Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig (§ 78 EO; § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO; Art XLI Z 5 WGN 1989), aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig (Paragraph 78, EO; Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO; Art XLI Ziffer 5, WGN 1989), aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat nicht nur entschieden, daß vor der Erteilung des Zuschlags kein - auch nur bedingter - Anspruch des Verpflichteten auf eine Hyperocha besteht und daher eine vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Forderungspfändung wirkungslos bleibt (SZ 47/95; EvBl 1981/102), sondern auch schon klargestellt, daß dies auch für den Anspruch des Servitutsberechtigten auf Entschädigung für sein im Falle fehlender Deckung nicht zu übernehmendes Recht (§ 216 Abs 1 Z 4 EO und § 150 Abs 1 EO) gilt (OGH 2. September 1987, 3 Ob 85/87). Die Pfändung eines solchen, vor der Erteilung des Zuschlages auch nicht bedingt bestehenden Anspruches bleibt ohne Wirkung. Ist dies aber schon nach den Angaben im Exekutionsantrag ersichtlich, so ist dieser abzuweisen, weil es nicht Sache des Exekutionsgerichtes sein kann, die Pfändung einer Forderung zu bewilligen, die unzweifelhaft nicht besteht. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution ist zwar nicht zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung besteht oder ob die bewilligte Exekution ins Leere geht. Steht dies aber schon fest, so ist der Antrag abzuweisen (Heller-Berger-Stix 2112 mwN). Fehlt nämlich das Pfändungsobjekt, so kann es nicht Gegenstand der Exekution sein. Auch noch nicht fällige Geldforderungen können nur unter der Voraussetzung gepfändet werden, daß sie im Zeitpunkt der Pfändung entstanden sind (JBl 1979, 438; JBl 1988, 529 ua). Bei dem in Exekution gezogenen Geldanspruch der verpflichteten Wohnungsberechtigten handelt es sich, solange nicht einmal durch Feststellung der Versteigerungsbedingungen im Realexekutionsverfahren klargestellt ist, ob der Ersteher das der betreibenden Partei vorgehende Wohnungsrecht zu übernehmen hat, und solange der Zuschlag nicht erteilt ist, auch nicht um ein bedingtes Forderungsrecht, sondern um ein bis dahin überhaupt nicht existentes und daher auch nicht wirksam pfändbares Recht.Der Oberste Gerichtshof hat nicht nur entschieden, daß vor der Erteilung des Zuschlags kein - auch nur bedingter - Anspruch des Verpflichteten auf eine Hyperocha besteht und daher eine vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Forderungspfändung wirkungslos bleibt (SZ 47/95; EvBl 1981/102), sondern auch schon klargestellt, daß dies auch für den Anspruch des Servitutsberechtigten auf Entschädigung für sein im Falle fehlender Deckung nicht zu übernehmendes Recht (Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO und Paragraph 150, Absatz eins, EO) gilt (OGH 2. September 1987, 3 Ob 85/87). Die Pfändung eines solchen, vor der Erteilung des Zuschlages auch nicht bedingt bestehenden Anspruches bleibt ohne Wirkung. Ist dies aber schon nach den Angaben im Exekutionsantrag ersichtlich, so ist dieser abzuweisen, weil es nicht Sache des Exekutionsgerichtes sein kann, die Pfändung einer Forderung zu bewilligen, die unzweifelhaft nicht besteht. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution ist zwar nicht zu prüfen, ob die zu pfändende Forderung besteht oder ob die bewilligte Exekution ins Leere geht. Steht dies aber schon fest, so ist der Antrag abzuweisen (Heller-Berger-Stix 2112 mwN). Fehlt nämlich das Pfändungsobjekt, so kann es nicht Gegenstand der Exekution sein. Auch noch nicht fällige Geldforderungen können nur unter der Voraussetzung gepfändet werden, daß sie im Zeitpunkt der Pfändung entstanden sind (JBl 1979, 438; JBl 1988, 529 ua). Bei dem in Exekution gezogenen Geldanspruch der verpflichteten Wohnungsberechtigten handelt es sich, solange nicht einmal durch Feststellung der Versteigerungsbedingungen im Realexekutionsverfahren klargestellt ist, ob der Ersteher das der betreibenden Partei vorgehende Wohnungsrecht zu übernehmen hat, und solange der Zuschlag nicht erteilt ist, auch nicht um ein bedingtes Forderungsrecht, sondern um ein bis dahin überhaupt nicht existentes und daher auch nicht wirksam pfändbares Recht.
Die Antragsabweisung ist also ohne Rechtsirrtum erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Die Antragsabweisung ist also ohne Rechtsirrtum erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.