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Entscheidung 3 Ob 1038/95×

Entscheidung 3 Ob 1038/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1038/95

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Redl, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst B*****,***** vertreten durch Dr.Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Johann E*****,***** wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Februar 1995, GZ 46 R 16/95-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Revision wird verkannt, daß selbst die erfolgreiche Anfechtung des Antrages des Verpflichteten auf Bewilligung des Verkaufs aus freier Hand noch nicht zur Folge hätte, daß der Verkauf von selbst unwirksam würde; hiezu wäre jedenfalls ein Beschluß des Exekutionsgerichtes erforderlich. Die Beseitigung der Wirkungen einer "obrigkeitlichen Verfügung" unmittelbar auf Grund der Anfechtungsklage ist nur in Paragraph 3, Ziffer 2, AnfO (und Paragraph 29, Ziffer 2, KO) vorgesehen. Gegen die schon vom Erstgericht vertretene Ansicht, daß dieser Tatbestand wegen Ablaufs der dafür festgelegten Frist nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wird in der Revision nichts vorgebracht. Von der darin als erheblich bezeichneten Frage der Anfechtbarkeit des Antrags auf Bewilligung des Freihandverkaufs hängt aber die Entscheidung nach dem Gesagten nicht ab, weshalb sie die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen vermag und hiezu nicht weiter Stellung zu nehmen ist.

Anmerkung

E39277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01038.95.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19950529_OGH0002_0030OB01038_9500000_000