Der Revisionsrekurs ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig.Der Revisionsrekurs ist unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig.
Der im Revisionsrekurs vorgetragene Sachverhalt trifft zu. Richtig wird auch ausgeführt, daß ein Rechtsmittel nach weggefallener Beschwer unzulässig ist. Eben dies gilt aber auch für die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses. Der Frage, ob die zweite Instanz den Rekurs der Drittschuldnerin meritorisch erledigen durfte oder ob sie ihn zurückweisen hätte müssen, kommt nämlich hinsichtlich der Hauptsache selbst nur mehr rein theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Das Interesse des Rechtsmittelwerbers an einer Abänderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz, die für sich allein gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 2 ZPO nicht angefochten werden könnte, vermag aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Beschwer nicht zu begründen (MietSlg 31795, 32780, 33727, 33729, 35860). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß anderes nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten könnte, wenn es um das Schicksal der Kosten erster Instanz ginge (vgl. dazu Entscheidungen wie EvBl 1971/218, EvBl 1976/225, JBl 1977, 650).Der im Revisionsrekurs vorgetragene Sachverhalt trifft zu. Richtig wird auch ausgeführt, daß ein Rechtsmittel nach weggefallener Beschwer unzulässig ist. Eben dies gilt aber auch für die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses. Der Frage, ob die zweite Instanz den Rekurs der Drittschuldnerin meritorisch erledigen durfte oder ob sie ihn zurückweisen hätte müssen, kommt nämlich hinsichtlich der Hauptsache selbst nur mehr rein theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Das Interesse des Rechtsmittelwerbers an einer Abänderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz, die für sich allein gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht angefochten werden könnte, vermag aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Beschwer nicht zu begründen (MietSlg 31795, 32780, 33727, 33729, 35860). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß anderes nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten könnte, wenn es um das Schicksal der Kosten erster Instanz ginge vergleiche dazu Entscheidungen wie EvBl 1971/218, EvBl 1976/225, JBl 1977, 650).
Der vorliegende Revisionsrekurs ist damit schon aufgrund der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht statthaft. Es ist daher nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO einzugehen. Sondern der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.Der vorliegende Revisionsrekurs ist damit schon aufgrund der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht statthaft. Es ist daher nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO einzugehen. Sondern der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.