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Entscheidung 3 Ob 102/95×

Entscheidung 3 Ob 102/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob102/95 (3Ob1102/95,3Ob2285/96t)

Entscheidungsdatum

10.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei ***** Bank AG, ***** und einer anderen betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei Dr.Helmut R*****, wegen S 3,901.777,66 bzw S 53.434,80 je sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom

römisch eins. 28.März 1995, GZ 1 R 65-67, 175-183/95-113, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hall vom 16.(richtig 24.) Jänner 1995, GZ E 801/93g-74/1, 2, vom 30.Jänner 1995, GZ E 801/93g-79/I. 1-3, und vom 31. Jänner 1995, GZ E 801/93g-80, bestätigt und die Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hall vom 16.Jänner 1995, GZ E 801/93g-61, vom 24.Jänner 1995, GZ E 801/93g-74/3, vom 30.Jänner 1995, GZ E 801/93g-79/II, römisch drei und vom 1.Februar 1995, GZ E 801/93g-83, zurückgewiesen wurden,

römisch zwei.) vom 11.April 1995, GZ 1 R 202-204/95-116, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 1.Februar 1995, GZ E 801/93g-90, zurückgewiesen und der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 2.Februar 1995, GZ E 801/95g-92, bestätigt wurde, und

römisch drei. vom 22.August 1995, GZ 1 R 438, 493/95-139, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hall vom 21.Februar 1995, GZ E 801/93g-108/1 und -108/2, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das vorliegende Exekutionsverfahren wurde über jeweiligen Antrag der betreibenden Parteien mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 2.10.1995, ON 153 (betreffend die führende betreibende Partei), und vom 11.4.1996, ON 173 (betreffend den beigetretenen betreibenden Gläubiger), eingestellt. Die Abfertigung der Beschlüsse erfolgte am 5.10.1995 bzw am 7.8.1996. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß dagegen Rechtsmittel ergriffen wurden.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes Rechtsmittel nur unter der Voraussetzung des Bestandes eines Rechtsschutzinteresses, einer "Beschwer", zulässig, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel (fort-)bestehen muß (SZ 61/6 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor Paragraph 461, mwN). Mit der Einstellung des vorliegenden Exekutionsverfahrens ist die Beschwer für alle drei Rechtsmittel des Verpflichteten weggefallen. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist dies zwar bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen; die vorliegenden Rechtsmittel des Verpflichteten waren aber aus den nachstehend kurz dargelegten Gründen schon vor dem Wegfall der Beschwer nicht zulässig, sodaß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO nicht zur Anwendung kommt:

Wie dem Verpflichteten, einem Rechtsanwalt, im vorliegenden Exekutionsverfahren schon wiederholt durch Entscheidungen des Rekursgerichtes und des Obersten Gerichtshofes klargelegt wurde, ergibt sich die Unzulässigkeit seiner "außerordentlichen Revisionsrekurse" gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes aus den Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wenn - wie hier - der Ausnahmefall der "Zurückweisung einer Klage" nicht vorliegt (siehe die im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen 3 Ob 186, 1181/93; 1, 1002/95; 1019/95; 67-70, 1065, 1066/95). Die "außerordentlichen" Revisionsrekurse gegen die rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlüsse waren jedoch hier mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraphen 78, EO, 528a,510 Absatz 3, ZPO) unzulässig. Die in allen Instanzen erfolglos gebliebene Ablehnung des erstgerichtlichen Exekutionsrichters durch den Verpflichteten kann bei dieser Sach- und Rechtslage außer Betracht bleiben.

Anmerkung

E43592 03A01025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB00102.95.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19960910_OGH0002_0030OB00102_9500000_000