Der Revisionsrekurs ist unbegründet.
Nach § 84 Abs 1 Satz 1 AO hat das Gericht bei der Eröffnung des (Vor-)Verfahrens von Amts wegen einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. Die §§ 29, 30, 31, 33 Abs 1 bis 3 und 5, 34 und 35 AO, die sich auf die Bestellung, die Pflichten und Verantwortlichkeit, die Ansprüche, die überwachung und die Enthebung des Ausgleichsverwalters beziehen, sind nach § 84 Abs 1 Satz 2 AO auf den vorläufigen Verwalter entsprechend anzuwenden. Nach § 30 Abs 1 Satz 1 AO hat der Ausgleichsverwalter unter anderem insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vermögen (des Schuldners) möglichst nicht geschmälert wird. Nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle hat er gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Der dritte Absatz des zitierten Paragraphen macht den Ausgleichsverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Nach dem fünften Absatz der erwähnten Gesetzesstelle ist der Ausgleichsverwalter im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Bestellung befugt, insbesondere, soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs 2, § 8 Abs 2 und 3 AO) treffen, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringen, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Ausgleichsverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.Nach Paragraph 84, Absatz eins, Satz 1 AO hat das Gericht bei der Eröffnung des (Vor-)Verfahrens von Amts wegen einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. Die Paragraphen 29, 30, 31, 33, Absatz eins bis 3 und 5, 34 und 35 AO, die sich auf die Bestellung, die Pflichten und Verantwortlichkeit, die Ansprüche, die überwachung und die Enthebung des Ausgleichsverwalters beziehen, sind nach Paragraph 84, Absatz eins, Satz 2 AO auf den vorläufigen Verwalter entsprechend anzuwenden. Nach Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 AO hat der Ausgleichsverwalter unter anderem insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vermögen (des Schuldners) möglichst nicht geschmälert wird. Nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle hat er gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Der dritte Absatz des zitierten Paragraphen macht den Ausgleichsverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Nach dem fünften Absatz der erwähnten Gesetzesstelle ist der Ausgleichsverwalter im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Bestellung befugt, insbesondere, soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3 AO) treffen, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringen, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Ausgleichsverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
§ 86 Abs 1 AO bestimmt ausdrücklich, daß der vorläufige Verwalter zu Beginn der Tagsatzung unter anderem im Sinn des § 30 Abs 1 AO zu berichten hat.Paragraph 86, Absatz eins, AO bestimmt ausdrücklich, daß der vorläufige Verwalter zu Beginn der Tagsatzung unter anderem im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, AO zu berichten hat.
Unter Berufung auf die damals im § 31 Abs 1 AO normierte Pflicht des Ausgleichsverwalters, dafür zu sorgen, daß das Vermögen des Schuldners nicht geschmälert wird, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 13/277 ausgeführt, es sei Pflicht des Ausgleichsverwalters, ein Rechtsmittel gegen eine nach § 10 AO unzulässige Exekutionsbewilligung zu ergreifen, weil er nur dadurch eine Schmälerung des Vermögens des Schuldners zum Nachteil aller Ausgleichsgläubiger verhindern könne. Daß auch dem Ausgleichsschuldner als Verpflichtetem ein Rekursrecht gegen die Exekutionsbewilligung zustehe, schließe nicht aus, daß der Ausgleichsverwalter einen solchen Beschluß bekämpft, wenn er bei Ausübung seiner überwachungspflicht eine ungerechtfertigte Schmälerung des Aktivvermögens durch eine unzulässige Exekutionsbewilligung wahrnimmt.Unter Berufung auf die damals im Paragraph 31, Absatz eins, AO normierte Pflicht des Ausgleichsverwalters, dafür zu sorgen, daß das Vermögen des Schuldners nicht geschmälert wird, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 13/277 ausgeführt, es sei Pflicht des Ausgleichsverwalters, ein Rechtsmittel gegen eine nach Paragraph 10, AO unzulässige Exekutionsbewilligung zu ergreifen, weil er nur dadurch eine Schmälerung des Vermögens des Schuldners zum Nachteil aller Ausgleichsgläubiger verhindern könne. Daß auch dem Ausgleichsschuldner als Verpflichtetem ein Rekursrecht gegen die Exekutionsbewilligung zustehe, schließe nicht aus, daß der Ausgleichsverwalter einen solchen Beschluß bekämpft, wenn er bei Ausübung seiner überwachungspflicht eine ungerechtfertigte Schmälerung des Aktivvermögens durch eine unzulässige Exekutionsbewilligung wahrnimmt.
Der erkennende Senat schließt sich dieser die Rechtsmittellegitimation des Ausgleichsverwalters für den gegenständlichen Fall bejahenden Rechtsansicht an.
Da unter anderem § 30 AO nach § 84 Abs 1 leg.cit. auf den vorläufigen Verwalter entsprechend anzuwenden ist, muß dieser wie der Ausgleichsverwalter das Recht haben, eine das Vermögen des Schuldners schmälernde Exekutionsbewilligung durch ein Rechtsmittel anzufechten.Da unter anderem Paragraph 30, AO nach Paragraph 84, Absatz eins, leg.cit. auf den vorläufigen Verwalter entsprechend anzuwenden ist, muß dieser wie der Ausgleichsverwalter das Recht haben, eine das Vermögen des Schuldners schmälernde Exekutionsbewilligung durch ein Rechtsmittel anzufechten.
Dafür spricht insbesondere auch der zitierte fünfte Absatz des § 30 AO, der erst durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 in die Ausgleichsordnung eingefügt wurde und in deren früherer Fassung keine Entsprechung hatte. Dieser neue Absatz war in der Regierungsvorlage zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz, 3 BlgNR 15.GP, noch nicht vorgesehen und wurde erst aufgrund des Berichtes des Justizausschusses über diese Regierungsvorlage, 1147 BlgNR 15.GP, beschlossen. Der zitierte Bericht führt dazu allgemein aus, daß das Organisationsrecht einen weiteren Schwerpunkt der (vom Justizausschuß vorgeschlagenen) Änderungen bilde und daß insbesondere die (mit verstärkter Kontrolle verbundene) Stärkung des Ausgleichsverwalters hervorzuheben sei (S.3). Im besonderen Teil seines Berichtes wies der Ausschuß darauf hin, er habe - wie erwähnt - sein besonderes Augenmerk den Organen des Ausgleichsverfahrens zugewendet und die Vorschläge der Regierungsvorlage weiterentwickelt. Entsprechend dem oft bekundeten Wunsch, die organisationsrechtlichen Bestimmungen der Ausgleichsordnung - soweit möglich und zweckmäßig - parallel mit denen der Konkursordnung und übersichtlich auszugestalten, werde der gesamte Vierte Abschnitt der Ausgleichsordnung neu gefaßt. Damit könne auch zur Rechtsbereinigung beigetragen werden. § 30 Abs 5 AO folge dem § 83 KO. Die Einfügung sei nötig, um einen Wertungswiderspruch zu § 59 Abs 4 AO zu vermeiden (S.9 f). Die letztzitierte Bestimmung sieht nämlich vor, daß der Sachwalter (der Gläubiger) im Verhältnis zu Dritten zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt ist, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat. Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 sind somit die Befugnisse des Ausgleichsverwalters und dementsprechend auch des vorläufigen Verwalters gestärkt worden. Die vom Obersten Gerichtshof in SZ 13/277 vertretene Ansicht wird also durch die nunmehrige Rechtslage nur bekräftigt.Dafür spricht insbesondere auch der zitierte fünfte Absatz des Paragraph 30, AO, der erst durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 in die Ausgleichsordnung eingefügt wurde und in deren früherer Fassung keine Entsprechung hatte. Dieser neue Absatz war in der Regierungsvorlage zum Insolvenzrechtsänderungsgesetz, 3 BlgNR 15.GP, noch nicht vorgesehen und wurde erst aufgrund des Berichtes des Justizausschusses über diese Regierungsvorlage, 1147 BlgNR 15.GP, beschlossen. Der zitierte Bericht führt dazu allgemein aus, daß das Organisationsrecht einen weiteren Schwerpunkt der (vom Justizausschuß vorgeschlagenen) Änderungen bilde und daß insbesondere die (mit verstärkter Kontrolle verbundene) Stärkung des Ausgleichsverwalters hervorzuheben sei (S.3). Im besonderen Teil seines Berichtes wies der Ausschuß darauf hin, er habe - wie erwähnt - sein besonderes Augenmerk den Organen des Ausgleichsverfahrens zugewendet und die Vorschläge der Regierungsvorlage weiterentwickelt. Entsprechend dem oft bekundeten Wunsch, die organisationsrechtlichen Bestimmungen der Ausgleichsordnung - soweit möglich und zweckmäßig - parallel mit denen der Konkursordnung und übersichtlich auszugestalten, werde der gesamte Vierte Abschnitt der Ausgleichsordnung neu gefaßt. Damit könne auch zur Rechtsbereinigung beigetragen werden. Paragraph 30, Absatz 5, AO folge dem Paragraph 83, KO. Die Einfügung sei nötig, um einen Wertungswiderspruch zu Paragraph 59, Absatz 4, AO zu vermeiden (S.9 f). Die letztzitierte Bestimmung sieht nämlich vor, daß der Sachwalter (der Gläubiger) im Verhältnis zu Dritten zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt ist, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat. Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 sind somit die Befugnisse des Ausgleichsverwalters und dementsprechend auch des vorläufigen Verwalters gestärkt worden. Die vom Obersten Gerichtshof in SZ 13/277 vertretene Ansicht wird also durch die nunmehrige Rechtslage nur bekräftigt.
Das Rekursgericht hatte daher das Rechtsmittel des vorläufigen Verwalters sachlich zu behandeln.
Daß diese Sachentscheidung nur die gänzliche Abweisung des (nur auf Hereinbringung gerichteten) Exekutionsantrages sein kann, wurde vom Gericht zweiter Instanz in übereinstimmung mit der in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zitierten Lehre und Rechtsprechung richtig erkannt und im Revisionsrekurs übrigens gar nicht bestritten.
Dem unbegründeten Rechtsmittel war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Dem unbegründeten Rechtsmittel war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.