Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist die Frage zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Sache, die sich bereits in Gewahrsam es Verpflichteten befindet, in Exekution gezogen werden kann und welche Wirkungen eine solche Pfändung gegenüber später erfolgten Pfändungen hat.
Die Pfändbarkeit des bloßen Anspruches auf Eigentumsübertragung einer unter Eigentumsvorbehalt auf Raten gekauften Sache wird vielfach verneint, weil das Eigentum durch die Zahlung der letzten Rate ipso jure auf den Käufer übergehe, es sich daher um kein verwertbares Objekt handle. In der Rechtsprechung wird aber die Zulässigkeit einer solchen Exekution bejaht, weil der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Sache als solcher verwertbar sei. Dem betreibenden Gläubiger stehe es frei, die noch ausständigen Raten zu bezahlen und damit unmittelbar auf die nun ins Eigentum des Verpflichteten gelangte Sache Exekution zu führen (vgl. Rspr. 1929 Nr. 210, SZ. XV 148). Eine solche Exekution muß dem betreibenden Gläubiger zugebilligt werden, weil eine Fahrnisexekution auf die in der Gewahrsame des Verpflichteten befindliche Sache wegen des Widerspruchsrechtes des Vorbehaltseigentümers nach § 37 EO. nicht möglich ist. Soll eine solche Exekution aber nicht zwecklos sein, dann müssen ihr dieselben Wirkungen zuerkannt werden wie einer Exekution auf den Anspruch auf Herausgabe der Sache selbst. So führt auch Kollross (Exekution auf Vermögensrechte, S. 80 ff.) aus, bei Pfändung der Kaufrechte des Verpflichteten allein werde der betreibende Gläubiger ermächtigt, die Rechte des Verpflichteten aus dem Ratenkauf geltend zu machen. Er könne dem Verpflichteten das Eigentum verschaffen und darauf im Wege der Fahrnisversteigerung greifen. Hiezu sei aber erforderlich, daß bereits durch die Pfändung des Rechtes jede Verfügung über die Sache selbst verboten und damit bereits ein bestimmter Befriedigungsrang an der Sache erworben werde, weil sonst der Gläubiger durch später erworbene Rechte an der Sache selbst geschädigt würde. Ob durch die Erlassung des Gebotes an den Verpflichteten und den Drittschuldner ein Pfandrecht an der Sache selbst entsteht oder ob die Sache dann erst gepfändet werden kann, wenn der Verpflichtete daran Eigentum erlangt hat, was in Heller - Trenkwalder (S. 1188) als fraglich offengelassen wird, kann auch hier unerörtert bleiben, weil der PKW von Z. nachträglich gepfändet wurde. Jedenfalls muß, wenn es sich auch um eine Pfändung von Vermögensrechten im Sinne des § 331 EO. und nicht von Ansprüchen auf Herausgabe einer Sache handelt, in analoger Anwendung der §§ 325 bis 327 EO. der Pfändung des Anspruches auf Eigentumsübertragung der Befriedigungsrang an der Sache selbst zuerkannt werden. Es muß diese Pfändung also einer Pfändung des Herausgabeanspruches gleichgestellt werden. Daß aber das durch die Pfändung des Herausgabeanspruches erworbene Befriedigungsrecht an der Sache mit dem Range der Zustellung des Verbotes den später erworbenen exekutiven Pfandrechten an der Sache vorgeht, ist einheitliche Rechtsprechung (vgl. SZ. XXXI 99, SZ. XVII 135).Die Pfändbarkeit des bloßen Anspruches auf Eigentumsübertragung einer unter Eigentumsvorbehalt auf Raten gekauften Sache wird vielfach verneint, weil das Eigentum durch die Zahlung der letzten Rate ipso jure auf den Käufer übergehe, es sich daher um kein verwertbares Objekt handle. In der Rechtsprechung wird aber die Zulässigkeit einer solchen Exekution bejaht, weil der Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Sache als solcher verwertbar sei. Dem betreibenden Gläubiger stehe es frei, die noch ausständigen Raten zu bezahlen und damit unmittelbar auf die nun ins Eigentum des Verpflichteten gelangte Sache Exekution zu führen vergleiche Rspr. 1929 Nr. 210, SZ. römisch fünfzehn 148). Eine solche Exekution muß dem betreibenden Gläubiger zugebilligt werden, weil eine Fahrnisexekution auf die in der Gewahrsame des Verpflichteten befindliche Sache wegen des Widerspruchsrechtes des Vorbehaltseigentümers nach Paragraph 37, EO. nicht möglich ist. Soll eine solche Exekution aber nicht zwecklos sein, dann müssen ihr dieselben Wirkungen zuerkannt werden wie einer Exekution auf den Anspruch auf Herausgabe der Sache selbst. So führt auch Kollross (Exekution auf Vermögensrechte, S. 80 ff.) aus, bei Pfändung der Kaufrechte des Verpflichteten allein werde der betreibende Gläubiger ermächtigt, die Rechte des Verpflichteten aus dem Ratenkauf geltend zu machen. Er könne dem Verpflichteten das Eigentum verschaffen und darauf im Wege der Fahrnisversteigerung greifen. Hiezu sei aber erforderlich, daß bereits durch die Pfändung des Rechtes jede Verfügung über die Sache selbst verboten und damit bereits ein bestimmter Befriedigungsrang an der Sache erworben werde, weil sonst der Gläubiger durch später erworbene Rechte an der Sache selbst geschädigt würde. Ob durch die Erlassung des Gebotes an den Verpflichteten und den Drittschuldner ein Pfandrecht an der Sache selbst entsteht oder ob die Sache dann erst gepfändet werden kann, wenn der Verpflichtete daran Eigentum erlangt hat, was in Heller - Trenkwalder (S. 1188) als fraglich offengelassen wird, kann auch hier unerörtert bleiben, weil der PKW von Z. nachträglich gepfändet wurde. Jedenfalls muß, wenn es sich auch um eine Pfändung von Vermögensrechten im Sinne des Paragraph 331, EO. und nicht von Ansprüchen auf Herausgabe einer Sache handelt, in analoger Anwendung der Paragraphen 325 bis 327 EO. der Pfändung des Anspruches auf Eigentumsübertragung der Befriedigungsrang an der Sache selbst zuerkannt werden. Es muß diese Pfändung also einer Pfändung des Herausgabeanspruches gleichgestellt werden. Daß aber das durch die Pfändung des Herausgabeanspruches erworbene Befriedigungsrecht an der Sache mit dem Range der Zustellung des Verbotes den später erworbenen exekutiven Pfandrechten an der Sache vorgeht, ist einheitliche Rechtsprechung vergleiche SZ. römisch 31 99, SZ. römisch siebzehn 135).
Da die der betreibenden Partei bewilligte Exekution durch Pfändung des Anspruches auf Eigentumsübertragung dem Drittschuldner am 7. Juli bzw. 12. Juli 1961 zugestellt wurde, geht dieses Pfandrecht dem durch die Ehegatten P. mit Zustellung an den Drittschuldner am 14. Juli 1961 erlangten Pfandrecht auf den Herausgabeanspruch im Range vor, weshalb ihre Forderung aus dem Meistbot zuerst zu befriedigen war.
Es war dem Revisionsrekurs daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.