Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
In ihrem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß vom 10.11.1987 wendet sich die Verpflichtete dagegen, daß die zweite Instanz ihrer Entscheidung über den Rekurs der Verpflichteten den Satz: "Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig" angefügt habe. Sie vertritt die Meinung, daß gemäß § 239 Abs 3 EO ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, wenngleich diese den erstgerichtlichen Verteilungsbeschluß bestätigt habe, in jedem Fall und insbesondere ohne die Beschränkungen gemäß § 528 Abs 2 ZPO zulässig sei, und daß darüber hinaus der Beschwerdegegenstand S 300.000,-- übersteige. Die Unrichtigkeit eines Zulassungsausspruches kann jedoch nach § 500 Abs 4 ZPO, hier im Zusammenhang mit § 526 Abs 2 ZPO, nur mit dem außerordentlichen Rechtsmittel (bzw. der Beantwortung einer ordentlichen Revision) geltend gemacht werden.In ihrem Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß vom 10.11.1987 wendet sich die Verpflichtete dagegen, daß die zweite Instanz ihrer Entscheidung über den Rekurs der Verpflichteten den Satz: "Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig" angefügt habe. Sie vertritt die Meinung, daß gemäß Paragraph 239, Absatz 3, EO ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, wenngleich diese den erstgerichtlichen Verteilungsbeschluß bestätigt habe, in jedem Fall und insbesondere ohne die Beschränkungen gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig sei, und daß darüber hinaus der Beschwerdegegenstand S 300.000,-- übersteige. Die Unrichtigkeit eines Zulassungsausspruches kann jedoch nach Paragraph 500, Absatz 4, ZPO, hier im Zusammenhang mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO, nur mit dem außerordentlichen Rechtsmittel (bzw. der Beantwortung einer ordentlichen Revision) geltend gemacht werden.
Der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß ist deshalb als bloße - zulässige - Ergänzung des Revisionsrekurses zu werten. In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Verpflichtete zwar, den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes - allenfalls zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung - aufzuheben; sie fühlt sich durch den Beschluß der zweiten Instanz jedoch nur beschwert, weil eine Verzinsung des Meistbotes unterblieben sei. Beschwert sich aber die Verpflichtete nur noch über den Entgang von Meistbot- und Fruktifikationszinsen, so ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig, weil entgegen der Meinung der Rekurswerberin die Sondernorm des § 239 Abs 3 EO nach einheitlicher Ansicht in Lehre und Rechtsprechung nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 528 Abs 1 Z. 1 ZPO (wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sonst unzulässig sind, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist), nicht aber von den übrigen Beschränkungen des § 528 ZPO schafft. Das Meistbot wäre nach den Versteigerungsbedingungen mit 4 % zu verzinsen gewesen. Die Fruktifikationszinsen wären - entsprechend dem derzeitigen Bankzinsfuß - kaum höher gewesen. Der Zinsenzuwachs hätte daher vom Tag der Zuschlagserteilung (27.2.1987) bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (2.9.1987) nur rund S 3.000,-- betragen.Der Rekurs gegen den Berichtigungsbeschluß ist deshalb als bloße - zulässige - Ergänzung des Revisionsrekurses zu werten. In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Verpflichtete zwar, den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes - allenfalls zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung - aufzuheben; sie fühlt sich durch den Beschluß der zweiten Instanz jedoch nur beschwert, weil eine Verzinsung des Meistbotes unterblieben sei. Beschwert sich aber die Verpflichtete nur noch über den Entgang von Meistbot- und Fruktifikationszinsen, so ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig, weil entgegen der Meinung der Rekurswerberin die Sondernorm des Paragraph 239, Absatz 3, EO nach einheitlicher Ansicht in Lehre und Rechtsprechung nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sonst unzulässig sind, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist), nicht aber von den übrigen Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO schafft. Das Meistbot wäre nach den Versteigerungsbedingungen mit 4 % zu verzinsen gewesen. Die Fruktifikationszinsen wären - entsprechend dem derzeitigen Bankzinsfuß - kaum höher gewesen. Der Zinsenzuwachs hätte daher vom Tag der Zuschlagserteilung (27.2.1987) bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (2.9.1987) nur rund S 3.000,-- betragen.