Gemäß § 528 Abs. 2 ZPO ist aber der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, weil entgegen der Ansicht des Verpflichteten die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist aber der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, weil entgegen der Ansicht des Verpflichteten die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vorliegen.
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß zwar das Berufungsgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist, daß aber ein Abgehen von der in der ersten Entscheidung vertretenen Auffassung bedeutungslos ist, wenn die in der zweiten Entscheidung vertretene Auffassung richtig ist (SZ 42/177, Arb. 9200, SZ 55/95).
Inwiefern die im zweiten Rechtsgang vertretene Auffassung unrichtig sein soll, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt, so daß im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses zur Richtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz an sich gar nicht Stellung zu nehmen ist.
Für den außerordentlichen Rekurs gelten nämlich gemäß § 528 Abs. 2 ZPO die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß. In der Rekursschrift ist daher im Falle der Erhebung einer Rechtsrüge nicht nur gemäß §§ 520 Abs. 2, 506 Abs. 2 ZPO darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, sondern es müssen gemäß § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO auch gesondert die Gründe (Plural!) enthalten sein, warum der außerordentliche Rekurs entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird. Bei der Erstprüfung eines außerordentlichen Rekurses ist daher eine im Verfahren aufgetauchte und von den Vorinstanzen behandelte Rechtsfrage, die weder im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO noch sonst im außerordentlichen Rekurs als Rekursgrund geltend gemacht wurde, nicht von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erfüllt sind. Es besteht vielmehr die Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber anzugebenden Gründe über die entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz gegebene Zulässigkeit des außerordentlichen Rekurses (Petrasch, ÖJZ 1985, 301 und dort zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Das vom Verpflichteten allein vorgetragene Argument, die Kaufkraftausgleichszulage decke entgegen der Annahme beider Vorinstanzen die höheren Lebenshaltungskosten in Norwegen nicht, gehört dem in dritter Instanz nicht mehr zu beurteilenden Tatsachenkomplex an. Geht man aber davon aus, daß der Verpflichtete - würde er in Österreich gelebt haben - nur 70 % seines Einkommens für sich selbst verwenden hätte können (je 15 % hätte er an die betreibenden Parteien abzuführen gehabt), während er jetzt ebenfalls 70 % seines Einkommens aber aufgewertet entsprechend den höheren Lebenshaltungskosten in Norwegen für sich verbrauchen konnte, ist im übrigen in der Entscheidung der zweiten Instanz ohnedies kein Rechtsirrtum erkennbar.Für den außerordentlichen Rekurs gelten nämlich gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß. In der Rekursschrift ist daher im Falle der Erhebung einer Rechtsrüge nicht nur gemäß Paragraphen 520, Absatz 2, 506, Absatz 2, ZPO darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, sondern es müssen gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO auch gesondert die Gründe (Plural!) enthalten sein, warum der außerordentliche Rekurs entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet wird. Bei der Erstprüfung eines außerordentlichen Rekurses ist daher eine im Verfahren aufgetauchte und von den Vorinstanzen behandelte Rechtsfrage, die weder im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO noch sonst im außerordentlichen Rekurs als Rekursgrund geltend gemacht wurde, nicht von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erfüllt sind. Es besteht vielmehr die Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber anzugebenden Gründe über die entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz gegebene Zulässigkeit des außerordentlichen Rekurses (Petrasch, ÖJZ 1985, 301 und dort zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Das vom Verpflichteten allein vorgetragene Argument, die Kaufkraftausgleichszulage decke entgegen der Annahme beider Vorinstanzen die höheren Lebenshaltungskosten in Norwegen nicht, gehört dem in dritter Instanz nicht mehr zu beurteilenden Tatsachenkomplex an. Geht man aber davon aus, daß der Verpflichtete - würde er in Österreich gelebt haben - nur 70 % seines Einkommens für sich selbst verwenden hätte können (je 15 % hätte er an die betreibenden Parteien abzuführen gehabt), während er jetzt ebenfalls 70 % seines Einkommens aber aufgewertet entsprechend den höheren Lebenshaltungskosten in Norwegen für sich verbrauchen konnte, ist im übrigen in der Entscheidung der zweiten Instanz ohnedies kein Rechtsirrtum erkennbar.