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Entscheidung 3 Ob 1021/89×

Entscheidung 3 Ob 1021/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1021/89

Entscheidungsdatum

04.10.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gottfried J***, Tischlermeister, Jenbach, Innstraße 1, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wider die verpflichtete Partei Hermann Eugen B***, Student, Innsbruck, Grauer-SteinWeg 10, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restlich 1.489,79 S, infolge ao. Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9.Mai 1989, GZ 1 a R 244/89-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht bewilligte eine Forderungsexekution zur Hereinbringung von 20.254,45 S. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag als gemäß Paragraph 14, EO entbehrlich zur Gänze abgewiesen wurde. Nach der Entscheidung zweiter Instanz beantragte die betreibende Partei infolge geleisteter Zahlung der Hauptsache die Einschränkung des Exekutionsverfahrens auf die Kosten des Exekutionsantrages in Höhe von 1.489,79 S. Für die Hauptsache fehlt es damit wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an der Beschwer. Der Gegenstand, für den die Beschwer noch vorliegt, nämlich die bisher unberichtigten Exekutionskosten, übersteigt aber nicht den in Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 in Verbindung mit Paragraph 78, EO) angeführten Betrag.

Anmerkung

E18679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01021.89.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19891004_OGH0002_0030OB01021_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung