Der von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist dennoch jedenfalls unzulässig.
Das Rekursgericht war nur mehr mit der Entscheidung befaßt, in welcher Höhe zu dem im besten Rang geltend gemachten Kapital der betreibenden Partei auch Zinsen, also Nebengebühren zuzuweisen sind. Der ua in SZ 57/43 in ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenpositionen aufrecht gehaltene Grundsatz, daß bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in § 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF vor WGN 1989 genannte Wertgrenze übersteigt, Nebengebühren nicht zu berücksichtigen waren (auch RdW 1986, 16 = RZ 1986/41 ua), gilt ebenso für den Betrag des Entscheidungsgegenstandes nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1989. Eine Verschiebung der Anfechtbarkeit ergibt sich nur daraus, daß es früher auf den Beschwerdegegenstand ankam, jetzt aber auf den Geldbetrag, über den das Rekursgericht entschieden hat. War Gegenstand der Rekursentscheidung aber nur mehr ein Betrag an Zinsen oder sonstigen Nebengebühren, bleibt es dabei, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Jus extra 1990/548). Auch für den Meistbotsverteilungsbeschluß ist über § 78 EO der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO anzuwenden, wie sich aus § 239 Abs 3 EO idF WGN 1989 noch deutlicher ergibt, einer besonderen Bestimmung iSd § 78 EO, womit nur der Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für den weiteren Rekurs (Revisionsrekurs) gegen die Entscheidung über gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhobene Rekurse beseitigt ist (vgl SZ 53/90; RZ 1988/15 noch zur Fassung vor WGN 1989). Daß es sich bei dem Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes nur um Zinsen aus der Darlehensforderung der betreibenden Partei handelt, die zusammen mit dem Kapital angemeldet und begehrt wurden, kann nicht damit in Frage gestellt werden, daß die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei von S 1,054.844,02 samt Zinsen und Kosten bewilligt ist und im Exekutionstitel kapitalisierte rückständige Zinsen von S 109.844,02 dem Kapital von S 945.000,-- zugeschlagen wurden. Abgesehen davon, daß sich an der Natur des Anspruches als Zinsen iSd § 54 Abs 2 JN nichts ändert, wenn sie statt mit einem Prozentsatz mit einem bestimmten Betrag zugesprochen werden, kommt es gar nicht auf die betriebene Forderung an, die ja erst im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens C-LNR 6 a und dort eben nicht mehr zum Zuge kommt, sondern auf die durch das Pfandrecht C-LNR 2 a besicherte Forderung an Kapital von S 945.000,-- samt Nebengebühren.Das Rekursgericht war nur mehr mit der Entscheidung befaßt, in welcher Höhe zu dem im besten Rang geltend gemachten Kapital der betreibenden Partei auch Zinsen, also Nebengebühren zuzuweisen sind. Der ua in SZ 57/43 in ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenpositionen aufrecht gehaltene Grundsatz, daß bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegenstand die in Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in der Fassung vor WGN 1989 genannte Wertgrenze übersteigt, Nebengebühren nicht zu berücksichtigen waren (auch RdW 1986, 16 = RZ 1986/41 ua), gilt ebenso für den Betrag des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1989. Eine Verschiebung der Anfechtbarkeit ergibt sich nur daraus, daß es früher auf den Beschwerdegegenstand ankam, jetzt aber auf den Geldbetrag, über den das Rekursgericht entschieden hat. War Gegenstand der Rekursentscheidung aber nur mehr ein Betrag an Zinsen oder sonstigen Nebengebühren, bleibt es dabei, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Jus extra 1990/548). Auch für den Meistbotsverteilungsbeschluß ist über Paragraph 78, EO der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO anzuwenden, wie sich aus Paragraph 239, Absatz 3, EO in der Fassung WGN 1989 noch deutlicher ergibt, einer besonderen Bestimmung iSd Paragraph 78, EO, womit nur der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für den weiteren Rekurs (Revisionsrekurs) gegen die Entscheidung über gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß erhobene Rekurse beseitigt ist vergleiche SZ 53/90; RZ 1988/15 noch zur Fassung vor WGN 1989). Daß es sich bei dem Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes nur um Zinsen aus der Darlehensforderung der betreibenden Partei handelt, die zusammen mit dem Kapital angemeldet und begehrt wurden, kann nicht damit in Frage gestellt werden, daß die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei von S 1,054.844,02 samt Zinsen und Kosten bewilligt ist und im Exekutionstitel kapitalisierte rückständige Zinsen von S 109.844,02 dem Kapital von S 945.000,-- zugeschlagen wurden. Abgesehen davon, daß sich an der Natur des Anspruches als Zinsen iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN nichts ändert, wenn sie statt mit einem Prozentsatz mit einem bestimmten Betrag zugesprochen werden, kommt es gar nicht auf die betriebene Forderung an, die ja erst im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens C-LNR 6 a und dort eben nicht mehr zum Zuge kommt, sondern auf die durch das Pfandrecht C-LNR 2 a besicherte Forderung an Kapital von S 945.000,-- samt Nebengebühren.
Es ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin daher nicht von Bedeutung, ob sie den Teilbetrag von S 109.844,02 "im Exekutionsverfahren" als Nebengebühren oder als Teil einer Kapitalforderung geltend gemacht hat, sondern ob sie im allein zum Zug kommenden Rang ihrer Besicherung in C-LNR 2 a neben dem Kapital, das voll zugewiesen wurde, Zinsen und Kosten, also Nebengebühren iSd § 54 Abs 2 JN angesprochen hat. Die von ihr erwähnte Entscheidung SZ 60/280 betraf die Aufwendungen eines Dritten im Zuge einer einstweiligen Verwaltung und deren Verweisung auf den Rechtsweg und ist mit der sonst vom dritten Senat vertretenen Ansicht nicht in Widerspruch, daß für die Beurteilung des Wertes des (früher Beschwerde- und nun) Entscheidungsgegenstandes die Nebengebühren, also auch neben einem Kapital geltend gemachte Zinsen, auch im Rechtsmittelverfahren über den Meistbotsverteilungsbeschluß nicht zu veranschlagen sind.Es ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin daher nicht von Bedeutung, ob sie den Teilbetrag von S 109.844,02 "im Exekutionsverfahren" als Nebengebühren oder als Teil einer Kapitalforderung geltend gemacht hat, sondern ob sie im allein zum Zug kommenden Rang ihrer Besicherung in C-LNR 2 a neben dem Kapital, das voll zugewiesen wurde, Zinsen und Kosten, also Nebengebühren iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN angesprochen hat. Die von ihr erwähnte Entscheidung SZ 60/280 betraf die Aufwendungen eines Dritten im Zuge einer einstweiligen Verwaltung und deren Verweisung auf den Rechtsweg und ist mit der sonst vom dritten Senat vertretenen Ansicht nicht in Widerspruch, daß für die Beurteilung des Wertes des (früher Beschwerde- und nun) Entscheidungsgegenstandes die Nebengebühren, also auch neben einem Kapital geltend gemachte Zinsen, auch im Rechtsmittelverfahren über den Meistbotsverteilungsbeschluß nicht zu veranschlagen sind.
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs muß deshalb zurückgewiesen werden.