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Entscheidung 3 Ob 1031/95×

Entscheidung 3 Ob 1031/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1031/95(3Ob1032/95)

Entscheidungsdatum

29.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. M***** GmbH & Co KG und

2. M***** GmbH, beide ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der ver- pflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21.Oktober 1994, GZ 46 R 1271-1276/94-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen im Revisionsrekurs und der Rekursantrag beziehen sich auf einen Beschluß vom 11.5.1994, ON 21, mit den über einen Strafantrag ON 1 entschieden worden sein soll. Ein Strafantrag ON 1 ist im Akt aber nicht enthalten (unter ON 1 wurde der Exekutionsantrag zum Akt genommen) und es betrifft insbesondere der Beschluß ON 21 nicht einen solchen Strafantrag, der nach dem Revisionsrekurs ein Zuwiderhandeln in einer Tageszeitung vom 21.4.1994 zum Gegenstand hatte. Davon abgesehen, hat die betreibende Partei in dem den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bildenden Strafantrag vom 24.4.1994 (ON 3) zum Gewinnspiel "Millionen-Schatzsuche", auf das im Revisionsrekurs Bezug genommen wird, vorgebracht, hiebei sei insbesondere angekündigt worden, daß der Teilnehmer durch in der Zeitung veröffentlichte Lösungen Tag für Tag erfahre, ob er richtige Lösungen eingesendet hat, und mit der erfolgten Einsendung an einer Verlosung teilzunehmen berechtigt ist. Diese Behauptung stimmt aber wörtlich mit der nach der Exekutionsbewilligung und offensichtlich auch nach dem Exekutionstitel verbotenen Ankündigung überein, weshalb schon dadurch ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel konkret und schlüssig behauptet wurde. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösungen in einem bestimmten Artikel veröffentlicht wurden und daher nicht darauf, ob der Inhalt dieses Artikels im Strafantrag dargestellt werden muß. Die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist somit nicht zu lösen.

Anmerkung

E38641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01031.95.0329.000

Dokumentnummer

JJT_19950329_OGH0002_0030OB01031_9500000_000