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Entscheidung 3 Ob 1036/94×

Entscheidung 3 Ob 1036/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1036/94

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ingeborg K*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Herbert K*****, vertreten durch Dr.Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 4.104,10 sA und monatlich S 3.444,50, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.Februar 1994, GZ 46 R 1419/93-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Ruhegenuß eines Beamten ändert sich entsprechend dem Gehalt der Beamten des Dienststandes vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, PG). Die Festsetzung eines Anpassungsfaktors hiefür ist - anders als etwa im Paragraph 108, Absatz 5, ASVG für die nach diesem Gesetz zuerkannten Renten und Pensionen - nicht vorgesehen. Die zwischen den Parteien vereinbarte Wertsicherungsklausel nimmt daher auf einen Aufwertungsschlüssel Bezug, den es nicht gibt. In einem solchen Fall ist es aber selbstverständlich, daß es sich nicht um einen gesetzlich bestimmten Aufwertungsschlüssel im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, EO handelt und daß der Beweis des Aufwertungsschlüssels durch eine unbedenkliche Urkunde nicht in Betracht kommt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sind daher nicht zu lösen vergleiche RZ 1994/45). Auf eine allenfalls vom Wortlaut des Vergleiches abweichende Parteienabsicht kann in dem zu entscheidenden Verfahren nicht Bedacht genommen werden.

Anmerkung

E36085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB01036.94.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19940628_OGH0002_0030OB01036_9400000_000