muß daher das oben beschriebene Rekursrecht des Ausgleichsverwalters umso mehr bejaht werden.Durch das IRöG wurde die Rechtsstellung des Ausgleichsverwalters in verschiedenen Punkten verstärkt. So hat er jetzt gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AO an Stelle des Schuldners tätig zu werden, soweit diesen Verfügungsbeschränkungen treffen. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, AO hat er jetzt gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, AO stehen dem Ausgleichsverwalter jetzt im Verhältnis zu Dritten in bezug auf vorgenommene Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen die Befugnisse des Masseverwalters nach Paragraph 83, KO zu. Seit dem Inkrafttreten des IRöG muß daher das oben beschriebene Rekursrecht des Ausgleichsverwalters umso mehr bejaht werden.
Gemäß § 84 Abs 1 AO sind auf den vorläufigen Verwalter die in den §§ 29, 30, 31, 33 Abs 1 - 3 und 5, 34 und 35 AO enthaltenen Bestimmungen über den Ausgleichsverwalter entsprechend anzuwenden. Die Stellung des vorläufigen Verwalters soll also weitgehend der des Ausgleichsverwalters entsprechen (Holzhammer, Insolvenzrecht 2 192, Rechberger ZZP 1985, 257 bes 259).Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, AO sind auf den vorläufigen Verwalter die in den Paragraphen 29, 30, 31, 33, Absatz eins, - 3 und 5, 34 und 35 AO enthaltenen Bestimmungen über den Ausgleichsverwalter entsprechend anzuwenden. Die Stellung des vorläufigen Verwalters soll also weitgehend der des Ausgleichsverwalters entsprechen (Holzhammer, Insolvenzrecht 2 192, Rechberger ZZP 1985, 257 bes 259).
Gemäß §§ 84 Abs 1, 30 Abs 1 AO trifft damit den vorläufigen Verwalter unter anderem ebenfalls die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das Vermögen des Schuldners möglichst nicht geschmälert wird. Auch wenn bei Eröffnung des Vorverfahrens von der Möglichkeit des gemäß § 81 Abs 2 AO auch im Vorverfahren entsprechend anzuwendenden § 3 Abs 2 3.Satz AO nicht Gebrauch gemacht wird und der Schuldner daher seine Prozeßfähigkeit nicht verliert (RdW 1985, 44), steht daher dem vorläufigen Verwalter das Recht zu, einen Rekurs gegen eine unberechtigte Exekutionsführung zu erheben, die das Vermögen des Schuldners schmälern könnte. Daß es sich im vorliegenden Fall im Unterschied zu den Fällen der beiden oben zitierten Entscheidungen nicht um eine gemäß §§ 83 Abs 2, 10 Abs 1 AO unzulässige Exekution handelt, ändert nichts an der gleichen Interessenlage. Zur Sache selbst wird im Revisionsrekurs gegen die Richtigkeit der Entscheidung zweiter Instanz nichts vorgebracht, sodaß es genügt, hier auf die zutreffende Begründung des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen.Gemäß Paragraphen 84, Absatz eins, 30, Absatz eins, AO trifft damit den vorläufigen Verwalter unter anderem ebenfalls die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das Vermögen des Schuldners möglichst nicht geschmälert wird. Auch wenn bei Eröffnung des Vorverfahrens von der Möglichkeit des gemäß Paragraph 81, Absatz 2, AO auch im Vorverfahren entsprechend anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 2, 3.Satz AO nicht Gebrauch gemacht wird und der Schuldner daher seine Prozeßfähigkeit nicht verliert (RdW 1985, 44), steht daher dem vorläufigen Verwalter das Recht zu, einen Rekurs gegen eine unberechtigte Exekutionsführung zu erheben, die das Vermögen des Schuldners schmälern könnte. Daß es sich im vorliegenden Fall im Unterschied zu den Fällen der beiden oben zitierten Entscheidungen nicht um eine gemäß Paragraphen 83, Absatz 2, 10, Absatz eins, AO unzulässige Exekution handelt, ändert nichts an der gleichen Interessenlage. Zur Sache selbst wird im Revisionsrekurs gegen die Richtigkeit der Entscheidung zweiter Instanz nichts vorgebracht, sodaß es genügt, hier auf die zutreffende Begründung des Gerichtes zweiter Instanz zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 74, 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 74, 78, EO, 50, 40 ZPO.