Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 103/03y×

Entscheidung 3 Ob 103/03y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob103/03y

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenbichler, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Adolf S*****, zuletzt vertreten durch Dr. Andreas Haberl, Rechtsanwalt in Vöcklabruck als Verfahrenshelfer, wegen 7.267,28 EUR, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 13. März 2003, GZ 22 R 237/01m-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem erkennbar angefochtenen Beschluss vom 13. März 2003 leitete das Berufungsgericht eine als Berufung bezeichnete Eingabe des Beklagten (ohne anwaltliche Unterschrift) an das Erstgericht mit der Begründung weiter, eine Berufung - möge sie auch infolge Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung unzulässig sein - sei gemäß Paragraph 465, Absatz eins, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete, wieder einer Rechtsanwaltsunterschrift entbehrende Rekurs des Beklagten ist schon deshalb als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, weil Beschlüsse des Berufungsgerichts nur in den hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 519, ZPO angefochten werden können (Kodek in Rechberger², Paragraph 519, ZPO Rz 2 mit Nachweisen). Die Verletzung der Anwaltspflicht des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO ist daher nicht weiter beachtlich.

Textnummer

E69352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00103.03Y.0424.000

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0030OB00103_03Y0000_000