Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin meint, allein das Fehlen der Einschränkung im Exekutionstitel, daß nur die Sachhaftung mit der verpfändeten Liegenschaft in Anspruch genommen werden könne, führe schon dazu, die Kostenforderungen als Masseforderungen iSd § 46 KO anzuerkennen. Damit unterliegt sie dem grundlegenden Irrtum, daß sie nicht zwischen der Sachhaftung an sich, die für ihre Kapitalforderungen bestand, und der Frage unterscheidet, inwieweit es sich bei den durch die Durchsetzung des Absonderungsrechtes aufgelaufenen Kosten um Sondermassekosten oder um Konkursforderungen handelt. Daß der Exekutionstitel die beschränkte Exekution nur zur Hereinbringung der durch das Höchstbetragspfandrecht besicherten Kapitalforderung nicht aber auch für die Prozeßkosten ausspricht, führt noch nicht zu dem Ergebnis, daß die Kosten vom Masseverwalter aus der allgemeinen Masse zu begleichen sind und nicht allein aus der Sondermasse, die ohnedies zur Gänze der betreibenden Partei zugekommen ist.Die Rechtsmittelwerberin meint, allein das Fehlen der Einschränkung im Exekutionstitel, daß nur die Sachhaftung mit der verpfändeten Liegenschaft in Anspruch genommen werden könne, führe schon dazu, die Kostenforderungen als Masseforderungen iSd Paragraph 46, KO anzuerkennen. Damit unterliegt sie dem grundlegenden Irrtum, daß sie nicht zwischen der Sachhaftung an sich, die für ihre Kapitalforderungen bestand, und der Frage unterscheidet, inwieweit es sich bei den durch die Durchsetzung des Absonderungsrechtes aufgelaufenen Kosten um Sondermassekosten oder um Konkursforderungen handelt. Daß der Exekutionstitel die beschränkte Exekution nur zur Hereinbringung der durch das Höchstbetragspfandrecht besicherten Kapitalforderung nicht aber auch für die Prozeßkosten ausspricht, führt noch nicht zu dem Ergebnis, daß die Kosten vom Masseverwalter aus der allgemeinen Masse zu begleichen sind und nicht allein aus der Sondermasse, die ohnedies zur Gänze der betreibenden Partei zugekommen ist.
Mit dem Ausfall (der nicht gedeckten Kapitalforderung und den Kosten der Durchsetzung des Absonderungsrechtes) muß die betrreibende Partei als Konkursgläubiger Befriedigung suchen. Nur Masseforderungen können auch während des Konkurses im Exekutionswege eingetrieben werden (RdW 1990, 16 ua).
Die Kosten des Absonderungsgläubigers zur Verwertung seines Pfandrechtes sind zunächst aus der Sondermasse zu decken (§ 49 Abs 1 KO). Da das Absonderungsrecht der betreibenden Partei mit dem Höchstbetrag des Pfandrechtes nach § 14 Abs 2 GBG beschränkt war und daher die Kosten und das besicherte Kapital im Meistbot nicht Deckung fanden, stehen ihr die Kosten der Prozeßführung und der Zwangsversteigerung nicht aus der allgemeinen Konkursmasse zu. Es handelt sich nicht um eine Forderung, die der Masseverwalter aus der allgemeinen Masse zu berichtigen hätte.Die Kosten des Absonderungsgläubigers zur Verwertung seines Pfandrechtes sind zunächst aus der Sondermasse zu decken (Paragraph 49, Absatz eins, KO). Da das Absonderungsrecht der betreibenden Partei mit dem Höchstbetrag des Pfandrechtes nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG beschränkt war und daher die Kosten und das besicherte Kapital im Meistbot nicht Deckung fanden, stehen ihr die Kosten der Prozeßführung und der Zwangsversteigerung nicht aus der allgemeinen Konkursmasse zu. Es handelt sich nicht um eine Forderung, die der Masseverwalter aus der allgemeinen Masse zu berichtigen hätte.
Daß der Titel keine Beschränkung enthält, ändert daran nichts. Nach der ständigen Gerichtsübung ist auch der in Anspruch genommene Masseverwalter gleichsam als Organ der Konkursmasse zur Zahlung zu verhalten (SZ 43/34 = EvBl 1970/154 = RZ 1970, 101 ua). Dennoch kann nicht in sein Privatvermögen Exekution geführt werden. Ebenso verhält es sich dann, wenn der Absonderungsgläubiger ausschließlich zur Verwertung der mit dem Pfandrecht belegten Sache Kosten aufwendet. Es ist nicht einzusehen, daß diese Kosten nach Maßgabe der Mittel der allgemeinen Masse beglichen werden, wenn der Erlös der Sondermasse nicht einmal ausreichte, diese Kosten zu decken.
Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß die Bewilligung der Exekution durch Zugriff auf das Vermögen der allgemeinen Masse zur Hereinbringung der im Zwangsversteigerungsverfahren unberichtigt gebliebenen Kosten unstatthaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und auf Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.