Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen, und zwar
1. hinsichtlich der betriebenen Forderungen von S 50.180,58 und
S 43.757,20 gemäß § 526 Abs. 2 S. 2 und § 528 Abs. 2 S. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (§ 528 a ZPO); die aufgeworfene Rechtsfrage einer Ersetzung der nach § 9 EO erforderlichen öffentlichen Urkunde durch eine Berufung des Vertreters des Zedenten auf eine erteilte Anwaltsvollmacht ist schon deshalb nicht erheblich, weil das Tatsachenvorbringen hiezu als unzulässige Neuerung unbeachtlich ist;S 43.757,20 gemäß Paragraph 526, Absatz 2, S. 2 und Paragraph 528, Absatz 2, S. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 528, a ZPO); die aufgeworfene Rechtsfrage einer Ersetzung der nach Paragraph 9, EO erforderlichen öffentlichen Urkunde durch eine Berufung des Vertreters des Zedenten auf eine erteilte Anwaltsvollmacht ist schon deshalb nicht erheblich, weil das Tatsachenvorbringen hiezu als unzulässige Neuerung unbeachtlich ist;
2. hinsichtlich der Beträge von S 3.182,30, 8.671,90, 5.569,10, 2.785, 5.171,30 und 795,60 gemäß § 582 Abs. 1 Z 5 ZPO; eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Gläubigern abgetretenen Forderungen hat nicht stattzufinden (Arb 7295 ua).2. hinsichtlich der Beträge von S 3.182,30, 8.671,90, 5.569,10, 2.785, 5.171,30 und 795,60 gemäß Paragraph 582, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO; eine Zusammenrechnung der von verschiedenen Gläubigern abgetretenen Forderungen hat nicht stattzufinden (Arb 7295 ua).